253
§. 400.
In den hiesigen Fürſtlichen Forſten geschieht die Schäßung des Eichen-
nußholzes nach dem Cubikinhalt der aus einer Eiche zu erhaltenden Nuts
holz ſtücke. Die Taxe derselben iſt in den Oberforſtrevieren ſehr verschieden,
wobey denn die beſtimmten Preiſe für die Landesunterthanen niedriger zu
ſeyn pflegen. Gewöhnlich geschieht für diese die Berechnung des cubiſchen
Inhalts, wenn die Eiche durch die darauf beeidigten Zimmerleute beſchlagen
iſt, weil ſolche alsdann mit mehrerer Zuverläsſſgkeit Statt finden kann ; wos
bey denn der Revierforſtbediente darauf zu sehen hat, daß das von einer
Eiche übrig bleibende Nutzholz, wenn ſolches in dieſem oder jenem Falle
nicht ganz abgegeben werden kann, gehörig bis zu einer andern Gelegenheit
geſpart und daß auch das davon abfallende Feuerholz gehörig benutzt werde.
Für die verſchiedenen Arten von Nußzholz iſt bey dieſer Schätzung der Preis
ebenfalls ſehr verſchieden; so wird zum Beyſpiel ein Cubikfuß in einem
Srück, das zu einer Mühlenwelle beſtimmt iſt, viel höher berechnet, als in
einem Baume, von dem Zimmerholz geſchnitten werden soll. Eine Eiche,
die zu Flügeln einer Windmühle benutzt werden kann, wird nach dem cubis
ſchen Anſchlage höher geſchätzt, : als eine andere von gleicher Dicke, die zu
Stellmacherholz abgegeben wird, u. ſ. w.
§. 4or.
Von der Fällung der Eichen in den verſchiedenen Jahrszeiten.
Die eigentliche forſtmäßige Fällungszeit der Eichen ſowohl, wie aller
übrigen Holzarten, dauert vom Abfallen des Laubes im Herbſte an, bis ins
Frühjahr, wenn ſich die, den Winter über geringer gewesene Triebskraft merk-
lich zu verſtärken anfängt. Mehrere Umſtände, welche mit der Forſtwirth-
ſchaft in enger Verbindung stehen, und sowohl auf die Erhaltung der For-
ſten, als auf die Bearbeitung, Abfuhr und Benußzung des Holzes Beziehung
haben, machen dieſes allgemein zu einem natürlichen Forſtgrundsatze, welcher
ohnedies an den mehrſten Oertern auch noch als ein geſchriebenes Geſetz,
in den Forſtordnungen eingeführt iſt.
.. Ot
In einigen besondern q.. it wird dieſe Hauungsperiode , um ge-
wiſſe Abſichten deſto beſſer zu erreichen, mehr eingeschränkt, als vorzüglich
bey ſolchen Stämmen, von denen der Wurzelausſchlag erhalten werden muß,
wie