ISPRS
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8.
Sämtliche auf der Hauptversammlung zur Diskussion
stehenden Punkte müssen in einer vorläufigen Tages-
ordnung enthalten sein, die im voraus an alle Mitglie-
der verschickt wird. Ein Tagesordnungspunkt oder eine
Kandidatur, die nicht in der Tagesordnung der Haupt-
versammlung enthalten ist, kann von der Hauptver-
sammlung nur behandelt werden, wenn die Ange-
legenheit auf Beschluss des Vorstandes über den
Generalsekretär mindestens 24 Stunden vor der Sit-
zung den Delegierten zur Kenntnis gebracht wurde und
wenn die Hauptversammlung über die Behandlung die-
ses Punktes zuerst positiv abgestimmt hat.
PUNKT XI - Vorstand
4.
402
Der Vorstand verfolgt stets die allgemeinen Ziele der
Gesellschaft und hält die Gesellschaft im Zustand kon-
tinuierlicher wissenschaftlicher Aktivität.
Mindestens einmal im Kalenderjahr wird eine Vor-
standssitzung abgehalten. Von allen Vorstandsmitglie-
dern wird erwartet, dass sie an diesen Sitzungen voll-
ständig teilnehmen und eine Vertretung durch
Stellvertreter vermeiden.
Der Vorstand kann Richtlinien, Leitlinien und Anwei-
sungen erlassen, die zur Erfüllung der von der Haupt-
versammlung beschlossenen Direktiven erforderlich
sind.
Unter besonderen Umständen kann der Vorstand ohne
Zustimmung der Hauptversammlung handeln; solche
Handlungen behalten bis zur Behandlung durch die
nächste Hauptversammlung Gültigkeit. Jedoch alle
Fragen bezüglich des Ausschlusses eines Ordentlichen
Mitgliedes, Assozierten Mitgliedes oder Regionalen
Mitgliedes, Herabsetzung der Kategorie eines Mitglie-
des, Höhe der Beitragseinheit, Änderung der Satzung
oder der Geschäftsordnung, Auflösung der Gesell-
schaft oder Zusammenschluß mit einer anderen inter-
nationalen Organisation müssen an die Hauptver-
sammlung verwiesen werden und Entscheidungen
darüber dürfen nur von der Hauptversammlung getrof-
fen werden.
Der Präsident der Gesellschaft:
(a) beruft die Vollversammlung des Kongresses, die
Hauptversammlung und die Vorstandssitzungen ein
und leitet sie; er/sie kann jedoch den Kongressdi-
rektor dazu delegieren, den Vorsitz bei Vollver-
sammlungen des Kongresses zu übernehmen;
koordiniert die Aktivitäten der Technischen Kom-
missionen und der Arbeitsgruppen im Sinne der
Beschlüsse und Absichten der Hauptversammlung
und des Kongresses;
(c) vertritt die Gesellschaft in ihren Beziehungen zu
nationalen und internationalen Institutionen und
Organisationen, deren Tätigkeit von Interesse für
die Gesellschaft ist;
(d) arbeitet mit anderen internationalen Gesellschaften
zusammen, die sich mit Photogrammetrie, Ferner-
kundung, der raumbezogenen Informationswissen-
schaft, Kartographie, Geodäsie, Vermessungswe-
sen und anderen ähnlichen Disziplinen befassen;
(e) teilt den Mitgliedern mit:
- spätestens zwölf Monate vor dem Kongress
den Zeitpunkt und den Ort des nächsten Kon-
gresses;
- spätestens drei Monate vor dem Kongress die
S
Tagesordnung für die Hauptversammlung mit
Erläuterungen über Zweck und Bedeutung der
Tagesordnungspunkte, insbesondere solcher
Punkte, die die Aufnahme oder den Ausschluß
eines Ordentlichen Mitgliedes, Assoziierten Mit-
gliedes oder Regionalen Mitgliedes, Änderun-
gen der Beitragseinheit und Änderungen der
Satzung betreffen;
- spätestens einen Monat vor dem Kongress die
Namen derjenigen Ordentlichen Mitglieder, die
sich bereit erklärt haben, den nächsten Kon-
gress zu organisieren;
- spätestens einen Monat vor dem Kongress die
Namen derjenigen Ordentlichen Mitglieder, die
die jeweiligen Technischen Kommissionen über-
nehmen wollen sowie die Namen der vorge-
schlagenen Kommissionspräsidenten;
(f) informiert die Mitglieder schriftlich über die Ent-
scheidungen, die auf ausserordentlichen Sitzungen
der Hauptversammlung getroffen wurden.
Der Kongressdirektor:
(a) ist Vorsitzende(r) des Kongressausschusses;
(b) vertritt das für den Kongress verantworliche
Ordentliche Mitglied in allen Fragen der Kongres-
sorganisation;
(c) korrespondiert mit Ordentlichen Mitgliedern,
Assoziierten Mitgliedern, Regionalen Mitgliedern,
Technischen Kommissionen, Arbeitsgruppen, Aus-
schüssen und dem Ausschuss fórdernder Mitglie-
der über das wissenschaftliche und gesellschaftli-
che Kongressprogramm;
(d) berichtet dem Vorstand über die Kongressvorberei-
tungen und deren Fortschritt. Der vorhergehende
Kongressdirektor oder ein Vertreter des vorherge-
henden Kongressausschusses sorgt für die Veróf-
fentlichung des diesen Kongress betreffenden
Internationalen Archivs für die Photogrammetrie,
Fernerkundung und raumbezogene Informations-
wissenschaften steht zur Beratung aller Fragen im
Zusammenhang mit der Planung des kommenden
Kongresses zur Verfügung.
Der Erste Vizepräsident:
(a) unterstützt den Präsidenten bei dessen/deren-
Pflichten nach dessen/deren Massgabe;
(b) übernimmt die Funktion des Präsidenten, falls die-
ser/diese durch höhere Umstände an der Ausü-
bung seiner/ihrer Pflichten gehindert ist;
(c) ist Vorsitzende(r) des Resolutionsausschusses zur
Koordination der Resolutionen der Technischen
Kommissionen, Mitglieder und Ausschüsse durch
die Hauptversammlung;
(d) koordiniert die einwandfreie und rechtzeitige Vorbe-
reitung der Auszeichnungen.
Der Zweite Vizepräsident:
(a) unterstützt den Präsidenten nach dessen Massga-
be in jeder Weise;
(b) übernimmt die Aufgaben des Ersten Vizepräsiden-
ten, falls dieser/diese verhindert ist;
(c) besorgt die Überarbeitung, Aufrechterhaltung und
Fortschreibung der Satzung, der Geschäftsord-
nung und der Richtlinien.
Der Generalsekretär:
(a) nimmt die Funktionen des Sekretärs der Haupt-
versammlung, des Vorstandes und der Vollver-
International Archives of Photogrammerty and Remote Sensing. Vol. XXXIII, Part A. Amsterdam 2000.