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Fernsteuerung. 263
stand aus kein Interesse an der Einleitung der Einzelvorgänge besteht. Zu den unmittelbaren
Hilfsmaßnahmen zählen etwa jene, die zur Inbetriebsetzung eines Maschinensatzes vorgenommen
werden müssen. Befehlsgabe hierzu ebenso wie für die Stillsetzung müssen dem Wärter
in der Steuerstelle vorbehalten bleiben. Die zahlreichen folgenmäßig bedingten Einzelmaß-
nahmen hierzu, die im fernbedienten Kraftwerk zum Ablauf kommen, brauchen von der Steuer-
stelle aus nicht befohlen und überwacht zu werden. Zu diesen Einzelmaßnahmen ist die
Steuerung der Leitapparate der Turbinen auf die Anlauföffnung, die Regelung der Beaufschlagung
während des Hochfahrens, der Spannungsabgleich u. a. zu zählen.
In dem für fernbedienten Vollbetrieb ausgelegten Kraftwerk werden die mittelbaren Hilfs-
maßnahmen zur Betriebsgestaltung selbstgesteuert in weitgehend zusammengefaßten Schalt-
folgen durchgeführt. Dadurch ermöglicht die Selbststeuerung bei geringstmöglichem Aufwand
die Verlegung des Steuerstandes an eine beliebig weit entfernte Steuerstelle. Die von der Be-
triebsausrüstung zu fordernde Anpassung an die móglichen Formen der Betriebsgestaltung
kann bei einer Auslegung der Fernsteuerstelle etwa nach folgenden Gesichtspunkten erwartet
werden:
1. Die Möglichkeit der Fernbetátigung der Einlaforgane in dem dem Kraftwerk vorgelagerten
Einlaufbauwerk oder Wasserschloß, einschließlich der Stellungsmeldung dieser Organe, muß
gegeben sein.
2. Die In- und Außerbetriebnahme der einzelnen Maschinengruppen in einem Zuge umfaßt
alle Vorgänge im hydraulischen Teil, beginnend mit der Eröffnung der Schieber (Schützen) und
endend mit dem Zuschalten des Stromerzeugers zum Netz.
Hierzu sind die entsprechenden Stellungs- und Zustandsmeldungen in beschränktem Aus-
maße fern zu übertragen.
3. Zur Einstellung der Belastung, also Ermöglichung einer geordneten Lastverteilung, ist
die Fernbetätigung der Drehzahlverstellvorrichtung jeder einzelnen Turbine vorzusehen.
4. Zur entsprechenden Regelung der Blindlastverteilung muß auch die Ferneinstellung der
Nebenschlußregler aller Generatoren, bzw. bei Anwendung selbsttätiger Spannungsregler die
Fernbetätigung jedes Sollwerteinstellers von der Steuerstelle aus möglich sein.
5. Der Belastungszustand sowie die Blindleistung ist durch entsprechende Geräte an der
Steuerstelle anzuzeigen.
6. Sämtliche Leistungsschalter in den abgehenden Freileitungen sind für Fernbedienung
einzurichten.
7. Wo mit der Notwendigkeit der Umschaltung von Stromerzeugern und Freileitungen auf
verschiedene Sammelschienensysteme betriebsmäßig zu rechnen ist, ist die Fernbedienung
und Stellungsmeldung der Sammelschienentrennschalter vorzusehen. Voraussetzung hierfür
ist, daß im fernbedienten Kraftwerk eine selbsttätige Verriegelung wirksam wird, die eine Fehl-
betätigung, insbesondere der Trennschalter, mit Sicherheit ausschließt.
8. Wenn das Zuschalten von Freileitungen als Parallelschaltvorgang zu werten ist, da mit
dem Anstehen einer Fremdspannung gerechnet werden muß, wird zweckmäßig die Fernbedienung
auf die Befehlserteilung zum Einsatz eines órtlich anzuordnenden, selbsttätigen Parallelschalt-
gerätes beschränkt, wobei ein einzelnes derartiges Gerät auf verschiedene Freileitungsfelder
angewählt werden kann.
9. Zustands- und Störungsmeldungen sind an die Fernbetriebsstelle nur in einem Ausmaße
zu übertragen, als es für den klaren Überblick über den Betriebszustand erforderlich ist. Für
jeden Maschinensatz wird eine Sammelmeldung für alle Fehler, die außerhalb der Maschinen-
gruppe liegen und eine Abschaltung verursachen, erforderlich, um zum Ausdruck zu bringen,
daß an die baldige Wiederzuschaltung der Maschineneinheit gedacht werden kann. Ferner
wird für jede Einheit eine zweite Störungsmeldung fernzuübertragen sein, die sich auf Fehler
ernsterer Natur im Bereiche der Gruppe selbst bezieht. Hierdurch ist die Entscheidung er-
möglicht, ob mit dem baldigen Wiedereinsatz des Maschinensatzes gerechnet werden kann
oder dessen Einsatz bis zur Fehlerbehebung zu unterbleiben hat. Einzelmeldungen zu über-
tragen läßt sich in der Regel nicht rechtfertigen, da von der Steuerstelle aus keine Abhilfe
geschafft werden kann.