134 Handwörterbuch der Chemie.
Oesterreich. Gesetz vom 21. Juni 1880.
8 1. Die Erzeugung weinähnlicher Getränke (gewöhnlich »Kunstwein« genannt), des-
gleichen die Erzeugung von Getränken aus Traubensaft durch eine Versetzung
oder Vermischung desselben mit anderen Stoffen, die nicht lediglich dazu dienen
sollen, die Beschaffenheit des Weines zu verbessern oder ihn dauerhafter zu
machen, sondern dazu dienen, die Menge des weinhaltigen Erzeugnisses zu ver-
mehren, darf, wenn das Erzeugniss zum Verkauf oder Ausschank bestimmt ist,
nur als erwerbs- und einkommensteuerpflichtiges Gewerbe betrieben werden und
unterliegt den Bestimmungen der Gewerbeordnung. — Hiervon ausgenommen
ist die Erzeugung von Tresterwein und wv/%0o Piccolo bei einer auf eigenem Bau
und eigener Mostfechsung beschränkten Einkelterung.
8 3. Die Verwendung von Stärkezucker zur Erzeugung der im $ 1 bezeichneten Getränke
ist verboten.
8 4. Getränke, welche auf die in 8 1 bezeichneten Arten erzeugt worden sind, dürfen
unter einer für Wein üblichen Bezeichnung weder angekündigt, noch feilgehalten,
verkauft, noch ausgeschünkt werden.
Ungarn. Gesetz voi 30. Juni 1893.
8 1. Es ist verboten, Kunstwein zu erzeugen oder zu fabriciren, sowie derartigen Wein,
in welcher Weise immer, in Verkehr zu bringen.
Dieser 8 verbietet ferner die Ankündigung und den Vertrieb der zur Herstellung von
Kunstweinen dienenden Materialien.
8 2. Als Kunstwein ist jeder Wein zu betrachten:
a) welcher nicht ausschliesslich aus Trauben, bezw. Traubenmost bereitet wird;
b) welchem ausser raffinittem Sprit oder Cognak Wasser oder welche andere Stoffe immer
beigemischt werden.
Ein solcher Wein, welcher im Wege der den Principien rationeller Kellermanipulation
entsprechenden Verbesserung des aus Trauben bereiteten natürlichen Mostes hergestellt wird,
kann als Kunstwein nicht betrachtet werden.
83. Solchen Naturwein, welcher auch mit ausländischen Rosinen versiisst wurde, unter
der Benennung »Tokajer-«, »Hegyaljaer-«, oder »Szamorodner-« Wein in Verkehr
zu bringen, ist verboten.
Die gleichzeitig mit diesem Gesetz publicirte Ausführungsverordnung, welche ihres Um-
fanges wegen hier auch nicht im Auszuge wiedergegeben werden kann, setzt die zulüssigen
Manipulationen im Einzelnen fest. Beispielsweise gestattet sie das Zuckern für alle Weine mit
Ausnahme der in der Tokajer Weingegend erzeugten.
Schweiz. Für die einzelnen Cantone existiren verschiedene Gesetze bezw. Verordnungen,
Im Wesentlichen stimmen ihre Anforderungen untereinander überein, Als Typus geben
wir nachstehende Verordnung des Cantons Bern im Auszug wieder.
Canton Bern. Verordnung vom 19. Mürz 1890.
84. Wein ist das durch alkoholische Gáhrung aus dem Safte der frischen Trauben
ohne jeden Zusatz bereitete Getrünk.
8 5. Rothe Weine sollen ihren Farbstoff einzig der blauen Beerenhülse verdanken. Für
Weine, die zum Verkaufe bestimmt sind, ist somit jeder Zusatz fremder Farb-
stoffe verboten.
§ 6. Kunstwein, incl. Trockenbeerweine und durch Zusatz fremder Stoffe veründerte,
wie - gallisirte, chaptalisirte, petiotisirte, avinirte und Tresterweine, sowie deren
Verschnitte mit Naturweinen diirfen nur unter einer, ihrer Herstellungsweise genau
entsprechenden Bezeichnung verkauft werden.
§ 7... ... Mittelst Gyps geklärte (plátrirte) Weine dürfen pro Liter höchstens 2 Grm.
schwefelsaures Kalium enthalten. ;
88..... .Zusütze schüdlicher Stoffe, wie Salicylsiure, Borsdure, Borax u. dergl. sind
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