5. Ein Zoll- und Zahlungsübereinkommen 161
für den deutſch-ungariſchen Wirtſschaftsverkehr (kurz Ungarnbank genannt)
geſchaffen, die zur Reichsbank in einem der Golddiskontbank ähnlichen Ver-
hältnis steht; gleichzeitig gründet Ungarn eine Bank für den deutſch-ungari-
ſchen Wirtſchaftsverkehr (Deutſchlandbank), die der ungarischen National-
hatt nahesteht. Dieſe beiden Banken räumen sich gegenseitig einen gleich
hohen Kredit ein.
Auf Grund dieſer Kredite kann sich eine Art Remboursverkehr enk-
wickeln, bei dem zunächst der Deviſentransfer vermieden wird und durch
den außerdem die Exporteure sofort Zahlung erhalten. Der Vorgang wäre
etwa folgender: Die Ungarnbank gibt auf Grund des ihr von der Deutſch-
landbank in Ungarn eingeräumten Kredites Pengö-Gutſcheine aus, die nach
Warengattungen unterſchieden und mit Einfuhrſcheinen verſehen ſind.
Dieſe Pengö-Gutſcheine verkauft sie an die reichsdeutſchen Importeure und
ſonstigen Intereſſenten an Pengö. Der reichsdeutſche Importeur übersendet
den Pengö-Gutſchein an die entſprechende Deutſchlandbank in Ungarn, die
damit ermächtigt wird, dem ungariſchen Exporkeur einen Wechsel zu
diskonkieren, der auf die Ungarnbank im Reich gezogen ist. Die Deutsch-
landbank in Ungarn löst nun dieſen Wechſel nicht bei der Ungarnbank ein,
ſondern sie gibt dafür Mark-Gultſcheine zu den entſprechenden Bedingungen
an die ungariſchen Importeure aus.
Nun bestünde freilich wieder die Gefahr des Einfrierens dieser Kredite,
wenn der Kredit längere Zeit hindurch einſeitig stärker beanſprucht wird,
was z. B. bei einer aktiven Clearingſpiße Ungarns der Fall wäre. Nun
würde aber die beſondere Qualität der Mark-Gutſcheine in Erſcheinung
kreten. Die Mark-Gutſcheine werden nämlich für vorher vertraglich verein-
barke Waren, die die ungariſche Erzeugung nicht konkurrenzieren (z. B.
Farben), im Normalfall mit einem Aufgeld von etwa 30 v. H. verkauft;
dieſes Aufgeld verteuert diese Waren nicht, weil es in den Zollsſatz einge-
rechnet wird. Führt nun Ungarn = einſchließlich aller Dienſtleiſtungen ~
mehr Waren aus, als es einführen kann und wird dadurch der Kredit der
Deutſchlandbank in Ungarn, die ja die ungariſchen Exporteure ausbezahlt,
übermäßig in Anspruch genommen, dann erhält die in Vorlage getretene
Deutſchlandbank das Recht der Aufgeldermäßigung für die obenerwähnten
Einfuhrwaren. Ungeachtet ſeiner Ermäßigung wird aber das Aufgeld mit
der vollen Höhe von 30 v. H. in den Zollſatz eingerechnet. Damit gewährt
Ungarn faktiſch einen Zollnachlaß, durch den die zum Ausgleich der Zah-
lungsbilanz notwendige Einfuhr erleichtert wird. Durch die dann wieder
steigende Einfuhr wird die Einbuße an Zollertrag bald ausgeglichen; wenn
dagegen Ungarn seine Ausfuhr hätte einschränken müssen, wäre ſein volks-
wirtſchaftlicher Verluſt wahrſcheinlich größer geweſen. Auf dieſe Weise
wird aber die ungariſche Volkswirtſchaft ihren Absatz im Reich vergrößern
können, was ja u. a. daran ſcheitert, daß Ungarn nicht in der Lage iſt,
bei den bestehenden Zollſähzen mehr aus dem Reich einzuführen. Sollte da-
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