Die talseitige Grenze zwischen Strasse und Wald wurde in der üblichen Weise abgemarkt.
Die bergseitige Grenze wurde nicht vermarkt, da hier wegen der Steilheit des Geländes eine Ver-
markung nicht zweckmässig und auch für den Vermarkungstrupp sehr gefährlich gewesen wäre,
sondern als Parallele in 1 m Abstand von den obersten Drahtschotterkästen festgelegt. Ausser den
neuen Grenzen und den topographischen Objekten entlang der Strasse, war auch noch ein in der
Nähe liegendes Sportplatzgelände aufzunehmen.
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