Full text: Das Veranschlagen im Hochbau (14. Band)

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Titel XVIII. Insgemein. 
In den Titel Insgemein sind alle Arbeiten, welche in die früheren Titel nicht 
eingereiht werden können, aufzuführen und ist hierbei jede fiir sich mit einer 
Pauschsumme in Ansatz zu bringen. Insbesondere sind die Kosten fiir Be- 
schaffung von Bauzäunen, Materialienschuppen usw., für Baureinigung, Richte- 
gelder, Unterstützungen an verunglückte Arbeiter und ähnliche Ausgaben in ge- 
trennten Summen anzugeben. Falls für Richtegelder ein höherer Betrag als 150 Mk. 
in Aussicht genommen wird, ist derselbe unter Hinweis auf den Umfang des 
Baues und die Zeitdauer desselben entsprechend zu begründen. 
Am Schlusse ist für nicht vorherzusehende Arbeiten und zur Abrundung 
ein nach Prozenten der bis dahin ermittelten Kostensumme zu berechnender Geld- 
betrag auszuwerfen. 
B. Grundsätze für die Entwürfe und 
Kosten-Anschläge. 
(Geschäfts- Anweisung der Abteilung für das Bauwesen im Ministerium der öffent- 
lichen Arbeiten.) 
Titel I und II. Erd- und Maurerarbeiten. 
a) Fir eine gleichmissige Inanspruchnahme des Baugrundes ist durch ent- 
sprechende Verbreiterung der Fundamente Sorge zu tragen. Eine hóhere Bean- 
spruchung des Baugrundes als mit 2,5 kg auf das qcm ist nur ausnahmsweise dann 
zuzulassen, wenn solche durch die eingehend darzulegende Beschaffenheit des 
Untergrundes gerechtfertigt werden kann. 
Die hienach erforderliche Breite der Fundamente ist vor der Ausführung durch 
Rechnung zu ermitteln. 
b) Das aufgehende Mauerwerk ist durch Asphalt-Isolierschichten,*) welche 
tunliehst aus Gussasphalt**) herzustellen sind, gegen das Eindringen aufsteigender 
Feuchtigkeit zu sichern. 
Die Isolierschicht ist, sofern der Fussboden der betreffenden Ráüume des 
Kellergeschosses oder — wenn eine Unterkellerung nicht vorhanden — des Erd- 
geschosses massiv hergestellt werden soll, in Hohe der Oberkante dieses Fussbodens 
anzuordnen. Sofern der betreffende Fussboden aus Holz gefertigt wird, ist die 
Isolierschicht in Höhe der Unterkante der Dielung oder, wenn letztere auf Lagern 
verlegt wird, in Höhe der Unterkante der Lagerhölzer herzustellen. 
Sind für die Fundamente Bruchsteine oder Feldsteine vorgesehen, so müssen 
*) Vgl. Band IT des Handbuches des Bautechnikers ,,Der Maurer“, Verlag von Bernh. Friedr. 
Voigt in Leipzig. 
**) Verfasser vertritt die Ansicht, dass Gussasphalt infolge nicht ganz gleichmässigen 
Setzens des Mauerwerks leicht brüchig wird und hält gute Asphalt-Isolierplatten (Büsscher & 
Hoffmann, Hoppe & Röhmig in Halle a./Saale) oder gute Asphalt-Isolierplatten mit Bleieinlagen 
(A. Siebels in Düsseldorf) für geeigneter. 
  
  
 
	        
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