— Vierzehntes Kapitel.
hildet den eigentlichen Gegenstand beider Bände. Der Grundirrtum
der überlieferten Anschauungen über die Zurechenbarkeit und über die
Grade der Zurechnung liegt nämlich nach Feuerbach in der Ver—
wechslung von Moral und Recht. Nicht ob und wie schwer jemand
seine Tat moralisch zuzurechnen, ist juristisch bedeutsam, sondern
nur, ob auf die Sinnlichkeit des Verbrechers die Furcht vor der
Strafdrohung des Gesetzes einzuwirken vermag, und wie hoher Straf⸗
drohung es dann bedarf, um jener Einwirkung das Übergewicht über
die Wirkung anderer Triebfedern zu geben. Also nicht in der Frei⸗ *
heit liegt die Wurzel der juristischen Schuld, sondern in der Fähigkeit,
durch normale Motive normal bestimmt zu werden; und nicht der sunt
Schwere der moralischen Schuld hat die Härte der Strafe zu ent— i
sprechen, sondern der Macht der zum Delikte führenden Reize. Bei sihne
der näheren Ausführung dieses letzten Punktes in der zweiten Hälfte en
des zweiten Bandes kommt übrigens Feuerbach, so entschieden er von sute
der Generalprävention als von seinem einzigen Strafzwecke ausgeht, N
den Folgerungen merkwürdig nahe, die kurz vorher sein Freund und
Gegner Grolman aus dem bekanntlich ebenso einseitig festgehaltenen A
Spezialpräventionsprinzip gewonnen hatte.
Im Grunde sind es naturrechtliche Anschauungen, gegen die
Feuerbach damit vorstößts), und so kommt er nun in schärferen
Gegensatz zum Naturrecht überhaupt. Sein früher etwas schwacher m
Positivismus wird dadurch wesentlich verstärkt. So wenig wie Moral
und Recht, so wenig dürfen Naturrecht und positives Recht vermischt 13
werden!“). Ins positive Recht gehören nicht einmal solche Sätze, ä
„die zwar keinem positiven Gesetz widersprechen, aber doch schlechthin
und in jeder Rücksicht natürliche Rechtssätze sind.“ „Es ist schon oft
und ganz richtig gesagt worden, daß der Kodexr des natürlichen Rechts T
der subsidiarische des positiven ist. Allein ganz etwas anderes ist: R
ob man das Recht hat, die Grenzen des Naturrechts mit den Grenzen N
des positiven Rechts zu verwirren und die naturrechtlichen Grundsätze
bloß wegen ihrer Nutzbarkeit zu einheimischen Rechtssätzen der positiven c
Jurisprudenz zu machen. Und so lange man nicht zeigen kann, daß I
entweder die positive Rechtswissenschaft keine positive Rechtswissen—
schaft, oder daß es nicht notwendig sei, in einer Wissenschaft, wenn
sie diesen Namen verdienen soll, das Fremdartige und Heterogene
von ihr abzusondern, so lange wird man auch jene Frage mit einem
kategorischen Nein beantworten müssen.“
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