Erste Durchführungsverordnung zum Feuerlöschgesetz 77
neu aufzustellende Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde zu
überführen. In dem Beschäftigungsverhältnis, den Be
zeichnungen und der Uniformierung ihres hauptberuflichen
Personals tritt nach der Überführung in die Freiwillige
Feuerwehr vorläufig keine Änderung ein. Besondere
Weisungen hierzu sind abzuwarten. Im übrigen gelten bis
auf weiteres die Vorschriften für die Freiwillige Feuerwehr.
Zu 8 3.
(1) Unabhängig von den angekündigten Bestimmungen ist
die bisherige Organisation der in die Feuerschutzpolizei über-
geleiteten Berufsfeuerwehren schon jetzt weitgehend den nach
stehenden Grmrdsätzen anzugleichen:
a) Die Feuerschutzpolizei einer Gemeinde muß in der
Regel auf jeder Wache einen Zug für den ersten Ein
satz zur Brandbekämpfung bereithalten.
b) In Ausnahmefüllen können Wachen an Stelle eines
Zuges mit einer Gruppe besetzt werden.
c) Für die Ausrüstung und Mindestbesetzung der Züge
und Gruppen sind bis auf weiteres die Bestimmungen
der PDV. 23 „Ausbildungsvorschrift für
den F e u e r w e h r d i e n ft" I. Teil: Abschn. B und
C maßgebend.
d) Inwieweit auf den Wachen noch weiteres Personal für
die Bedienung der Nachrichtenanlagen, die ständig be-
besetzten Sonderfahrzeuge und Krankenwagen, den
Außendienst usw. bereitzuhalten ist, richtet sich nach
den örtlichen Verhältnissen.
e) Die Ablösung der Polizeivollzugsbeamten im Alarm
dienst hat in 24stündigem Wechsel zu erfolgen. Für
die Offiziere der Feuerschutzpolizei und die Wach
vorsteher kann es bis zur endgültigen Regelung ihres
Dienstes durch den RMdJ. bei der bisherigen ört
lichen Festsetzung des Alarmdienstes verbleiben.