6583 Anlage 37
Artikel 6. Die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der Verbindung der Kabel-
häuser mit der Zentrale in Santa Cruz de Teneriffa, in deren Gebäude die Geschäfts-
räume der Gesellschaft eingerichtet werden sollen, werden von letzterer getragen, ebenso
auch der verhältnismäßige Anteil des Mietbetrages des genannten Gebäudes.
Artikel 7. Die Regierung wird erlauben, daß die Gesellschaft ihre Kabellandungs-
häuser auf dem Grund und Boden des Staates errichtet, wenn solcher an den ausgewählten
Punkten vorhanden ist.
Artikel 8. Die Gesellschaft soll, bei Verlust dieser Konzession, das Kabel bis zum
31. Dezember 1909 in Betrieb setzen.
Artikel 9 bis 11. (Tarife.)
Artikel 12. Die Konzession ist ohne Beihilfe, ohne Vorrecht der Zeit oder des
Ortes erteilt worden, wobei sich die spanische Regierung das Recht vorbehält, zu jeder
Zeit die Erlaubnis zur Landung eines oder mehrerer Kabel mit gleichem oder abwei-
chendem Lauf und mit demselben oder verschiedenen Ausgangs- und Ankunftspunkten
auf den Kanarischen Inseln erteilen zu können.
Artikel 13. Die Gesellschaft kann keine Entschädigung fordern, falls durch irgend-
welche Notwendigkeit der Staat die Verlegung irgendeines Landungspunktes beschließen
sollte.
Artikel 14. Die Regierung behält sich das Recht vor, einen Aufsichtsdienst über
den Kabelbetrieb den in Kraft befindlichen Bestimmungen entsprechend einzurichten.
Zu diesem Zwecke werden die von den Kabeln durch die Beamten der Gesellschaft auf-
genommenen Telegramme unmittelbar zur Weiterbeförderung und Verteilung an die
Beamten des Staates in Teneriffa übergeben, die als Vermittler zwischen dem Publikum
und den Beamten der Gesellschaft ihrerseits die auf diesen Kabeln beförderten Tele-
gramme aushändigen werden.
Artikel 15. (Anwendung der Welttelegraphenverträge.)
Artikel 16. (Unterbrechung des Betriebes.)
Artikel 17. (Vertreter der Gesellschaft in Madrid.)
Artikel 18. (Regelung von Streitfragen.)
Artikel 19. Die Nichtbeachtung irgendeiner der in dieser Konzession festgelegten
Bestimmungen seitens der Gesellschaft soll genügen, um die Konzession als nichtig und
ohne irgendwelchen Wert anzusehen.
Artikel 20. Die Gesellschaft ist befugt, die Konzession auf eine andere Betriebs-
unternehmung, die der Regierung genehm ist, zu übertragen unter der Bedingung, daß
jene sich förmlich zur Erfüllung aller vorhergehenden Bestimmungen verpflichtet.
Gegeben im Palast, am 6. Juni 1907.
Alfonso. Der Minister des Innern.
Juan de la Cierva y Penafiel.
Anlage 37
Liberianische Konzession
(Übersetzung aus dem Englischen)
Abkommen vom 1.Mai 1907 zwischen der Republik von Liberia einerseits und der
Felten & Guilleaume-Lahmeyerwerke AG. in Mülheim (Rhein) andrerseits.
Nachdem die Regierung durch die gemeinsame Entschließung der gesetzgebenden
Versammlung der Republik Liberia vom 19. Januar 1907 ermächtigt war, Vereinbarungen
und Verträge zu schließen mit der Ostafrikanischen Gesellschaft, ihren Vertretern und
SC