ISPRS
2000
(d) Der Kongressleiter der Gesellschaft beruft minde-
stens einmal während jedes Kongresses eine Sit-
zung der Fördernden Mitglieder ein.
(e) Der Vorstand hat das Recht, die Aufhebung der
Fördernden Mitgliedschaft zu beenden:
- im Falle offenkundiger Zuwiderhandlung gegen
die Interessen und Ziele der Gesellschaft;
- im Falle wiederholten Zahlungsverzuges der
Mitgliedsbeiträge.
5. Ehrenmitglieder
(a) Ehrenmitglieder werden durch einen Ausschuss
nominiert, dessen Vorsitz das jüngste Ehrenmitglied
der Gesellschaft führt und das sich aus Mitgliedern
des gegenwärtigen und drei vergangener Vorstän-
de zusammensetzt und durch den Kongress
gewählt wird.
(b) Die Anzahl lebender Ehrenmitglieder darf zu keiner
Zeit mehr als sieben betragen.
(c) Ehrenmitglieder haben das Recht, an allen Ver-
sammlungen der Gesellschaft und ihrer Organe teil-
zunehmen, mit Ausnahme der Vorstandssitzungen.
Bei Veranstaltungen, die von der Gesellschaft
gefördert werden, sind sie von der Teilnahmege-
bühr befreit.
PUNKT VII - Organisation und Verwaltung
Ausschüsse können vom Vorstand berufen werden, um
sich zu speziellen Themen zu äussern oder Angelegenhei-
ten in Unterstützung des Vorstandes zu erledigen. Ein Aus-
schuss besteht aus einem/einer vom Präsidenten ernann-
ten Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, die der/die
Vorsitzende mit Zustimmung des Präsidenten auswählt. Es
wird Wert auf internationale Zusammensetzung der Aus-
schüsse gelegt. Ein Ausschuss wird eingerichtet, wenn
die Aufgabenbereiche für den Ausschuss durch den Vor-
stand genehmigt wurden. Die Amtszeit eines AdHoc-Aus-
schusses fällt mit der Zeit zwischen zwei Kongressen
zusammen. Die Amtszeit eines Ständigen Ausschusses ist
unbegrenzt und kann nur zum Schluss eines Zeitraums
zwischen zwei Kongressen mit Zustimmung des Vorstan-
des aufgelöst werden. Der/die Vorsitzende legt zu jeder or-
dentlichen Sitzung der Hauptversammlung einen Bericht
vor.
PUNKT VIII - Amtstráger
1. Der Prásident der Gesellschaft, der Zweite Vizeprasi-
dent, der Generalsekretär und der Schatzmeister wer-
den von der Hauptversammlung gewählt. Ordentliche
Mitglieder können Nominierungsvorschläge für Vor-
standsmitglieder spätestens vier Monate vor dem Zu-
sammentreten der Hauptversammlung während des
Kongresses an den Generalsekretär einreichen. Der
Vorstand berät über die Empfehlungen und unterbreitet
der Hauptversammlung die Nominierungsvorschläge.
2. Im Hinblick auf Kontinuität wird der ausscheidende
Präsident ohne besondere Wahl als kommender Erster
Vizepräsident ernannt. Sollte er/sie das Amt ablehnen,
so wird es nacheinander in der folgenden Reihenfolge
angetragen:
- dem ausscheidenden Generalsekretär
- nacheinander den ausscheidenden Vizepräsiden-
ten, mit Ausnahme früherer Präsidenten
- dem ausscheidenden Schatzmeister
- dem ausscheidenden Kongressdirektor.
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Sollten all diese Personen das Amt ablehnen, wird es
durch Wahl von der Hauptversammlung besetzt.
3. Der Kongressdirektor wird durch das Ordentliche Mit-
glied vorgeschlagen, welches den Kongress organi-
siert, und von der Hauptversammlung bestätigt.
4. Der Erste Vizepräsident, der ohne Wahl für dieses Amt
ernannt wurde, und der Kongressdirektor können von
beliebiger Nationalität sein. Die übrigen Vorstandsmit-
glieder müssen von jeweils unterschiedlicher Nationa-
lität sein.
5. Niemand darf das Amt des Präsidenten für zwei auf-
einanderfolgende Amtsperioden besetzen. Wer das
Amt des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten
nacheinander in dieser Reihenfolge innehatte, kann
nicht für eine weitere anschliessende Amtszeit zum
Präsidenten gewählt werden. Davon abgesehen ist die
Wählbarkeit zum Präsidenten nicht durch ein anderes
Amt in der Gesellschaft eingeschränkt, welches er/sie
innehatte oder hat.
6. Nicht mehr als drei Vorstandsmitglieder sollen von einer
zur nächsten Periode zwischen den Kongressen im Amt
verbleiben. Ein ausscheidendes, gewähltes Vorstands-
mitglied kann nicht in ein Amt im neuen Vorstand
gewählt werden ausser zum Präsidenten der Gesell-
schaft oder zum Generalsekretär. Nach Ablauf einer
Kongressperiode ist es wieder in den Vorstand wählbar.
7. Der Vorstand schliesst durch Zuwahl alle Lücken, wel-
che durch Tod oder andauernde Krankheit eines seiner
Mitglieder entstehen, mit Ausnahme des Präsidenten-
amtes. Wenn der Posten des Schatzmeisters durch
Zuwahl besetzt wird, so befragt der Vorstand erst alle
Ordentlichen Mitglieder, schriftlich oder auf andere
Weise, und berücksichtigt die eingegangenen Mei-
nungsäusserungen.
8. Kein Vorstandsmitglied kann Mitglied der Finanzkom-
mission sein.
9. Die Präsidenten der Technischen Kommissionen wer-
den von den Ordentlichen Mitgliedern nominiert, die
Verantwortung für eine Technische Kommission über-
nehmen wollen. Die Hauptversammlung, die das für
eine Kommission verantwortliche Mitglied wählt,
bestätigt den Kommissionspräsidenten. Falls notwen-
dig kann ein Kommissionspräsident durch den Vor-
stand bestätigt werden.
PUNKT IX - Kongress
1. Der Kongressort wird von der Hauptversammlung
unter den von den Ordentlichen Mitgliedern einge-
reichten Vorschlägen ausgewählt. Diese Vorschläge
enthalten den Zeitpunkt, die örtlichen Gegebenheiten,
eine vorläufige Finanzplanung und den Namen des vor-
gesehenen Kongressdirektors.
2. Das Ordentliche Mitglied, welches den Kongress orga-
nisiert, unterzeichnet einen Vertrag mit der Gesellschaft
und ist für die Gewährleistung seiner angemessenen
Durchführung verantwortlich. Das Ordentliche Mitglied
sorgt für die notwendige finanzielle Absicherung. Das
Ordentliche Mit-glied ist verantwortlich für die Finan-
zierung des Kongresses, einschliesslich der Vorberei-
tung und Publikation des kongressbezogenen Interna-
tionalen Archivs für Photogrammetrie, Fernerkundung
und raumbezogene Informationwissenschaften. Hierzu
wird es von den Technischen Kommissionen und vom
Vorstand unterstützt.
International Archives of Photogrammerty and Remote Sensing. Vol. XXXIII, Part A. Amsterdam 2000.