Erläuterungen zum Feuerlöschgesetz 57
8 ) Nur eine freiwillige oder eine Pflichtfeuerwehr oder beide,
nicht dagegen auch Werkfeuerwehren.
7 ) Die Verfügung, durch die die Aufsichtsbehörde die Gemeinde
anweist, eine freiwillige oder Pflichtfeuerwehr oder auch beide
Arten von Feuerwehren aufzustellen, ist keine polizeiliche Ver
fügung, sondern eine in der Polizei a u f s i ch t begründete Ver
waltungsverfügung besonderer Art. Formelle Rechtsmittel da
gegen bestehen nicht. Höchstens kann die betr. Gemeinde sogenannte
Gegenvorstellungen erheben.
8 ) Vgl. dazu Fußnote 2 ) zu § 1.
®) Vgl. dazu Fußnote *) zu § 1.
10 ) Vgl. dazu Fußnote 2 ) zu § 2.
") Vgl. dazu Fußnote 3 ) zu § 2.
12 ) Nur die freiwilligen und Pflichtfeuerwehren kommen hier in
Frage, nicht etwa auch die Werkfeuerwehren. Werkfeuerwehren
können also nicht mit der Feuerschutzpolizei und den übrigen Feuer
wehren zu einer Einheit zusammengefaßt werden. Eine derartige
Bestimmung, die an sich außerordentlich erwünscht ist, wird auch
durch die Ausführungsbestimmungen nicht erlassen werden können,
denn aus den Worten „im übrigen" im Eingang des § 7 ergibt
sich, daß Rechts- und Verwaltungsvorschriften nur soweit erlassen
werden können, als das Gesetz selbst nicht eine abschließende Rege
lung enthält. Aus der Tatsache, daß im § 4 Abs. 2 die Werkfeuer
wehren nicht genannt sind, während sie an sich in Abschnitt II mit
geregelt sind, muß aber entnommen werden, daß die Regelung des
§ 4 Abs. 2 eine abschließende sein soll. Die Werkfeuerwehren stehen
also neben der Einheit, die aus der Feuerschutzpolizei und den
Freiwilligen bzw. Pflichtfeuerwehren gebildet wird. Die frühere
Regelung auf Grund des Preußischen Feuerlöschgesetzes, wonach
Werkfeuerwehren in eine freiwillige Feuerwehr als Löschzug oder
Halblöschzug eingegliedert werden konnten, oder wonach sie auch
eine selbständige freiwillige Feuerwehr bilden konnten, bleibt un
berührt. Solange diese Werkfeuerwehren also gleichzeitig freiwillige
Feuerwehren oder Teile von freiwilligen Feuerwehren sind, sind
sie mit in die „Einheit" aufgenommen.
Im übrigen unterstehen auch die Werkfeuerwehren als solche
grundsätzlich dem Ortspolizeiverwalter, und zwar für Feuerlösch
zwecke dem kommunalen, für Luftschutzzwecke dem staatlichen
Ortspolizeiverwalter.