Full text: Das Reichsgesetz über das Feuerlöschwesen vom 23. November 1938 <RGBl. 1, S. 1662>

Erste Durchführungsverordnung zum Feuerlöschgesetz 77 
neu aufzustellende Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde zu 
überführen. In dem Beschäftigungsverhältnis, den Be 
zeichnungen und der Uniformierung ihres hauptberuflichen 
Personals tritt nach der Überführung in die Freiwillige 
Feuerwehr vorläufig keine Änderung ein. Besondere 
Weisungen hierzu sind abzuwarten. Im übrigen gelten bis 
auf weiteres die Vorschriften für die Freiwillige Feuerwehr. 
Zu 8 3. 
(1) Unabhängig von den angekündigten Bestimmungen ist 
die bisherige Organisation der in die Feuerschutzpolizei über- 
geleiteten Berufsfeuerwehren schon jetzt weitgehend den nach 
stehenden Grmrdsätzen anzugleichen: 
a) Die Feuerschutzpolizei einer Gemeinde muß in der 
Regel auf jeder Wache einen Zug für den ersten Ein 
satz zur Brandbekämpfung bereithalten. 
b) In Ausnahmefüllen können Wachen an Stelle eines 
Zuges mit einer Gruppe besetzt werden. 
c) Für die Ausrüstung und Mindestbesetzung der Züge 
und Gruppen sind bis auf weiteres die Bestimmungen 
der PDV. 23 „Ausbildungsvorschrift für 
den F e u e r w e h r d i e n ft" I. Teil: Abschn. B und 
C maßgebend. 
d) Inwieweit auf den Wachen noch weiteres Personal für 
die Bedienung der Nachrichtenanlagen, die ständig be- 
besetzten Sonderfahrzeuge und Krankenwagen, den 
Außendienst usw. bereitzuhalten ist, richtet sich nach 
den örtlichen Verhältnissen. 
e) Die Ablösung der Polizeivollzugsbeamten im Alarm 
dienst hat in 24stündigem Wechsel zu erfolgen. Für 
die Offiziere der Feuerschutzpolizei und die Wach 
vorsteher kann es bis zur endgültigen Regelung ihres 
Dienstes durch den RMdJ. bei der bisherigen ört 
lichen Festsetzung des Alarmdienstes verbleiben.
	        
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