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durch fortwährende oder zeitweise Prüfung selbst oder durch sachverständige
Beamte zu überzeugen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass dem Abnahme-
beamten hierbei stets und überall Zutritt zu den betreffenden Werkstätten ge-
stattet werde:
Den mit der Prüfung betrauten Beamten sind die zu den Proben und Unter-
suchungen notwendigen Werkzeuge und Arbeitskräfte unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen.
Die Prüfung des Materials erfolgt auf rechtzeitigen Antrag des Unternehmers
auf den Hüttenwerken.
Die Materialien zu den Proben hat der Unternehmer unentgeltlich zu liefern.
Zu den Proben sollen im allgemeinen abfallende Abschnitte und kleinere
Stücke verwendet werden, jedoch soll der mit der Prüfung betraute Beamte in
der Auswahl. der Probestücke nicht beschriinkt sein. Das abgenommene vor-
schriftsmássige Material ist als solches zu stempeln. Nicht vertragsmüássig be-
fundene Teile sind so zu bezeichnen, dass ihre Verwerfung erkannt werden kann,
ohne dass durch diese Bezeichnung das Material für andere Zwecke unbrauchbar
gemacht wird.
Sollten bei der Prüfung der fertigen Konstruktionsteile, sei es in der Werk-
statt oder wührend der Aufstellung am Bauplatze, Màngel in der Ausführung
einzelner Stücke wahrgenommen werden, so ist der Unternehmer verpflichtet,
die mangelhaften Stücke auf eigene Kosten durch andere, vorschriftsmässige zu
ersetzen.
Die Prüfung auf den Hüttenwerken und in der Werkstatt des Unternehmers
soll entscheidend sein für die innere Güte des Materials. Bei der Aufstellung
können nur einzelne Stücke wegen áusserer Fehler, die hier erst bemerkt werden,
verworfen werden.
Für die aus Sehweisseisen herzustellenden Konstruktionsteile genügt es,
wenn von je 100 Stücken oder angefangenen 100 Stücken desselben Walzprofiles
3 Stücke zu Proben entnommen werden.
Wenn sie den gestellten Vorschriften genügen, so gelten diese 100 Stücke als
angenommen. Genügt eine dieser 3 Proben nicht, so dürfen dafür aus der be-
treffenden Materialmenge 2 neue entnommen werden. Entspricht eine von diesen
wiederum den Anforderungen nicht, so kann das Material verworfen werden.
Für die Prüfung des Flusseisens wird festgesetzt, dass von je 2000 kg
oder angefangenen 2000 kg 1 Stück oder aber von 100 Stücken desselben Walz-
profils 5 Stücke zu Probezwecken entnommen werden können.
Entsprechen alle Proben den gestellten Vorschriften, so gilt das zugehörige
Material als abgenommen. Für jede nicht genügende Probe dürfen aus der be-
treffenden Materialmenge 2 neue Proben entnommen werden. Entspricht eine der-
selben wiederum den Anforderungen nicht, so kann das Material verworfen werden.
Art der Proben. Die vorzunehmenden Proben sind entweder:
1. Besichtigungsproben, bei denen die äussere und innere Beschaffenheit
durch den Augenschein geprüft wird;
2. Festigkeitsproben, bei denen es sich um zahlenmiissige Krmittelung
der Festigkeitsgrossen handelt;
3. Brüchigkeitsproben, bei denen ohne zahlenmässige Ermittelung eine
Wertschätzung einzelner Eigenschaften des Eisens stattfindet.