Erläuterungen zum Feuerlöschgesetz
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träger^) zum Ausgleich des Lohnausfalls bei Brandt") und
Katastrophenbekämpfung^) heranzuziehen sind.
(4) Der Reichsminister des Innern bestimmt ferner im
Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen, in
wieweit auch Gemeindeverbände^) und Länder^) an den
Kosten des Feuerlöschwesens^) zu beteiligen^) sind.
(5) Über die Notwendigkeit^) von Aufwendungen der Ge
meinden^) für die Feuerwehren^) entscheidet die Aufsichts
behörde^).
Erläuterungen zu § 5
Der § 5 Abs. 1 des Reichsfeuerlöschgesetzes entspricht im
wesentlichen dem § 16 Abs. 1 S. 1 des Preußischen Feuerlösch
gesetzes. Er unterscheidet sich von diesem nur dadurch, daß,
während der § 16 Abs. 1 Satz 1 des Preußischen Feuer-
löschgesetzes für alle Feuerwehren, also auch für die Berufs
feuerwehren galt, der § 5 Abs. 1 nur für die freiwilligen und für
die Pflichtfeuerwehren gilt, im übrigen dadurch, daß er die Pflicht
zur Beschaffung der Bekleidung neben der Ausrüstung be
sonders erwähnt, während nach dem Preußischen Feuerlöschgesetz
die Bekleidung als ein Teil der Ausrüstungsstücke angesehen wurde.
Da die Aufstellung der freiwilligen oder Pflichtfeuerwehren den
Gemeinden als Auftragsangelegenheit übertragen ist, sind diese
an sich schon gemäß § 2 Abs. 3 der Deutschen Gemeindeorünung
vom 30. 1. 1935 (RGBl. I S. 49) verpflichtet, die erforderlichen
Einrichtungen und Mittel zur Verfügung zu stellen. § 5 Abs. 1
regelt diese Pflicht noch einmal im einzelnen und stellt gleichzeitig
klar, daß in den preußischen östlichen Provinzen wie im Rheinland
und Westfalen auf dem Lande die Gemeinden verpflichtet
sind, nicht die Ämter usw.
Die Beschaffung bedeutet die erstmalige Anschaffung durch
Kauf oder auf andere Weise.
D. h. die dauernde Instandhaltung. Durch ein besonderes
Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinde und einzelnen Feuer
wehrleuten wird die Unterhaltung insbesondere der Bekleidung
auch diesen überlassen bleiben können. Andernfalls würde sich ein
großer Verwaltungsleerlauf ergeben. Verantwortlich für die In
standhaltung ist aber der Aufsichtsbehörde gegenüber die Gemeinde.