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Verfertigung schlechter Waate , sowohl für den Forſteigenthümer als fürs
gemeine Wohl nachtheilige Folgen entſtehenz so lassen sich doch manche
derselben, theils durch Verträge, theils durch polizeiliche Verfügungen zu-
vorkommen, letztere müſſen z. B. die Ziegelhütten zur Verfertigung mög-
lichſt dauerhafter Ziegel- und Mauerſteine, auch die Sägemühlen und die
eben benannten kleinen Hütten- und Schmiedewerke unterworfen seyn, denn,
wenn man auch bei solchen in den Verpacht- oder sonstigen Ueberlassungs-
Contracten alle mögliche Mißbräuche vorgebaut zu haben glaubt, so wer-
den, wie die Erfahrung lehrt, doch dabei wiederholte Nachsehungen und
mit Sachkenntniß verbundene Untersuchungen nöthig bleiben. Man braucht
z. B. nur den eigentlich an sich sehr einfachen Betrieb von Sägemühlen
der, wie am Harze, so sehr ins Große geht, und alle dabei anwendbare
Handelskniffe praktisch zu kennen, um sich zu überzeugen, welche Nachtheile
dabei fürs gemeine Wesen durch übertriebene Vertheurung der schlecht und
zu schwach geschnittenen Diehlen, entstehen können, besonders wenn derselbe
Unternehmer mehrere Mühlen zusammen und damit gleichſam den Zwangs-
handel zum Absatz seiner schlechten Waare in den Händen hat. Man sollte
daher dergleichen Werke auch lieber mit einem geringeren, auch oft nicht
baarem Vortheile nicht an einen, sondern an mehrere Einzelne zu verpach-
ten suchen, weil alsdann der freiere Handel solche Mißbräuche zuverlässi-
ger, als alle polizeiliche Nachsuchungen verhindert.
Daß nun die eben bemerkten Werke in Privatunternehmungen weit
beſſer, als bei herrſchaftlicher Verwaltung bestehen, daran iſt oft bei letz-
terer nicht sowohl die wenigere Betriebſamkeit und Fähigkeit der Vorge-
setzten, als der dabei angewandte Geschäftsgang, oft nicht Mangel an
Ordnung, sondern im Gegentheil eine übermäßige Pünktlichkeit in der
Behandlungsweise der Geſchäfte, und ein übertriebenes Mißtrauen der
höheren Behörden gegen die eigentlichen Ausführer der Betriebsangelegen-
heiten Schuld, deren Dienſteifer auch nach und nach dadurch von dem
Wesentlichen ihrer zweckmäßigen Dienſtpflichten abgeleitet wird, und endlich
nur in unnütze weitläuftige, alles aufhaltende und hindernde Schreiberey
übergehet, während der Privatunternehmer einen augenscheinlich wichtigen
Verbeſserungsplan seines Werks schon wirklich ausführt, hat es der gute