19-4
ins Hüttenwesen verſteigen müſſen, und doch nur Nachrichten liefern, die.
ich als Laie durch Umgang mit Hüttenleuten, in so weit mir's als Forſt- ..
mann angieng, gesammlet habe, wenn ich hier über diesen Gegenſtand
weitläuftiger werden wollte, ich will daher diejenigen Leser, welche ſich
hierüber mehr belehren möchten, auf das in den Jahren 1791 = 1793
erschienene Hütten - Magazin von den Hüttenschr. Tölle und Gärtner
verweisen, worin sie mehrere das Kohlenwesen, besonders in Rücksicht auf
Eisenhütten, in hiesiger Gegend betreffende praktiſche Erfahrungen finden
werden.
§.. 214.
Zu manchen feineren gewöhnlich in den größern Städten betriebenen
Arbeiten, als zum Vergolden, zum Einbrennen der Feuerfarben auf Por-
cellain, Glas und emaille Arbeiten, wozu man sonst Kohlen von Ellern,
Weiden und dergleichen weichen Laubholzarten vorzieht, dienen die Fichten-
Stammkohlen sehr gut, besonders aber ſind die aus den Aeſten gewöhn-
lich in Gruben gebrannten Kohlen zu den kleineren Schmiedewerken, als
Nagelſchmieden, Drathziehen und dergleichen Arbeiten vortheilhaft, und
für die Güte solcher Waaren besſer, als harte Laubholzkohken zu gebrauchen.
§. 2153.
Aus obigem erhellet, daß der Werth des Fichtenholzes überhaupt,
" und das Verhältniß desselben gegen den Werth anderer Holzarten in Hin-
icht auf Feuerholz und Kohlen, eigentlich von der Benutzungsweise und
den verschiedenen Arbeiten, wozu das Holz und die Kohlen gebraucht wer-
den sollen, beſtimmt werden müßte, und man bei einer ins Große gehen-
den landesherrſchaftlichen Forſtadminiſtration, wenigstens auf die Werke
î und Bedürfnisse, Rücksicht zu nehmen habe, zu welchen res in einer Ge-
gend vorzüglich und in größerer Menge verbraucht wird, in so weit keine
andere Umstände dabei eintreten, die es rathſam machen können, folchen
über den eigentlichen allgemeinen Werth zu erhöhen oder zu erniedrigen.
In den hiesigen platten Landesgegenden pflegt man, freilich im Allgemeinen,
für ein Malter Büchen, zwei Malter Fichtenholz zu rechnen, welches Ver-
hältniß, obschon es nach dem im ÿ. 213. enthaltenen Werthanſchlage nicht
1
EÜ HHR RR E