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oder verbrauchten Dampfes, so ist ein Versuch von mindestens Sstündiger Dauer
zu machen.
Eine kürzere Dauer — beim Brennstofïverbrauch von mindestens 8, beim
Dampliverbrauch von mindestens 6 Stunden — ist zulássig, wenn die zu unter-
suchende Anlage durchaus gleichmäßig beansprucht wird.
Wird die Menge des erzeugten oder verbrauchten Dampfes durch Ober-
flächenkondensation festgestellt, so genügt ein kürzerer Versuch, dessen Dauer
nach den Schwankungen des Betriebes zu bemessen ist.
Soll lediglich der mechanische Wirkungsgrad einer Dampfmaschine fest-
gestellt werden, so genügen Versuche von kurzer Dauer.
Bei den vorstehenden Zeitangaben ist vorausgesetzt, dab keine Unterbrechung
oder Stórung des Versuches stattfindet.
Wie weit von der zugesagten Leistung abgewichen werden dari, ohne die Zu-
sage als verletzt erscheinen zu lassen, ist vor den Versuchen (sei es im Lieferungs-
vertrage, sei es bei Aufstellung des Versuchsplanes) zu vereinbaren. Ist keine
andere Vereinbarung getroffen, so gilt die Zusage noch als erfüllt, wenn die
durch den Versuch ermittelte Zahl um nicht mehr als 5 vH. ungünstiger ist als
die zugesicherte Zahl. Innerhalb derselben Grenzen muß der zugesicherte Ver-
brauch an Brennstoff oder Dampf auch dann noch innegehalten werden, wenn
bei Schwankungen während des Versuches die Belastung der Dampfmaschine im
Mittel während des ganzen Versuches um nicht mehr als -t- 7,5 vH., im einzelnen
in der Regel um nicht mehr als -k 15 vH. von der dem zugesicherten Brennstoii-
oder Dampiverbrauch zugrunde gelegten Beanspruchung oder Belastung abge-
wichen ist.
Sind größere Schwankungen im einzelnen aufgetreten, SO soll der Versuch
nur dann als gültig betrachtet werden, wenn das Durchschnittsergebnis dadurch
nicht wesentlich beeinflußt wird.
Bemerkung. Da es bei Leistungsversuchen oft nicht möglich ist, die Dampfmaschine mit der-
jenigen Nutzleistung arbeiten zu lassen, auf welche sich die im Vertrage ausgesprochene Zusage bezieht,
so empfiehlt es sich, auch für größere und kleinere Leistungen Zahlen des voraussichtlichen Dampf-
verbrauches in den Vertrag aufzunehmen. Dasselbe gilt sinngemäß auch für Dampfkessel.
Versuche mit festgestelltem Regulator sind zulässig; jedoch ist dies im Versuchsbericht zu
erwähnen.
Unmittelbar nach Inbetriebnahme einer Anlage soll kein Abnahmeversuch aus-
geführt werden; dem. Lieferanten wird zu eigenen Vorversuchen und zu den
etwa nötigen Verbesserungen eine Frist eingeräumt, deren Dauer und sonstige
Bedingungen. möglichst bei Abfassung des Lieferungsvertrages festzustellen sind.
Maße und Gewichte für die Berechnungen.
Alle Wármemessungen (Wáàrmeeinheiten, Temperaturen) beziehen sich auf das
100teilige Thermometer (Celsius).
Ist ohne nähere Angabe vom Dampfdruck die Rede, so ist darunter stets der
Überdruck über den Druck der Atmospäre zu verstehen.
Spannungen, welche geringer sind als der Druck der Atmosphäre, werden
als Vakuum angegeben. Man versteht unter Vakuum den Unterschied zwischen
der atmosphärischen und der zu messenden Spannung, beide von 0 an gerechnet.
Die Maßeinheit für den Überdruck und für das Vakuum ist der Druck von
I kg auf I gem oder die metrische Atmosphäre.
Die absolute Dampfspannung erhält man, wenn man zum jeweiligen atmo-
sphärischen Druck den Überdruck hinzurechnet, bezw. vom atmosphärischen
Druck das Vakuum abzieht.
Die Zugstärke wird in Millimeter Wassersäule angegeben.
Unter Heizfläche ist bei Dampfkesseln der Flächeninhalt der einerseits von den
Heizgasen, andererseits vom Wasser berührten Wandungen zu verstehen. Sind