Full text: ... welcher die Forst-Botanik, die Naturkunde der Bäume überhaupt und die Beschreibung der Eiche enthält (Erster Theil)

   
1.19 
wenige Nutzung der auf Culturen anzuwendenden Koſten und eine daher ents 
ſtehende unthätige Gleichgültigkeit haben diese bis jett an vielen Orten noch 
entfernet;z und da ſich in alten Zeiten ſelbſt oft keiner um das Eigenthum ders 
ſelben bekümmerte, ſo ſind darauf die Koppelhuten und dergleichen gemeinſchafts 
liche Gerechtſame entſtanden, die jet ſo manches gute Vornehmen darauf vers 
eiteln, oder doch ſehr erſchweren. 
§. n185. 
Dieſe Koppelhuten und ſonſtige gemeinſchaftliche Gerechtsamen auf den 
Heiden ſind nun gewöhnlich das größeſte Uebel und Hinderniß aller darauf vors 
zunehmenden guten Einrichtungen. So leicht die Sache an ſich zu seyn ſcheint, 
die Intereſſenten derſelben durch eine, oft für jeden unter ihnen vortheilhaftere, 
Theilung aus einander zu setzen, so viele Schwierigkeiten zeigen ſich gewöhnlich 
bey der Unternehmung einer ſolchen Theilung, bey welcher oft der geringſte Nes 
benumſtand die gemeinſchaftliche gute Sache rückgängig macht und viele gute 
Wünſche vereitelt, wozu denn nicht selten der dem gemeinen Mann ſo sehr ſchäd- 
liche Advocatenſcharfſinn und Juſtizpedantismus das mehrſte beyträgt. Es 
iſt daher bey dem Unternehmen einer Theilung solcher gemeinſchaftlichen Gerecht- 
samen gleich im Anfang, da noch jeder Intereſſent für die Sache eingenom- 
men iſt, und der Eifer, ſolche zu Stande zu bringen, noch größer zu seyn 
pflegt, auch ſich alsdann noch weniger Nebenabsichten, Eigensinn und dergleis 
chen Leidenſchaften darein gemiſcht haben, die gewöhnlich in der Folge des Ge- 
ſchäfts dabey vorzukommen pflegen, dafür zu sorgen, wie man dergleichen Ues 
. beln zuvorkommen könne. Gemeinſchaftliche Verträge über einen kürzern Pros 
ceßgang, zur Verhütung aller langweiligen Appellationen und dergleichen Advos 
catenkniffe ſind die hierzu anwendbaren Mittel. 
In Ländern, worin dieſer Gegenſtand wichtiger, wie in den hiesigen, iſt, 
pflegen auch wohl über die Auseinandei setzung solcher gemeinſchaftlichen Gerechts 
ſamen beſondere Gesetze zu exiſliren, die die Abkürzung der darin entſtehenden 
Streitigkeiten und ſonſtigen Hinderniſſe zum Endzweck haben. 
§. 186. 
Ausser diesen politiſchen Hinderniſſen, welche die Culturen der Heiden er- 
fchweren, giebt es noch mehrere andere, die ihnen natürlich eigen ſind. Hieher 
gehören , auſſer der oben bemerkten wenigern Fruchtbarkeit des Grundes und 
Bodens, die entweder in der Miſchung der Erdtheile oder in der Lage, in der zu 
- groſ- 
     
    
    
    
    
   
   
    
     
     
    
  
  
  
  
     
  
  
  
  
 
	        
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