Full text: Die Regelung der Kraftmaschinen unter besonderer Berücksichtigung der selbsttätigen Wasserturbinenregelung

  
Selbstgesteuerter Teilbetrieb. 225 
Falle der Auslösung von NotschluBorganen, vor allem, wenn diese im entlegenen Wasserschlob 
oder in einer fernbedienten Anlage angeordnet sind, müssen die Nachteile des Ruhestromauslóse- 
kreises in Kauf genommen werden aus der Überlegung heraus, daß selbst eine unerwünschte 
Auslösung einem Versagen im Gefahrenfalle vorzuziehen ist. Um die wenigen Ruhestromkreise 
dieser Art von Fremdstörbeeinflussungen freizuhalten, empfiehlt es sich, zur Speisung der 
genannten Stromkreise eine besondere Batterie heranzuziehen. 
J. Elektrische Hilfsantriebe. 
Die Trennung von Steuerstelle und zu betätigenden Organen setzt die elektrische Steuerung 
der mit Druckól oder motorisch betátigten Antriebe voraus. 
Elektromagnete sind für einfache, schlagartig wirkende Hub- und Senkbewegungen, bzw. 
geringe Drehbewegungen mit einem Arbeitsaufwand bis zu 10 mkg anwendbar. Magnetantriebe 
ohne mechanische Verklinkung werden richtigerweise nur bei Arbeitsstromschaltung angewendet ; 
Magnetantriebe mit Verklinkung eignen sich besonders für Bewegungsvorgünge, bei denen die 
hierdurch herbeigeführte Stellung des betátigten Organs längere Zeit aufrechterhalten bleibt. 
Der Antriebsmagnet liegt bei dieser Anordnung nur wáhrend des eigentlichen Bewegungsvor- 
ganges unter Spannung. 
Elektromotorische Antriebe (Hubmotoren) unterscheiden sich von den Magnetantrieben 
mit Verklinkung dadurch, daB statt des Arbeitsmagneten ein Motor mit Zwischengetrieben, 
Mitnehmern usw. für die mechanische Umformung der drehenden Bewegung in die auf und ab 
gehende vorgesehen ist (201; jedoch kann auch bei entsprechender Ausbildung der hydraulischen 
Steuerapparate (Drehschieber) auf letzteres verzichtet werden, wodurch eine gewisse Verein- 
fachung des Antriebes Platz greift, jedoch eine Verlängerung der Hubbewegung in Kauf 
genommen werden muß [10]. Derartige Antriebe werden überwiegend verwendet und sind 
bis zu Hubarbeiten von 150 cmkg bei Bewegungszeiten von 0,3 bis 1 sek für die Hubbewegung 
und 0,1 sek für die Rückstellung (Senkbewegung) entwickelt. 
Druckluftantriebe haben bisher keine planmäßige Anwendung gefunden. 
K. Anwendungsformen der Selbststeuerung. 
a) Selbstgesteuerter Teilbetrieb (wartungslose Anlage). 
Hierbei kommen zu den im betriebsmáfigen Zustand führenden bzw. regelnden Ein- 
richtungen nur die in Stôrungsfällen in Tätigkeit tretenden Überwachungs- und Schutz- 
maßnahmen, für deren Auslegung im maschinellen Teil grundsätzlich zwei Möglichkeiten 
bestehen, je nachdem, ob 
1. die Einrichtungen zur Abstellung des Maschinensatzes in Gefahrenfällen dem hydraulischen 
Regler zugefügt werden und über diesen wirken, oder 
2. das Ansprechen der Überwachungseinrichtungen den SchluB des Hauptabsperrorgans 
der Turbine zur Folge hat. 
Im letzteren Falle kónnen die im Rahmen der betriebsmáBigen Drehzahl- bzw. Leistungs- 
steuerung erforderlichen Einrichtungen unberührt von der Aufgabe des Schutzes der Anlage 
bleiben, was insbesondere bei Niederdruckanlagen kleiner Leistung mit der Môglichkeit der An- 
wendung mechanischer Fallschützen die Aufwendungen für die Einführung des unbesetzten 
Betriebes verhältnismäßig gering halten läßt, bzw. die Umstellung darauf erleichtert. Anderseits 
kann für bedeutendere Anlagen durch Einbeziehung des hydraulischen Reglers in die Schutz- 
maßnahmen deren Zuverlässigkeit erhöht werden. Für die unter 2) genannte Auslegung mit 
Beschränkung der Schutzmaßnahmen auf den ausschließlichen Einsatz des Einlaßorgans erübrigen 
sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Gesamtanordnung. Sämtliche als notwendig erkannte 
Überwachungseinrichtungen, wie etwa Lager- und Überdrehzahlwächter, Öldruckrelais bei 
Windkesselreglern, Fehler im elektrischen Teil mit der Notwendigkeit der Abstellungdes Maschinen- 
satzes, unterbrechen über entsprechende Relais mit Anzeige der Fehlerart den Ruhestromkreis 
des Haltemagneten zur Auslóseeinrichtung des SelbstschluBorgans. 
Fabritz, Kraftmaschinenregelung. 15 
 
	        
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