ISPRS
2000
STATUT XVI - Abstimmung
1. In Vollversammlungen des Kongresses werden
Beschlüsse durch Handzeichen und mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst.
2. Die Abstimmung in der Hauptversammlung geschieht
folgendermassen:
(a) Nur Delegierte haben Stimmrecht.
(b) Kein Delegierter kann ein anderes als das eigene
Ordent-liche Mitglied vertreten oder das Stimm-
recht ausüben.
(c) Stellvertretende Stimmabgabe ist nicht gestattet.
(d) Auf Vorschlag des Prásidenten oder eines Delegier-
ten wird die Abstimmung geheim durchgeführt.
(e) Jeder Delegierte verfügt über die der Mitgliedskate-
gorie seines Landes entsprechende Anzahl von
Stimmen.
(f) Die Annahme von Beschlüssen über die Aufnahme
neuer Ordentlicher Mitglieder, Assoziierter Mitglie-
der oder Regionaler Mitglieder, die Aufhebung der
Mitgliedschaft, Änderungen der Satzung oder der
Geschäftsordnung, die Auflösung der Gesellschaft
oder ihr Zusammenschluss mit einer anderen inter-
nationalen Organisation erfordern mindestens eine
dem Beschluss zustimmende Dreiviertelmehrheit
der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über alle
anderen Angelegenheiten werden durch einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(g) Assoziierte Mitglieder und Regionale Mitglieder
haben in der Hauptversammlung einen Beobach-
terstatus ohne Stimmrecht, aber mit vollem Diskus-
sionsrecht.
3. Briefwahl ist nur in Ausnahmefällen statthaft. Dieses
Verfahren soll nur angewendet werden, wenn es der
Vorstand für erforderlich hält, eine Entscheidung zu
treffen, ohne eine Sitzung der Hauptversammlung
abzuwarten.
STATUT XVII - Bestimmungen und Richtlinien
Der Vorstand ist befugt, vorläufige Bestimmungen und
Richtlinien in Übergangssituationen zu erlassen, die bis zu
einer Behandlung auf dem nächsten Kongress gültig sind.
STATUT XVIII - Sprachen
1. Die offiziellen Sprachen der Gesellschaft sind Englisch,
Franzósisch und Deutsch.
2. Der englische Text der vorliegenden Satzung und der
Gescháftsordnung wird als die verbindliche Version
betrachtet.
STATUT XIX - Auflósung und Zusammenschluss
Nur die Hauptversammlung kann einen Beschluss über die
Auflósung der Gesellschaft oder den Zusammenschluss
mit einer anderen internationalen Organisation fassen.
Eine ausserordentliche Sitzung muss eigens zu diesem
alleinigen Zweck einberufen werden. Für eine derartige
ausserordentliche Sitzung müssen alle Ordentlichen Mit-
glieder schriftlich drei Kalendermonate im voraus mit der
Aufforderung, Delegierte zu entsenden, eingeladen wer-
den.
STATUT XX - Ánderungen der Satzung und der
Gescháftsordnung
1. Nur die Hauptversammlung ist berechtigt, Satzung und
Geschäftsordnung zu ändern.
2. Die Satzung kann unter folgenden Bedingungen geän-
dert werden:
(a) Ein Änderungsvorschlag muss von einem Ordent-
lichen Mitglied schriftlich formuliert und dem
Generalsekretär mindestens 10 Monate vor dem
festgelegten Zeitpunkt der Sitzung der Hauptver-
sammlung, auf der darüber beraten werden soll,
zugeleitet werden. Ein derartiger Änderungsvor-
schlag muss von mindestens einem weiteren
Ordentlichen Mitglied unterstützt werden.
(b) Änderungsvorschläge können vom Vorstand oder
einem vom Vorstand ernannten Ausschuss formu-
liert werden. In diesem Fall müssen die Änderungs-
vorschläge nicht von einem Ordentlichen Mitglied
unterstützt werden.
(c) Der Generalsekretär informiert mindestens sechs
Monate vor dem für die Hauptversammlung festge-
legten Termin alle Ordentlichen Mitgliedern über die
Änderungsvorschläge.
3. Die Geschäftsordnung kann unter folgenden Bedin-
gungen geändert werden:
(a) Den Delegierten muss vor der Diskussion der
Änderungsvorschläge für die Geschäftsordnung
mindestens 48 Stunden Zeit gegeben werden.
(b) Ein Punkt der Geschäftsordnung, welcher der Sat-
zung widerspricht, ist ungültig.
Ursprüngliche Satzung angenommen von der Hauptversammlung des 11. Kongresses, Juli 1968, in Lausanne, Schweiz.
Satzung geändert durch die Hauptversammlung des 12. Kongresses, August 1972, in Ottawa, Kanada.
Satzung geändert durch die Hauptversammlung des 14. Kongresses, Juli 1980, in Hamburg, Bundesrepublik Deutschland.
Satzung geändert durch die Hauptversammlung des 15. Kongresses, Juni 1984, in Rio de Janeiro, Brasilien.
Satzung geändert durch die Hauptversammlung des 16. Kongresses, Juli 1988, in Kyoto, Japan.
Satzung geändert durch die Hauptversammlung des 18. Kongresses, Juli 1996, in Wien, Österreich.
Satzung geändert durch die Hauptversammlung des 19. Kongresses, Juli 2000, in Amsterdam, Niederlande.
Präsident: Generalsekretär: Lawrence W. Fritz (1996-2000)
Generalsekretär: John C. Trinder (1996-2000)
(Übersetzung aus dem Englischen: F. K. List; 1/1993, J. Albertz, 1/1997, K.U. Komp, 1/2001)
International Archives of Photogrammerty and Remote Sensing. Vol. XXXIII, Part A. Amsterdam 2000. -397