2358
roann der Bautn zu Dielen oder dergleichen geſchnitten werden sollte, ſehr be-
ſchädigt werden.
An solchen Bäumen, wobey sehr darauf gesehen wird, daß die Länge der-
selben ſo viel als möglich geschont werde, muß man den Hieb ſo tief am Stam-
me, wie möglich und ſehr ſchmal führen; oft laſſen ſich dabey auch die größern
Sägen mit vielem Vortheil gebrauchen, welches auf Gelegenheit und Umſtände
ankommt. So werden auch oft dergleichen Bäume, um ſte in ihrer Länge noch
mehr zu schonen, ausgerodet und so mit ihrer Wurzel gefället.
§. 407.
Vom Sltabholze.
Unter dem Stabholze wird dasjenige Nutzholz verſtanden, welches für die
Faßbinder zu Fäſſerſtäben beſtimmt iſt, und dazu aus dem Groben vorgearbei-
tet wird, woraus dann nachher die Faßſtäbe durch ferneres Spalten oder auch
wohl mit der Säge in zwey bis drey Stücken der Breite nach gespalten oder ge-
ſchnitten werden. Es wird zu Fäſſern von einigem Werthe von Eichenholze ge-
macht, und heißt denn im engern Verſtande Stabholz; Zu Fäſſsern von ge-
ringem Werthe, als etwa zu ſolchen, welche fur trockene Kaufmannswaaren be-
ſtimmt ſind, werden auch andere Holzarten und in den Gegenden von Bremen
und Hamburg wird auch Büchenholz genommen, und dieſes denn kaufmänriſch
Klappholz oder auch Büchen Stabholz genannt; von dieſem leltern wird mehs
reres in der Beſchreibung der Büche vorkommen. Das Eichen Stabholz kann
man, nachdem es für die inländiſchen Bedürfniſſe oder zum Handel ins Auss
land beſtimmt iſt, in einheimiſches und fremdes Stabholz, und nach der Länge
und Stärke der Fäſſer und ſonſtigen Faßbinderarbeit, welche davon gemacht
. werden soll, vom großen Lagerfaſſe an bis zum kleinſten Eimer, in mehrere
L ſutety: ſo giebt es Lagerfäſſer, Stückfäſſer, Oxhöfte, Eimer, Stäbe
u. ſ. w.
§. 408.
Die Stäbe für die inländiſchen Bedürfniſſe und etwa die für den gerins
gen Handel, den damit einzelne Faßbinder treiben, werden von dieſen Leuten
gewöhnlich ſelbſt, oder durch ihre dazu beſtellten Arbeiter, verfertigt, wozu ihnen
in den hieſigen Fürſtilichen Ländern das Holz in ganzen Bäumen , ſo wie das
übrige Nußtzholz, nach cubiſcher Berechnung entweder frey, wenn ſie dazu berechs
tigt ſind, oder gegen den üblichen feſtgeſelzten Forſtzins angewiesen und überlaſs
ſen