Full text: Die Wirtschaftsbestimmung der Ostmark

    
   
5. Ein Zoll- und Zahlungsübereinkommen 161 
für den deutſch-ungariſchen Wirtſschaftsverkehr (kurz Ungarnbank genannt) 
geſchaffen, die zur Reichsbank in einem der Golddiskontbank ähnlichen Ver- 
hältnis steht; gleichzeitig gründet Ungarn eine Bank für den deutſch-ungari- 
ſchen Wirtſchaftsverkehr (Deutſchlandbank), die der ungarischen National- 
hatt nahesteht. Dieſe beiden Banken räumen sich gegenseitig einen gleich 
hohen Kredit ein. 
Auf Grund dieſer Kredite kann sich eine Art Remboursverkehr enk- 
wickeln, bei dem zunächst der Deviſentransfer vermieden wird und durch 
den außerdem die Exporteure sofort Zahlung erhalten. Der Vorgang wäre 
etwa folgender: Die Ungarnbank gibt auf Grund des ihr von der Deutſch- 
landbank in Ungarn eingeräumten Kredites Pengö-Gutſcheine aus, die nach 
Warengattungen unterſchieden und mit Einfuhrſcheinen verſehen ſind. 
Dieſe Pengö-Gutſcheine verkauft sie an die reichsdeutſchen Importeure und 
ſonstigen Intereſſenten an Pengö. Der reichsdeutſche Importeur übersendet 
den Pengö-Gutſchein an die entſprechende Deutſchlandbank in Ungarn, die 
damit ermächtigt wird, dem ungariſchen Exporkeur einen Wechsel zu 
diskonkieren, der auf die Ungarnbank im Reich gezogen ist. Die Deutsch- 
landbank in Ungarn löst nun dieſen Wechſel nicht bei der Ungarnbank ein, 
ſondern sie gibt dafür Mark-Gultſcheine zu den entſprechenden Bedingungen 
an die ungariſchen Importeure aus. 
Nun bestünde freilich wieder die Gefahr des Einfrierens dieser Kredite, 
wenn der Kredit längere Zeit hindurch einſeitig stärker beanſprucht wird, 
was z. B. bei einer aktiven Clearingſpiße Ungarns der Fall wäre. Nun 
würde aber die beſondere Qualität der Mark-Gutſcheine in Erſcheinung 
kreten. Die Mark-Gutſcheine werden nämlich für vorher vertraglich verein- 
barke Waren, die die ungariſche Erzeugung nicht konkurrenzieren (z. B. 
Farben), im Normalfall mit einem Aufgeld von etwa 30 v. H. verkauft; 
dieſes Aufgeld verteuert diese Waren nicht, weil es in den Zollsſatz einge- 
rechnet wird. Führt nun Ungarn = einſchließlich aller Dienſtleiſtungen ~ 
mehr Waren aus, als es einführen kann und wird dadurch der Kredit der 
Deutſchlandbank in Ungarn, die ja die ungariſchen Exporteure ausbezahlt, 
übermäßig in Anspruch genommen, dann erhält die in Vorlage getretene 
Deutſchlandbank das Recht der Aufgeldermäßigung für die obenerwähnten 
Einfuhrwaren. Ungeachtet ſeiner Ermäßigung wird aber das Aufgeld mit 
der vollen Höhe von 30 v. H. in den Zollſatz eingerechnet. Damit gewährt 
Ungarn faktiſch einen Zollnachlaß, durch den die zum Ausgleich der Zah- 
lungsbilanz notwendige Einfuhr erleichtert wird. Durch die dann wieder 
steigende Einfuhr wird die Einbuße an Zollertrag bald ausgeglichen; wenn 
dagegen Ungarn seine Ausfuhr hätte einschränken müssen, wäre ſein volks- 
wirtſchaftlicher Verluſt wahrſcheinlich größer geweſen. Auf dieſe Weise 
wird aber die ungariſche Volkswirtſchaft ihren Absatz im Reich vergrößern 
können, was ja u. a. daran ſcheitert, daß Ungarn nicht in der Lage iſt, 
bei den bestehenden Zollſähzen mehr aus dem Reich einzuführen. Sollte da- 
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