47
und nicht
k, anneh
men ent
erben, als
Geldwesen. 47
Was in Mitbeziehung auf §. 33, den Schlagschatz für die
Goldmünze in Frankreich betrifft, so geben die Münzstätten für 1
Kilogramm Gold von 9 / 1() Feingehalt, also für 900 Grammen,
900 — 1 23 / 3 i — 898 8 / 3 i Grammen Gold in Zwanzigfranken- oder
Vierzigfrankenstücken. Weil 155 Zwanzigfrankenstücke 1 Kilogramm
wiegen, so enthalten 155 Zwanzifrankenstücke, oder 155 X 20 Franken
len andern
)'orö Ein-
>r) gleich
in Gold,
2 Silber-
d. i. 3100 Franken in Gold, 900 Grammen Gold. Auf 898 8 / 3 i
Grammen Gold gehen daher so viel Franken in Gold, als aus der
Proportion folgt:
Gr. Gold. Gr. Gold. Fr. in Gold. Fr. in Gold. Fr. in Gold.
900 : 898 8 / 31 = 3100 : x = 3094.
Die Münzstätten übernehmen also das Kilogramm Gold von
auch dem-
lberpreisen
vvhnlichen
mgen von
»rechenden,
anzosischen
rnkenstücke
halten sie
rnkenstücke
gehen auf
Franken in
9 /io Feingehalt für 3094 Franken, und prägen daraus 3100 Fr.;
der Schlagschatz beträgt also 6 Franken (— 1 23 / 31 Grammen Gold)
oder 0,19 Procent.
Zahlt die Münzstätte für 900 Grammen Gold 3094 Franken,
so zahlt sie für 1000 Grammen Gold 3437 Fr. 77,777 Cent. Aus
1000 Grammen Gold werden aber so viel Franken geprägt, als aus
der Proportion folgt:
Gr. Gold. Fr. Gr. Gold. Fr. Fr. Cent.
900 : 3100 = 1000 : n = 3444, 44,444.
Auf den Grund des in obiger Berechnung nachgewiesenen Ta
rifs vom 1. Juli 1835 werden die Preise des Goldes in der Art
bestimmt, daß das Kilogramm Gold von 9 /io Feingehalt zu 3094
»old.
7g*
Franken angesetzt, und ein Agio von so und so viel von 1000 Fr.
aufgerechnet wird.
nthält, so
s aus der
r.
r'/o.
Dritter Abschnitt.
Handelswerth der Münzen.
ungefähr
d Vierzig-
erthe, und
Geldkurs. Agio. Disagto oder Verlust.
§. 38. Diejenigen Münzen, deren Werthsbestimmung dem
freien Verkehr überlassen ist, also die ausländischen Silbermünzen,
öffentlichen
n in Silber
angenommen
159/13-
so wie die inländischen und ausländischen Goldmünzen, haben, als
Waare betrachtet, ihren Preis, welcher in der Silberlandesmünze,
die als solche, einen festen Werth hat, bestimmt wird.
Der Preis der als Waare vorkommenden Münzen wird ent
weder per Stück notirt, und heißt dann Curs (§. 27) (oder Geld-
»