Full text: Révision (Troisième partie)

  
Die talseitige Grenze zwischen Strasse und Wald wurde in der üblichen Weise abgemarkt. 
Die bergseitige Grenze wurde nicht vermarkt, da hier wegen der Steilheit des Geländes eine Ver- 
markung nicht zweckmässig und auch für den Vermarkungstrupp sehr gefährlich gewesen wäre, 
sondern als Parallele in 1 m Abstand von den obersten Drahtschotterkästen festgelegt. Ausser den 
neuen Grenzen und den topographischen Objekten entlang der Strasse, war auch noch ein in der 
Nähe liegendes Sportplatzgelände aufzunehmen. 
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