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Wein. 133
Bekanntmachung betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Verkehr
mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. Vom 29. April 1892.
ett, 4 Bei Wein, welcher nach seiner Benennung einem inländischen Weinbaugebie t
entsprechen soll, darf durch den Zusatz wässriger Zuckerlösung
a) der Gesammtgehalt an Extraktstoffen nicht unter 1°5 Grm., der nach Abzug der nicht
flüchtigen Säuren verbleibende Extraktgehalt nicht unter ]:1 Grm., der nach Abzug der
freien Sáuren verbleibende Extraktgehalt nicht unter 1 Grm.,
b) der Gehalt an Mineralbestandtheilen nicht unter 0:14 Grm.,
n einer Menge von 100 Cbcm. Wein herabgesetzt werden.
Frankreich.
1. Loi Griffe vom 14. August 1880.
Art. 1. Niemand darf unter der Bezeichnung »Wein« ‘ein anderes Erzeugniss versenden,
verkaufen oder feilhalten, als dasjenige der Gährung von frischen Trauben.
Die übrigen Artikel enthalten strenge Bestimmungen (Declarationszwang im weitesten
Sinne) für Tresterweine (viz de sucre) und Rosinenweine (vin de raisins secs).
29. Gesetz betreffend die Fabrikation und die Besteuerung von Rosinen-
wein. Vom 26. Juli 1890.
Art. 2 Wer Rosinenweine fabriciren will, um damit Handel zu treiben, muss dies zuvor
anzeigen und sich alljährlich mit einem Erlaubnissschein gegen Zahlung der ein-
maligen Summe von 125 Frcs. und vierteljährlich vorauszuzahlende Abgaben
(décimes) versehen.
Loi Brousse. Vom ri. Juni 1891.
Art. 1. Das Gührungsprodukt von Trestern frischer Trauben mit Wasser, sei es mit oder
ohne Zusatz von Zucker, sowie das Gemisch eines solchen Erzeugnisses mit
Wein, gleichviel in welchem Mengenverhültnisse, darf nur unter der Bezeichnung
»Tresterwein« (viz de marc) oder »gezuckerter Wein« (vig de sucre) versandt,
verkauft oder feilgehalten werden.
Art. 2. Als Nahrungsmittelfälschung im Sinne des Gesetzes vom 27. Mürz 1851 gilt
jeder Zusatz zu Wein, gezuckertem oder Tresterwein oder Rosinenwein
l. von irgend welchen Farbstoffen,
2, von Chemikalien (Produis) wie Schwefel-, Salpeter-, Salz-, Salicyl-, Dorsáure und ähnlichen,
3. von mehr als 1 Grm. Kochsalz auf 1 Liter.
Art. 2. Es ist verboten, gegypste Weine, die mehr als 2 Grm. Kalium- oder Natrium-
sulfat im Liter enthalten, feilzuhalten, zu verkaufen oder zu liefern.
Italien, Reglement vom 3. August 1890.
Art. 137. Verboten wird der Verkauf von Wein, welcher durch Krankheit (Sauer-, Bitter-,
Schleimigwerden u. s. w.) merklich veründert ist, desgleichen von Wein, welcher
durch Kahmbildung u. dergl. an Geschmack erheblich verloren hat oder schäd-
liche Stoffe enthält.
Art. 138. Weine, welche viele Keime der genannten Krankheiten enthalten und daher
wenig haltbar sind, dürfen, soweit sie noch nicht merklich verändert sind, nur
nach besonderer Behandlung, welche ihre Haltbarkeit sicher stellt, in den Handel
gebracht werden.
Art. 139. Verboten wird der Zusatz der nachstehend aufgeführten Stoffe, sowie der
solche Stoffe enthaltenden Gemische zum Wein: Losliche Barium-, Magnesium-,
Aluminium-, Bleisalze, Glycerin, Salicylsäure, Schwefelsäure, unreiner Aethylalkohol,
Stärkezucker, Saccharin.
Art. 140. Der Zusatz künstlicher Farbstoffe zum Wein ist verboten.
Art. 141. Desgleichen ist der Verkauf von Weinen verboten, welche mehr Sulfate ent-
halten, als 2 Grm. schwefelsaurem Kali auf den Liter entspricht.