Steuerregler. 157
sich der letztgenannten Anordnung bedienen, sehen die Sicherheitsregelung im Lauf-
schaufelkreis vor [11, i2] und überlagern der vom Hilfsarbeitskolben des Steuerreglers ab-
geleiteten Abhéngigkeitssteuerung 401;; eine unabhéingige Drehzahlsteuerung 400b, welche
erst bei höheren als betriebsmäßigen Drehzahlen einzugreifen hat und deren Mechanismus,
bedingt durch die Anwendung derartiger Steuerungen in Großkraftanlagen, gewöhnlich durch
Vorsteuerungen, bzw. deren Erweiterung zum selbsttátigen Steuerregler von den Verstell--
kráften des sekundären Regelkreises zu entlasten sein wird.
Aus dem Leistungsdiagramm Abb. 186 lassen sich auch bemerkenswerte grundsätzliche
Voraussetzungen für die Stabilität der Regelung bei ausschlieBlicher Verstellung der Lauf-
m ^ vu
Abb. 244. (Maßstab 1:16.)
schaufeln herauslesen. Ein stabiles Arbeiten wird nur in dem um a—a, liegenden, im Sinne
steigender a, eingegrenzten Bereich zu erwarten sein; hierbei kann die der Stabilitátsgrenze
jeweils entsprechende Hóchstleistung mit Rücksicht auf praktisch anwendbare Stabilitátsgrade
und Sehwungmassen nur annáhernd erreicht werden.
Diese Voraussetzungen schränken den Wert einer derartigen Regelungsanordnung stark
ein. Man hat sich dementsprechend in jüngsten Ausführungen darauf beschránkt, die über-
geordnete Laufschaufelregelung als Sicherheitsregelung auszubilden, bei deren Ansprechen der
Maschinensatz vom Netz getrennt und auf angenäherter Leerlaufdrehzahl geführt wird; ein
Vorgang, der im allgemeinen für alle Leitschaufelstellungen in stabiler Weise möglich ist. In
diesem Falle kann auf eine isodrome Steuerung im Schutzkreis verzichtet werden und genügt
es, mit großer dauernder Ungleichförmigkeit zu arbeiten.
Die Abb. 244, 245 vermitteln die konstruktive Durchbildung der zu einer Einheit zusam-
mengefaßten Leit- und Laufschaufelsteuerregler, welche sekundäre Regelkreise von 45000 bzw.
105000 mkg [121 (s. à. Abb. 298) gemáB Form 5 steuern. Beide Steuerregler zeigen den grund-
sätzlich gleichen inneren Aufbau und beinhalten auDer dem geschlossenen Vorsteuerregelkreis