fullscreen: Baupolizeiliche Vorschriften für die Königliche Residenzstadt Hannover, die Vorstadt Glocksee und den Vorort Linden

[. Zuständigkeit der Behörden und Befugnisse der 
Gemeinden. 
A. Im Allgemeinen. 
1. Landesverfassungsgeseß vom 6. August 1840. 
& 121. 
Verordnungen werden vom Könige ohne ständische Mitwirkung 
erlassen. 
Dieselben dürfen nur zur Vollziehung oder Handhabung be- 
stehender Gesebe oder zur Ausübung des Landesherrlichen Ober- 
auffsicht8-. und Verwaltungsrechts dienen, und dürfen nichts enthal- 
ten, was seiner Natur nach der ständischen Mitwirkung bedarf 
(8.4113 und folgende). 
2..  Polizeistrafgeseß; vom 25. Mai 1847. 
8 9. 
Polizeiliche Strafbestimmungen für Handlungen, auf welche 
dieses Gesetz keine Strafe droht, seien sie in diesem Geseke erwähnt 
oder nicht, werden nicht außer Kraft gesezt, vorbehältlich näherer 
Regelung im Wege der Ausführung dieses Geseges. 
846“. 
Auch können polizeiliche Strafbestimmungen, welche diesem 
Geseße nicht widersprechen, in dem zulässigen Wege ferner erlassen 
werden. 
8 304. 
Das Ministerium des Innern wird zu den Vorschriften behuf 
Ausführung dieses Gesees ermächtigt."
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.