21
„oder anders darunter geleget werden, damit sie destoweni-
„Jer, oder je langsamer verrotten können“;
ein gleiches ist auch in dem Cell. Corp. Const. einverleibten all-
gemeinen Ausschreiben vom 29. Decb, 1685 Bestimmtermaaßen
wiederhohlet worden.
Nachdem jedoch der Augenschein ergiebet, wie hin und wieder
gedachte Vorsicht wenig, oder nicht beobachtet werde, die Ver-
säumniß derselben aber, sowohl den Unterthanen öftere Reparations-
kosten, als denen Forsten unnöthige Holzabgaben zuziehet ; so fin-
den Wir nöthig, sothane Vorschrift niht nur hiemit zu wieder-
holen, sondern auch die Höhe der über die Erde zu legenden Grund-
hölzer zum wenigsten auf zwey Fuß, durchgehends hiemit zu be-
stimmen, und sämmtlichen Obrigkeiten hiemit zu befehlen, nicht
nur die Unterthanen bey allen vorfallenden Gelegenheiten, beson-
ders auch, wenn sie um Bauholzverwilligungen nachsuchen, zu Be-
solgung dieser Verordnung ernstlich anzuweisen, ferner denen Stadt-
und Amts8-Zimmer- auch Mauerleuten die Beobachtung dieser Vor-
schrift bey Strafe einzuschärfen, sondern auch die resp. Stadt-,
Fle>en- und Amts-Unterbediente, nachdrüFlich zu erinnern, bey
denen in ihrem Bezirk vorfallenden Bauen oder Hauptreparationen
darauf zu achten, daß dieser Verordnung und Vorschrift pünctlich
nachgelebet werden müsse; gleich denn auch von selbigen die Zim-
mer- und Mauerleute, so obigen entgegenzuhandeln sich unter-
nehmen wollten, zur würklichen Bestrafung anzumelden. Daferne
übrigens in. der Folge eine Versäumniß dieser Unser Verfügung
und Vorschrift wahrgenommen werden sollte; so wollen Wir die
Obrigkeiten selbst, und daß selbige nicht darüber gehalten haben,
zur Verantwortung ziehen.
3. Bekanntmachung des Königlichen Ministeriums des
Innern vom 24. October 1844, die Form der Mauer-
und. Dachziegel betreffend,
Mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs. wird für die
Landdrosteibezirke Hannover, -Hilde8heim. und Lüneburg, so wie
7%