Full text: Das Reichsgesetz über das Feuerlöschwesen vom 23. November 1938 <RGBl. 1, S. 1662>

Erläuterungen zum Feuerlöschgesetz 
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träger^) zum Ausgleich des Lohnausfalls bei Brandt") und 
Katastrophenbekämpfung^) heranzuziehen sind. 
(4) Der Reichsminister des Innern bestimmt ferner im 
Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen, in 
wieweit auch Gemeindeverbände^) und Länder^) an den 
Kosten des Feuerlöschwesens^) zu beteiligen^) sind. 
(5) Über die Notwendigkeit^) von Aufwendungen der Ge 
meinden^) für die Feuerwehren^) entscheidet die Aufsichts 
behörde^). 
Erläuterungen zu § 5 
Der § 5 Abs. 1 des Reichsfeuerlöschgesetzes entspricht im 
wesentlichen dem § 16 Abs. 1 S. 1 des Preußischen Feuerlösch 
gesetzes. Er unterscheidet sich von diesem nur dadurch, daß, 
während der § 16 Abs. 1 Satz 1 des Preußischen Feuer- 
löschgesetzes für alle Feuerwehren, also auch für die Berufs 
feuerwehren galt, der § 5 Abs. 1 nur für die freiwilligen und für 
die Pflichtfeuerwehren gilt, im übrigen dadurch, daß er die Pflicht 
zur Beschaffung der Bekleidung neben der Ausrüstung be 
sonders erwähnt, während nach dem Preußischen Feuerlöschgesetz 
die Bekleidung als ein Teil der Ausrüstungsstücke angesehen wurde. 
Da die Aufstellung der freiwilligen oder Pflichtfeuerwehren den 
Gemeinden als Auftragsangelegenheit übertragen ist, sind diese 
an sich schon gemäß § 2 Abs. 3 der Deutschen Gemeindeorünung 
vom 30. 1. 1935 (RGBl. I S. 49) verpflichtet, die erforderlichen 
Einrichtungen und Mittel zur Verfügung zu stellen. § 5 Abs. 1 
regelt diese Pflicht noch einmal im einzelnen und stellt gleichzeitig 
klar, daß in den preußischen östlichen Provinzen wie im Rheinland 
und Westfalen auf dem Lande die Gemeinden verpflichtet 
sind, nicht die Ämter usw. 
Die Beschaffung bedeutet die erstmalige Anschaffung durch 
Kauf oder auf andere Weise. 
D. h. die dauernde Instandhaltung. Durch ein besonderes 
Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinde und einzelnen Feuer 
wehrleuten wird die Unterhaltung insbesondere der Bekleidung 
auch diesen überlassen bleiben können. Andernfalls würde sich ein 
großer Verwaltungsleerlauf ergeben. Verantwortlich für die In 
standhaltung ist aber der Aufsichtsbehörde gegenüber die Gemeinde.
	        
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