Full text: Proceedings and results (Part A)

  
  
  
Die Kongressaktivitäten werden von einem Kongres- 
sausschuss vorbereitet und durchgeführt und den Vor- 
sitz führt der Kongressdirektor. Alle anderen Mitglieder 
des Kongressausschusses werden von dem Ordent- 
lichen Mitglied ernannt, das den Kongress ausrichtet. 
Der Kongressausschuss ist für die verwaltungstechni- 
sche und finanzielle Durchführung des Kongresses ver- 
antwortlich. 
An den Kongressaktivitäten können sich lediglich fol- 
gende Personengruppen beteiligen: 
(a) Personen, die einer Mitgliederorganisation angehö- 
ren und die Kongressgebühr bezahlt haben; 
(b) Ehrenmitglieder der Gesellschaft; 
(c) Personen, die vom Präsidenten aufgrund ihrer per- 
sönlichen Stellung oder als Vertreter anderer wis- 
senschaftlicher Organisationen eigens eingeladen 
wurden. Sie sind von der Entrichtung der Kon- 
gressgebühr befreit; 
(d) Personen, die die allgemeine Einladung erhalten 
und die Kongressgebühr bezahlt haben. 
Der durch die Vollversammlung vertretene Kongress 
(a) prüft die Entscheidungen der Hauptversammlung; 
(b) nimmt an der Verleihung der Medaillen und ande- 
rer Auszeichnungen der Gesellschaft teil; 
(c) wählt die Ehrenmitglieder der Gesellschaft. 
Die Technischen Kommissionen treffen sich während 
des Kongresses zum Zwecke: 
(a) von Berichten der Präsidenten über Aktivitäten der 
Kommissionen während des Zeitraums zwischen 
den Kongressen; 
(b) von Vorträgen, Tutorien und/oder Postersitzungen 
in vorbereiteten Technischen Sitzungen über The- 
men, die vom Kommissionspräsidenten und dem 
Vorstand festgelegt wurden; 
(c) der Formulierung von Resolutionen. 
PUNKT X - Hauptversammlung 
4. 
Der Prásident beruft die Hauptversammlung zu einer 
oder mehreren Sitzungen wáhrend jedes Kongresses 
ein. 
Im Zeitraum zwischen den Kongressen kann der Prási- 
dent die Hauptversammlung zu ausserordentlichen Sit- 
zung einberufen, um einen von mindestens zwei 
Ordentlichen Mitgliedern unterstützten Antrag zu 
behandeln. Der fragliche BeschluBantrag muss allen 
ordentlichen Mitgliedern, Assoziierten Mitgliedern und 
Regionalen Mitgliedern mindestens drei Kalender- 
monate vor der Sitzung schriftlich bekanntgegeben 
werden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 
drei Vierteln der Mitglieder beruft der Prásident eine 
ausserordentliche Sitzung ein. 
Vor jedem Kongress und vor jeder ausser-ordentlichen 
Sitzung der Hauptversammlung bestellt jedes Ordentli- 
che Mitglied einen Delegierten zur Vertretung in der 
Hauptversammlung. Solche Bestellungen haben nur 
vorübergehenden Charakter und gelten nur für die 
Dauer des Kongresses oder der ausserordentlichen 
Sitzung. Ein Vorstandsmitglied kann nicht zum Dele- 
gierten ernannt werden. Assoziierte Mitglieder und 
Regionale Mitglieder kónnen Vertreter für die Hauptver- 
sammlung benennen. 
Jeder für die Hauptversammlung stimmberechtigte Dele- 
gierte eines Ordentlichen Mitgliedes muß nach Ankunft 
auf dem Kongress oder der ausserordentlichen Sitzung 
International Archives of Photogrammerty and Remote Sensing. Vol. XXXIII, Part A. Amsterdam 2000. 
dem Generalsekretär seine Vollmacht vorweisen. Der 
Generalsekretär erstellt eine Liste der Ordentlichen Mit- 
glieder, ihrer Delegierten und ihrer beiden Berater, ihrer 
Stimmrechte sowie ihrer bezahlten oder unbezahlten Bei- 
träge und berichtet dem Präsidenten darüber in schrift- 
licher Form. Jeder Vertreter eines Assoziierten Mitgliedes 
oder eines Regionalen Mitgliedes weist seine Vollmacht 
nach Ankunft auf dem Kongress oder der ausserordent- 
lichen Sitzung vor. Der Generalsekretär erstellt eine Liste 
der Assoziierten Mitglieder und der Regionalen Mitglieder 
und ihrer Vertreter, ihrer bezahlten oder unbezahlten Bei- 
träge und berichtet dem Präsidenten darüber in schrift- 
licher Form. 
. Jeder Delegierte kann in der Hauptversammlung von 
hóchstens zwei Beratern begleitet werden. Nur die 
Delegierten haben Stimmrecht. Ein Berater darf nur 
nach Aufforderung durch den eigenen Delegierten und 
mit Erlaubnis des Prásidenten das Wort ergreifen. Falls 
der bestellte Delegierte aus irgendeinem Grund sein 
Amt nicht wahrnehmen kann, kann einer der Berater 
ihn mit Einwilligung des Prásidenten vertreten. 
Ein Ordentliches Mitglied, das seine Beitráge bis ein- 
schliesslich des Jahres vor der Sitzung der Hauptver- 
sammlung nicht bezahlt hat, geniesst kein Stimmrecht 
in der Hauptversammlung. 
Die Hauptversammlung: 
(a) überprüft die Durchführung der von der Hauptver- 
sammlung und vom Kongress beschlossenen 
Richtlinien; 
(b) überprüft die vom Vorstand seit dem letzten Kon- 
gress gefassten Beschlüsse; 
(c) behandelt die Berichte und Vorschláge des Vor- 
stands und der Finanzkommission und der Aus- 
schüsse; 
(d) legt die Leitlinien für den neuen Vorstand fest; 
(e) entscheidet über die Aufnahme neuer Ordentlicher 
Mitglieder, Assoziierter Mitglieder und Regionaler 
Mitglieder; 
(f) entscheidet über den Ausschluss Ordentlicher Mit- 
glieder, Assoziierter Mitglieder oder Regionaler Mit- 
glieder; 
(g) entscheidet über die Einordnung eines Ordent- 
lichen Mitgliedes und/oder eines Assoziierten Mit- 
gliedes in eine andere Mitgliedskategorie; 
(h) setzt die Hóhe der Beitragseinheiten fest; 
(i) wählt den Präsidenten, die wählbaren Mitglieder 
des Vorstandes und die Mitglieder der Finanzkom- 
mission; 
() bestimmt das Ordentliche Mitglied, welches den 
nächsten Kongress ausrichtet; 
(k) bestätigt den Kongressdirektor; 
( bestimmt die Ordentlichen Mitglieder und bestátigt 
die Kommissionspräsidenten, die während der fol- 
genden vier Jahre für die Technischen Kommissio- 
nen verantwortlich sein werden; 
(m) ändert die Satzung und die Geschäftsordnung; 
(n) billigt die Resolutionen der Technischen Kommis- 
sionen, Mitglieder und Ausschüsse; 
(o) ratifiziert Urkunden über Übereinkommen und ähn- 
liche formale Vereinbarungen mit internationalen 
Organisationen; 
(p) ratifiziert Auszeichnungen, Geschenke und Nach- 
lässe, die der Gesellschaft zur Verfügung gestellt 
werden. 
401 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.