K)
Einfuhrverbote
einige befonders wichtige Fnduftriezweige
ur. Anwendung kamen. So wurden 1458
ılle Arten von Tüchern von ber ‚Einfuhr
ausgefchloffen, ein Verbot, das freilich Ihon
durze Beit nachher teilmeije wieder „aufge-
joben werden mußte. Zur Begründung
deSfelben wurde u. a. angeführt, das Au8-
'and mwmürde die FJlorentiner Tücher gering
"Hägsen, wenn man in Jlorenz felbit fremde
Waren brauche. Doch trat auch die Rück
icht. auf die Zurückhaltung des baren Geldes
icon hervor und man berechnete genau, wie-
viel Edelmetall das Land durch die Einfuhr
3ne3 fremden Fabrikats verliere. Auch in
Srankreidh, wo Einfuhrz Elle erft im 16.
Xabrb. ericheinen, fommen vorübergehend
Sinfuhrverbote jchon früher vor; {do nament-
(ih in der Ordonnanz v. 28. XI 1443 in
detreff der englifchen, normannifchen und
burdeleliichen Zücher, mit der Begründung,
daß: das Geld nicht den Engländern zuge-
ührt werden dürfe. In England wurde
ihon in der zweiten Hälfte des 13. Sabhrh.
von Simon v. Montfiort ein Verbot gegen
die ausländifichen Tücher erlaffen, da3Z aller-
dings nur furzen Beltand Hatte. Sin ähn-
äiches Berbot unter Eduard IM, (1338) wurde
nicht {trenge gehandhabt und durch Lizenzen
ıbgeichtwächt. Bon größerer Wichtigkeit war
da3 al3 Handelspolitijcdhe Kampfmaßregel
zegen die burgundijche Regierung (zuer{t 1436)
erlafjlene Verbot aller niederländiichen Wa:
ven, das noch einigemal erneuert wurde.
Die Anfänge einer onfequenten Induitrie-
(Oukpolitik mittellt Cinfuhrverbote fallen je:
doch erft in die zweite Hälfte des 15. Jahrh
3m Jahre 1455 wurde im Interelie der in:
Andijdhen Seideninduftrie die Einfuhr der
remden Seidenfabrikate auf fünf Kahre ver:
apoten und diejes Verbot wurde in der Folge:
zeit mehrfach wiederholt und [OHlieklich unter
Deinrich VIL für beitimmte Arten von Sei:
denwaren für endgiltig und dauernd erklärt.
Unter Eduard IV. erfolgte 1464 ein Einfuhr-
verbot gegen fait alle Sabrikate und Hand-
werfswaren von einiger Bedeutung, jedoch
hatte dasjelbe keine Geltung für den Handel
der Hanfjeaten. Unter Heinrich VIL und
Heinrich VII. wurden die meiften diefjer
Berbote nicht aufrecht erhalten, unter Eliia-
Seth dagegen bildete fich das Rrohibitiviyitem
mieder firenger aus. Zur Rechtfertigung
desjelben berief man fich in England {chon
int 15, Jahrh. jowohl auf die merkantiliiti-
chen Anfichten von der Notwendigkeit, den
Seldabiluß zu verhindern, als auch auf die
Intereffen der nationalen Arbeit, befonders
angeficht® der weit verbreiteten Arbeitslofig-
feit, die durch die Ausdehnung des Großbe-
triebS der Schafzucht entitand.
Zn Deutichland finden wir im Mittelalter
feine allgemeinen Einfuhrverbote, jondern
nur die mannigfaltigen Bejchränkungen der
ıusländifjhen Kaufleute durch das ftädtiiche
Sremdenrecht. In manchen Städten durften
zewiffe Waren von Fremden Überhaupt nicht
jerfauft merden, vereinzelt kam e8 auch vor,
aß auch den {täbtijchen Krämern der Verkauf
‚emwifer fremder Waren überhauvt nicht oder
ußerhalb der Marktzeit nicht geftattet war.
Die Handelsfiperren, wie fie bei Streitigkeiten
‚wijchen Städten und Territorien Häufig ver-
ıängt wurden, beruhten mejentlich auf beider-
eitigen Ausfuhr- und Durchfuhrverboten und
jezugen fich nicht auf beftimmteWaren, jondern
ıuf den ganzen Handel. WazZ die Handel8-
politik des NeicheS betrifft, {v zeigte {ich ihre
Schwäche und Hilflofigkeit am Häglichiten
7ei Gelegenheit des Streite3 zwiichen Eng-
and und den Hanfeaten, Nach fait zwan-
Agiährigen Verhandlungen, während welchen
a8 Vorgehen der Engländer immer {chroffer
ind rückjfichtölojer wurde, kam endlich 1597
in fatjerliches Mandat zultande, da3Z die
ngliidhe MionoHolgefellichaft der Merchant-
Adventures qu8 dem Reiche verwies, übrigen?
ıber nicht, mie die Hanjeaten verlangten, die
Einfuhr der englifchen Wolwaren überhaupt
jerbot. Diele Maßregel fanı aber gar nicht
ar wirklichen Durchführung, {ondern die
\dventurers \yaren troß mancherlei Anfech-
ungen imftande, von Stade und {väter von
bäter von Hamburg aus ihren Tuchbhandel
Drtzufeben. — Unter den größeren Einzel-
taaten griff Brandenburg fhon frühzeitig
‚u einzelnen Einfuhrverboten. Im Sahre
‚560 wurde die Einfuhr von fremdem Salz
m Interefje des Werks von Belik verboten.
Sin Edit von 1581 geftattete den Fremden
ur den Verkauf von Tüchern auf den freien
Sahrmärkten und nach einer von dem tädti-
hen Kate und den Gildemeiftern der Tuch-
nacher aufzuftellenden Tare. Nach Errichtung
iner ©lashütte in Grimnib murde 1602 die
Sinfuhr von Gla3 verboten, und als diejes
Sert dennoch eingegangen und an {eine
Stelle eine ®©lashütte in Marienwalde ge-
veten war, murde jenes Verbot zum Schuke
)e8 lebteren erneuert und auch in der Folge-
jeit häufig wiederholt. Babhlreicher werden
»ie Verbote indes erft nach dem Kahre 1660,
ıljo in der Periode, in der das Schußiyltent.
Jurch Colbert feine modernere Geitalt und
eine grundfjäßlicdhe Ausbildung erhielt.
3, Die € im Schnßfyftem. Colbert felbit
tahm in feine Tarife keine Einfubrverbote
zuf, aber fie bildeten eine zu natürliche Ron-
equenz der herrichenden Handel8spolitiichen.
Srundanfchauungen, als daß man lie nicht
N bielen Fällen au den Höchften Schuß-
zöllen vorgezugen hätte. Das Geld jollte
im Qande bleiben, daz Land „pohulöfer“
gemacht und die Arbeiter befchäftigt wer-
Jen; wenn {ih nun aber zeigte, daß felbit
)obe Schußzölle nicht intjtande waren, dieje
Aufgabe zu erfüllen, {io verfuchte man
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