ISPRS
2000
4. Fôrdernde Mitglieder tragen zur finanziellen Unterstüt-
zung der Gesellschaft bei und können Einzelpersonen,
Organisationen, Institutionen oder Dienststellen sein, die
Hardware, Software, Systeme und/oder Dienstleistungen
auf den Gebieten der Photogrammetrie und/oder Ferner-
kundung und/oder der raumbezogenen Information
erbringen, und/oder die in der Forschung und/oder Ausbil-
dung und Schulung tätig sind.
5. Ehrenmitglieder. In Anerkennung herausragender
Leistungen für die ISPRS und ihre Ziele kann eine
Person zum Ehrenmitglied der Gesellschaft gewählt
werden.
STATUT VII - Organisation und Verwaltung
Die Leitung und Geschäftsführung der Gesellschaft, ein-
schliesslich der Durchführung ihres technischen und wis-
senschaftlichen Programms, wird von folgenden Organen
wahrgenommen: dem Kongress, der Hauptversammlung,
dem Vorstand, der Finanzkommission, den Technischen
2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft in der
Zeit zwischen Sitzungen der Hauptversammlung
gemäss der Satzung und der Geschäftsordnung sowie
den Beschlüssen und Richtlinien der Hauptversamm-
lung und des Kongresses.
Der Vorstand ist gegenüber der Hauptversammlung für
die Geschäftsführung der Gesellschaft verantwortlich
und leitet den Ablauf der Hauptversammlung.
Der Vorstand unterstützt den Präsidenten bei der Koor-
dination und Leitung der Aktivitäten der Technischen
Kommissionen.
In der Zeit zwischen Sitzungen der Hauptversammlung
kann sich der Vorstand schriftlich oder auf anderem
Wege mit den Mitgliedern beraten.
Die Aufgaben und Pflichten der Vorstandsmit-
glieder sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
STATUT XII - Sitz
Der Sitz der Gesellschaft wird vom Vorstand bestimmt.
Kommissionen und dem Ausschuss Fördernder Mitglieder.
STATUT XIII - Technische Kommissionen
STATUT VIII - Amtstráger 1. Die wissenschaftliche Arbeit der Gesellschaft liegt in
1. Die Amtstráger der Gesellschaft sind der Prásident der der Verantwortung ihrer Technischen Kommissionen
Gesellschaft, die anderen Mitglieder des Vorstandes und wird geleitet durch Beschlüsse, die von der
sowie die Prásidenten der Technischen Kommissio- Hauptversammlung bestätigt wurden.
nen. 2. Die Verantwortung für die Arbeit jeder Technischen
2. Die Amtszeit der Amtsträger beginnt mit dem Ende des Kommission im Zeitraum zwischen zwei aufeinander-
Kongresses, auf dem sie gewählt oder ernannt wurden folgenden Kongressen wird von der Hauptversamm-
und endet mit dem Abschluss des folgenden Kongres- lung einem der Ordentlichen Mitglieder oder einer
ses. Anzahl von Mitgliedern, welche sich zur Zusammenar-
beit verpflichtet haben, übertragen.
STATUT IX - Kongress 3. Die Arbeit jeder Kommission wird vom Kommissions-
1. Der Kongress setzt sich zusammen aus allen Speziali- büro geleitet. Es besteht aus:
sten der Photogrammetrie, Fernerkundung und raum- - dem Kommissionsprásidenten
bezogenen Information, die teilnehmen. - dem/den Kommissionsekretàr/en
2. Der Kongress tritt in der Regel alle vier Jahre zusam- - den Vorsitzenden der Arbeitsgruppen
men. - den Berichterstattern der Kommissionen.
Während eines Kongresses werden mindestens zwei
Plenarsitzungen einberufen. STATUT XIV - Finanzkommission
1. Bei jedem Kongress wählt die Hauptversammlung
eine(n) Vorsitzende(n) und zwei Mitglieder einer Fi-
nanzkommission.
Die Rolle der Finanzkommission ist beratend. Sie prüft
alle Ausgaben der Gesellschaft und schlägt der Haupt-
versammlung allgemeine Richtlinien für die Finanzpoli-
tik der Gesellschaft im Hinblick auf ihre wissenschaft-
lichen Aufgaben vor.
Zwischen den Kongressen berichtet die Finanzkom-
mission jährlich mindestens einmal über den General-
sekretär direkt an den Vorstand, nachdem die jährliche
Bilanz vorbereitet und geprüft wurde. Sie nimmt mit
beratender Stimme an den Sitzungen der Hauptver-
sammlung teil.
STATUT X - Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist die höchste Autorität der
Gesellschaft für alle Beschlüsse. Sie legt die allgemei- 2.
nen Grundsätze der Gesellschaft fest.
2. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus
den Delegierten, die von den Ordentlichen Mitglie-
dern zu ihrer Vertretung ernannt wurden, wobei jedes
Ordentliche Mitglied durch einen Delegierten vertre-
ten wird.
Nur Delegierte, Mitglieder des Vorstandes, Mitglieder
der Finanzkommission, Ehrenmitglieder der Gesell-
schaft, Vertreter der Assoziierten Mitglieder und der
Regionalen Mitglieder sowie zwei Berater pro Delegier-
tem sind berechtigt, an der Hauptversammlung teilzu-
nehmen.
STATUT XV - Finanzen
1. Jedes Ordentliche Mitglied und jedes Assoziierte Mit-
glied bezahlt jáhrlich die seiner Kategorie entsprechen-
den Gebühr. Die Hóhe des Beitrags für jede Kategorie
wird von der Hauptversammlung festgelegt und kann
durch sie nur auf einer der ordentlichen Sitzungen wáh-
rend eines Kongresses geändert werden.
Regionale Mitglieder und fördernde Mitglieder zahlen
eine jährliche Mitgliedsgebühr, die durch den Vorstand
festgelegt wird.
STATUT XI - Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus sechs Personen:
- dem Präsidenten der Gesellschaft
- dem Kongressdirektor
- dem Ersten Vizepräsidenten
- dem Zweiten Vizepräsidenten 2.
- dem Generalsekretàr
- dem Schatzmeister.
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International Archives of Photogrammerty and Remote Sensing. Vol. XXXIII, Part A. Amsterdam 2000.