uaßstabes 4
1.
Normen fiir Leistungsversuche an Dampfkesseln und
Dampfmaschinen,
aufgestellt
von dem Vereine deutscher Ingenieure, dem internationalen Verbande der Dampt-
kessel- -Uberwachungsvereine und dem Vereine deutscher Maschinenbauanstalten.
A. Allgemeine Bestimmungen.
Gegenstand der Untersuchungen.
Gegenstand der Untersuchung einer Dampfkesselanlage kann sein:
a) die Menge des stündlich auf 7 qm Heizfläche erzeugten Dampfes;
b) die Verdampfungszahl, das heißt die Anzahl. der Kilogramm Wasser von
bestimmter Temperatur, die durch 7 kg näher bezeichneten Brennstoffes in
Dampf von gewisser Spannung und Temperatur verwandelt werden (Brenn-
stoffverbrauch);
c) der Wirkungsgrad der Dampikesselanlage, das heißt das Verhältnis der an
den Inhalt des Dampfkessels abgegebenen Wärmemenge zu dem Heizwerte
des verbrauchten Brennstoffes;
d) die einzelnen in der Dampfkesselanlage stattfindenden Wärmeverluste.
Bemerkung. Bei Überhitzern und Vorwärmern, welche keinen Bestandteil des zu unter-
suchenden Dampfkessels bilden, jedoch von derselben Wärmequelle geheizt werden, sind auch deren
Leistungen festzustellen, jedoch getrennt von denen des Dampfkessels.
— 2. Gegenstand der Untersuchung einer Dampfmaschine kann sein:
6.
a) die indizierte Arbeit und die Nutzarbeit;
b) der mechanische Wirkungsgrad, das heiBt das Verháltnis der Nutzarbeit zur
indizierten Arbeit;
c) der Dampiverbrauch für 7 Pierdestárken-Stunde (PS-,);
d) der Wärmewert des für 7 PS-st verbrauchten Dampfes;
e) die Schwankungen der Umlaufzahlen bei wechselnder Belastung.
Bemerkung. Sollen Dampfkessel und Dampfmaschinen nicht bloß inbezug auf ihre Leistung,
sondern auch nach anderen Richtungen beurteilt werden, so ist die Anlage in ihren einzelnen Teilen
einer besonderen Durchsicht zu unterwerfen. Die Rücksichten auf Dauerhaftigkeit und Betriebsicher-
heit bestimmen in erster Linie den hierbei anzulegenden Mafstab. Bei Dampfmaschinen ist überdies
dem Ölverbrauch Beachtung zu schenken.
—
Zahl und Dauer der Untersuchungen; zulássige Schwankungen.
Zahl und Dauer der Versuche haben sich nach dem Zwecke der Untersuchung
zu richten und sind unter Berücksichtigung der Anlage- und Betriebsverhältnisse
— bei Versuchen von besonderer Wichtigkeit, deren Ergebnisse z. B. für die
Abnahme, für Abzüge oder Prámien maBgebend sind, auch nach der Bedeutung
des damit verknüpften Interesses — gemäß Nr. 4 bis 6 zu bemessen und vorher
zu vereinbaren
Um die zu untersuchende Anlage im Betriebe kennen zu lernen, die zur Ver-
wendung kommenden Vorrichtungen zu prüfen und die Beobachter und Hiilfs-
kräfte anzuweisen, empfiehlt es sich, Vorversuche anzustellen.
Für Untersuchungen von besonderer Wichtigkeit sind mindestens zwei Versuche
hintereinander auszuführen, die nur dann als gültig erachtet werden, wenn sie
nicht durch Störungen unterbrochen worden sind, und wenn ihre Ergebnisse
nicht um mehr voneinander abweichen, als unvermeidlichen Beobachtungsfehlern
zugeschrieben werden darf. Aus den Versuchen mit annähernd gleichen Ergeb-
nissen wird der Mittelwert als endgültig angenommen.
Handelt es sich um die Ermittlung des Brennstoffverbrauches, so ist ein Versuch
von mindestens 10stündiger Dauer, handelt es sich um die Menge des erzeugten
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