sammlung des Kongresses wahr, bereitet die Sit-
zungen dieser Organe vor und erstellt und verteilt
zu gegebener Zeit die Tagesordnungen und Proto-
kolle;
vertritt auf Anfrage des Präsidenten die Gesell-
schaft in ihren Angelegenheiten mit nationalen oder
internationalen Institutionen oder Organisationen,
deren Aktivitäten für die Gesellschaft von Interesse
sind.
erledigt die Korrespondenz der Gesellschaft, sorgt für
die Dokumentation und informiert die Mitglieder über
alle für sie wichtigen Vorgänge;
(d) trägt die Berichte der Technischen Kommissionen
zusammen und verteilt Informationen über die
Kommissionen;
(e) arbeitet mit dem Kongressausschuss und den
Büros der Technischen Kommissionen in bezug auf
die Abfassung von Protokollen und Veröffentlichun-
gen sowie bei der Publikation der Archivbände
(Inhalt, Aufmachung, Verteilung) zusammen;
(f) sorgt für die zeitgerechte Vorbereitung und Heraus-
gabe der Publikationen der Gesellschaft;
(g) sorgt für die rasche Umsetzung der Kongressbe-
schlüsse;
(h) nimmt die Vollmachten der Delegierten, Berater und
Vertreter entgegen, die von den Ordentlichen Mit-
gliedern, den Assoziierten Mitgliedern und den
Regionalen Mitgliedern ernannt wurden, um sie auf
dem Kongress zu vertreten; er setzt den Präsiden-
ten schriftlich über deren Stimmrechte in Kenntnis;
(i) koordiniert die Terminplanung aller Veranstaltungen
der Gesellschaft.
S
(c
==
10. Der Schatzmeister:
(a) schliesst die Kontenführung zur Übergabe an den
neuen Schatzmeister innerhalb von zwei Monaten
nach Beendigung des Kongresses ab. Der neue
die ihre jährlichen Beiträge, bis einschliesslich des
der Hauptversammlung vorangegangenen Jahres
noch nicht bezahlt haben;
(g) legt zu jeder Vorstandssitzung eine Übersicht der
Finanzen und zur Hauptversammlung eine Abrech-
nung vor.
PUNKT XII - Sitz
Unter der Voraussetzung, dass die Satzung und die
Gescháftsordnung der Gesellschaft nicht dem Verbands-
recht des Landes, in dem der Generalsekretär ansässig ist,
zuwiderlaufen, ist der Wohnsitz des Generalsekretärs der
Sitz der Gesellschaft, es sei denn, der Vorstand entschei-
det sich für eine bessere Alternative.
PUNKT XIII - Technische Kommissionen
1. Die Hauptaufgaben einer Technischen Kommission sind:
(a) den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt
in ihrem Arbeitsgebiet zu verfolgen und darüber
dem Kongress zu berichten;
(b) Initiative zu technischem und wissenschaftlichem
Fortschritt zu entfalten insbesondere durch Bildung
von Arbeitsgruppen, Abhalten von internationalen
Symposien und Organisation von experimenteller
Forschung;
(c) Resultate von Forschung und Entwicklung zu erfas-
sen, um sie auf dem Kongress zur Diskussion zu
stellen;
(d) Vorschláge zur Fórderung und Evaluierung der
Photogrammetrie, Fernerkundung und raumbezo-
genen Informationswissenschaften zu machen und
dem Vorstand behilflich zu sein, diese Vorschláge
bei den entprechenden Stellen durchzusetzen;
(e) internationale Aktivitáten zur Normung auf dem
Gebiet der Photogrammetrie, Fernerkundung und
raumbezogenen Informationswissenschaften zu
Schatzmeister übernimmt das Amt des ausschei- unterstützen;
denden Schatzmeisters nach Erhalt der endgülti- (f) Weiterbildung durch die Organisation von Tutorien
gen Abrechnung; zu fórdern;
stellt die Jahresbeitragsrechnungen einen Monat
vor Beginn des náchsten Finanzjahres, in dem der
Beitrag fállig wird, an die Ordentlichen Mitglieder,
die Assoziierten Mitglieder, die Regionalen Mitglie-
der und die Fórdernden Mitglieder aus und infor-
miert sie über den ordnungsgemäßen Ablauf der
Überweisung der Beiträge. Der Schatzmeister ver-
schickt regelmässige Mahnungen an die Mitglieder,
die im Rückstand sind;
(c) nimmt die Finanzmittel der Gesellschaft ein und
verwaltet sie in Übereinstimmung mit den
Beschlüssen der Hauptversammlung und den Wei-
sungen des Vorstandes;
(d) verfolgt alle finanziellen Transaktionen und legt der
Finanzkommission nach dem Ende eines jeden
Finanzjahres eine Kontenübersicht zur Rechnungs-
prüfung vor;
(e) schliesst die Endabrechnung der Gesellschaft für
einen Zeitraum von vier Jahren zum Ende des
Finanzjahres vor dem Kongress ab und über-
mittelt sie der Finanzkommission zur Rechnungs-
prüfung;
(f) übermittelt dem Generalsekretär vor der Hauptver-
sammlung eine Liste der Ordentlichen Mitglieder,
Assoziierten Mitglieder und Regionalen Mitglieder,
S
(g) dem Vorstand über die Durchführung ihrer Pro-
gramme entsprechend der Gescháftsordnung und
den Technischen Resolutionen zu berichten;
(h) der Gesellschaft einen jáhrlichen Bericht über die
Gebiete ihrer Zuständigkeit zu unterbreiten. Der
Bericht soll die Aktivitäten und den Stand der For-
schung und Technik der Kommission und ihrer
Arbeitsgruppen beschreiben.
2. Aktivitäten in der Photogrammetrie, Fernerkundung
und den raumbezogenen Informationswissenschaften
sind in sieben Hauptinteressensgebiete unterteilt;
jedes Gebiet wird einer Technischen Kommission
anvertraut. Die Verantwortungsbereiche für die Techni-
schen Kommissionen sind wie folgt:
Kommission I: Sensoren, Plattformen und Bilddaten
- Entwurf und Realisierung von Luft- und Raumfahrt-
missionen zur Erdbeobachtung;
- Standardisierung der Definitionen und Messungen
sensorbezogener Parameter;
- Entwurf, Konstruktion, Charakterisierung, Installa-
tion, Überprüfung, Kalibrierung und Evaluation von
Bildsensoren und Scannern;
- Integration von bildgebenden und anderen Syste-
men;
International Archives of Photogrammerty and Remote Sensing. Vol. XXXIII, Part A. Amsterdam 2000. ———————— — EEE ZE "es = ———a03