Full text: Die allgemeine Baukunde (6. Band)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
pflegen, nicht aufgestellt werden. Innerhalb solcher Räume ist ihre Aufstellung 
unzulässig, wenn dieselben überwölbt oder mit fester Balkendecke versehen sind. 
An jedem Dampfkessel, welcher unter Räumen, in welchen Menschen sich 
aufzuhalten pflegen, aufgestellt wird, muss die Feuerung so eingerichtet sein, 
dass die Einwirkung des Feuers auf den Kessel sofort gehemmt werden kann. 
Dampfkessel, welehe aus Siederóhren von weniger als 10 em Weite bestehen, 
und solehe, welche in Bergwerken unterirdisch oder in Schiffen aufgestellt werden, 
unterliegen diesen Bestimmungen nicht. 
Kesselmauerung. 
8 15. Zwischen dem Mauerwerk, welches den Feuerraum und die Feuer- 
züge feststehender Dampfkessel einsehliesst, und den dasselbe umgebenden 
Wanden muss ein Zwischenraum von mindestens 8 em verbleiben, welcher oben 
abgedeckt und an den Enden verschlossen werden darf. 
V. Bewegliche Dampfkessel (Lokomobilen). 
§ 16. Bei jedem Dampfentwickler, weleher als beweglicher Dampfkessel 
(Lokomobile) zum Betriebe an wechselnden Betriebsstátten benutzt werden soll, 
müssen sich befinden: 
1. Eine Ausfertigung der Urkunde über seine Genehmigung, welehe die An- 
gaben des Fabrikschildes (8 10) enthàlt und mit einer Beschreibung und mafs- 
stáblichen Zeichnung, dem Prüfungszeugnis (S 11, Abs. 4), der in $ 24, Abs. 3 
der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Bescheinigung und einem Vermerk über 
die zulàssige Belastung der Sicherheitsventile verbunden ist. 
9. Ein Revisionsbuch, welches die Angaben des Fabrikschildes (8 10) ent- 
hält. Die Bescheinigungen über die Vornahme der im § 12 vorgeschriebenen 
Prüfungen und der periodischen Untersuchungen müssen in das Revisionsbuch 
eingetragen oder demselben beigefügt sein. 
Die Genehmigungs-Urkunde und das Revisionsbuch sind an der Betriebs- 
stitte des Kessels aufzubewahren und jedem zur Aufsicht zuständigen Beamten 
oder Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen. 
8 17. Als bewegliche Dampfkessel dürfen nur solehe Dampfentwickler 
betrieben werden, zu deren Aufstellung und Inbetriebnahme die Herstellung von 
Mauerwerk, welches den Kessel umgibt, nicht erforderlich ist. 
8 18. Die Bestimmungen der $$ 16 und 17 treten ausser Anwendung, 
wenn ein beweglieher Dampfkessel an einem Betriebsorte zu dauernder Be- 
nutzung aufgestellt wird. 
VI. Dampfschiffskessel. 
8 19. Die Bestimmungen des $ 16 finden auf jeden mit einem Schiffe 
dauernd verbundenen Dampfkessel mit der Mafsgabe Anwendung, dass die vor- 
geschriebene mafsstäbliche Zeichnung sich auch auf den Schiffsteil, in welchem 
der Kessel eingebaut oder aufgestellt ist, zu erstrecken hat. 
VII. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 20. Wenn Dampfkesselanlagen, die sieh zurzeit bereits im Betriebe be- 
finden, den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, eine Veränderung der
	        
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