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Über den Stand der Frage
der
Rauchbelästigung durch Dampfkesselfeuerungen.
1. Sätze des Preisgerichts.
Die Mitglieder des Preisgerichts empfanden es als eine Pflicht, auszusprechen, dals
das zweite negative Ergebnis der Preisausschreibung nicht dahin aufgefasst werden
dürfe, als ob nun allen denjenigen Schornsteinen, welche durch die ihnen entstrómenden
Verbrennungsprodukte die Nachbarschaft stark belüstigen, erlaubt sein solle, dies in aller
Zukunft weiter zu thun. Einhellig waren die Sachverständigen, aus denen das Preisgericht
bestand, der Ansicht, dafs da, wo in der That eine Feuerung so stark raucht, dafs die
Nachbarschaft erheblich belästigt wird, Abhilfe geschaffen werden kann, und haben sich
deshalb geeinigt, dem Vorstand des Vereines deutscher Ingenieure gegenüber Folgendes
hervorzuheben.
„1. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jede brauchbare Dampfkesselfeuerung rauch-
schwach, d. h. so betrieben werden, dafs die aus dem Sehornstein entweichenden Verbrennungs-
produkte die Nachbarschaft nicht erheblich belàástigen.
2. Die hauptsücehlichsten Ursachen der Rauchbelástigung sind:
a) ungeeignete Feuerung für ein gegebenes Brennmaterial oder ungeeigneter Brennstoff
für die gegebene Feuerung,
b) übermàáfsige oder nicht ausreichend gleiehmàáísige Beanspruchung der Feuerung,
c) ungenügender Zug,
d) sehlechte Bedienung,
e) Entlassung der Verbrennungsprodukte aus dem Sehornstein in zu geringer Hóhe.
3. Die unter Ziffer 1 erwähnten Voraussetzungen sind demgemäfs :
a) Die Feuerung mufs der Art des zur Verwendung gelangenden Brennstoffes
und den Betriebsverhälinissen entsprechen, oder es mufs ein Brenn-
material gewählt werden, welches unter den gegebenen Verhältnissen
nieht erheblieh belüstigende Verbrennungsprodukte liefert, wie z. B.
Koks, Anthrazit,
b) die verheizte Brennstoffmenge darf zu keiner Zeit einen gewissen Betrag
überschreiten, auch nieht zu stark sehwanken,
e) der Zug mufís ausreichend sein,
d) der Heizer hat die Feuerung aufmerksam und geschickt zu bedienen,
e) die Sehornsteinmündung mu(ís genügend hoch liegen.
4. Die Feststellung der Rauehbelástigung und zutreffendenfalls ihrer Ursachen
sowie die Angabe der Mittel zur Abhilfe hat von Fall zu Fall durch Sachverstän-