T 83
Auf vielen Orten, wo sogar natürliche Hinderniſſe die Erziehung der
Eichen oft auf mehrere Art erſchweren, haben gegen alle forſtmäßige Grundsätze
und Behandlungen, Eichen wachsen sollen, von welchen die gegen das Ver-
pflanzen eingenommenen Forſtmänner .alſo Wunderdinge verlangt haben, und
die ſie folglich ſehr ungerecht zum Beweise ihrer unbilligen Meinung anführen.
§. 289.
Es fehlt hingegen auch in den hieſtgen Fürſtlichen Forſten nicht an
den überführendſten Beweisen, daß man aus verpflanzten Eichen Bäume
von der erſten Größe ziehen könnez nur muß man ſolche billig da aufſus
chen, wo dieſe mit den unverpflanzten Bäumen gleiche Begünſtigungen ge-
" noſſen haben, mit denen sie verglichen werden ſollen. Selbst aus den äls
tern Zeiten finden ſich hiervon in den Forſten des Sollings, und in eini-
gen Orten des Hilsreviers bereits ausgewachsene Mühlenwellen der erſten
Güte und Größe, an welchen man das Verpflanzen nicht verkennen kann.
Und ſehr viele jungere Pflanzungen daselbſt zeigen uns die zuverläsſſigſte
Hofnung, daß unsere Nachkommen daraus die ſtärkſten Bäume von mehr
als funfzig Fuß Länge im Stamme werden nußzen können. Ich rathe es
daher jedem Forſtmanne, der es mit Eichenpflanzen zu thun hat, und an
diesem Lehrſatze auch nur noch im geringsten zweifelt, besonders aber denen,
welche in den weniger fruchtbaren Gegenden der hieſigen und angrenzenden
Länder nur krüppelhafte Pflanzungen von Eichen zu sehen gewohnt ſind,
diese Oberforſireviere in Augenschein zu nehmen, und zwar mit dem feſten
Versprechen,. daß ſie gewiß von der Zuverläſſigkeit deſſelben werden übers
zeugt werden; an welcher Ueberzeugung oft fur das gute Gerathen einer
Pflanzung ſo ſehr viel gelegen iſt.
§. 290:
Da das Verpflanzen eines Baums eine widernatürliche und oft ihm
gefährliche Behandlung iſt: so muß man ſolche ſo viel zu erleichtern suchen,
als es forſtmäßig geſchehen kann. Solche Erleichterungen liegen nun zum
Theil in dem Grunde und Boden, auf welchen gepflanzt werden soll, und
in dem zu verpflanzenden Stamme ſelbſt, oder in der dabey anzuwendenden
Behandlung und in den sonſtigen Hülfsmitteln.
(Erſter Theil.) A a §. 291.