Full text: Das Reichsgesetz über das Feuerlöschwesen vom 23. November 1938 <RGBl. 1, S. 1662>

Erläuterungen zum Feuerlöschgesetz 57 
8 ) Nur eine freiwillige oder eine Pflichtfeuerwehr oder beide, 
nicht dagegen auch Werkfeuerwehren. 
7 ) Die Verfügung, durch die die Aufsichtsbehörde die Gemeinde 
anweist, eine freiwillige oder Pflichtfeuerwehr oder auch beide 
Arten von Feuerwehren aufzustellen, ist keine polizeiliche Ver 
fügung, sondern eine in der Polizei a u f s i ch t begründete Ver 
waltungsverfügung besonderer Art. Formelle Rechtsmittel da 
gegen bestehen nicht. Höchstens kann die betr. Gemeinde sogenannte 
Gegenvorstellungen erheben. 
8 ) Vgl. dazu Fußnote 2 ) zu § 1. 
®) Vgl. dazu Fußnote *) zu § 1. 
10 ) Vgl. dazu Fußnote 2 ) zu § 2. 
") Vgl. dazu Fußnote 3 ) zu § 2. 
12 ) Nur die freiwilligen und Pflichtfeuerwehren kommen hier in 
Frage, nicht etwa auch die Werkfeuerwehren. Werkfeuerwehren 
können also nicht mit der Feuerschutzpolizei und den übrigen Feuer 
wehren zu einer Einheit zusammengefaßt werden. Eine derartige 
Bestimmung, die an sich außerordentlich erwünscht ist, wird auch 
durch die Ausführungsbestimmungen nicht erlassen werden können, 
denn aus den Worten „im übrigen" im Eingang des § 7 ergibt 
sich, daß Rechts- und Verwaltungsvorschriften nur soweit erlassen 
werden können, als das Gesetz selbst nicht eine abschließende Rege 
lung enthält. Aus der Tatsache, daß im § 4 Abs. 2 die Werkfeuer 
wehren nicht genannt sind, während sie an sich in Abschnitt II mit 
geregelt sind, muß aber entnommen werden, daß die Regelung des 
§ 4 Abs. 2 eine abschließende sein soll. Die Werkfeuerwehren stehen 
also neben der Einheit, die aus der Feuerschutzpolizei und den 
Freiwilligen bzw. Pflichtfeuerwehren gebildet wird. Die frühere 
Regelung auf Grund des Preußischen Feuerlöschgesetzes, wonach 
Werkfeuerwehren in eine freiwillige Feuerwehr als Löschzug oder 
Halblöschzug eingegliedert werden konnten, oder wonach sie auch 
eine selbständige freiwillige Feuerwehr bilden konnten, bleibt un 
berührt. Solange diese Werkfeuerwehren also gleichzeitig freiwillige 
Feuerwehren oder Teile von freiwilligen Feuerwehren sind, sind 
sie mit in die „Einheit" aufgenommen. 
Im übrigen unterstehen auch die Werkfeuerwehren als solche 
grundsätzlich dem Ortspolizeiverwalter, und zwar für Feuerlösch 
zwecke dem kommunalen, für Luftschutzzwecke dem staatlichen 
Ortspolizeiverwalter.
	        
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