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2. Tür- und Toróffnungen.
Die geringste lichte Weite der Haustüröffnungen beträgt 1 m; sie wird für
einflügelige Türen bis zu 1,20 m Breite vermehrt.
Zweiflügelige Haustüren, wie sie ganz besonders am städtischen
Miethause üblich sind, werden 1,30 bis 1,70 m, Tore zum Durchfahren
2.10 bis 2,60 m im Lichten breit angelegt. Je breiter die Türöffnung ist, um
so breiter muss auch die Umrahmung, wenn eine solche überhaupt vorhanden
ist, sein. Diese Umrahmung kann, je nach der Architektur des Gebäudes, ver-
schieden behandelt werden. Man kann ebensowohl Haustüren und Tore ohne
Fig. 407.
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besonders hervorgehobene Umrahmung schaffen, als auch selbständig umrahmte
architektonische Aufbauten mit mehr oder weniger reichen Zutaten für diesen
Zweck ausbilden.
Die Konstruktion der Türöffnung ist im allgemeinen die gleiche wie die
der Fenster mit dem einzigen Unterschiede, dass an Stelle der Sohlbank die
Türschwelle tritt. Diese, welche in der Regel zugleich Trittstufe ist, erhält eine
Höhe von 15 bis 18 cm; sie liegt entweder bündig mit der Flucht des Gebäude-