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Erlaubnis erhalten, in Danzig ein Kaufhaus?!) zu
errichten, ein „Pallacium“, in welchem sie ihre Gü-
ter und Waren niederlegen konnten, und alle ihre
richterlichen Angelegenheiten, bürgerliche und straf-
rechtliche, entscheiden durften. Dieſes Kaufhaus
wurde aber nicht gebaut und 1336 verzichteten die
Lübecker auf dieſes Recht. Im Ordenslande haben
die größeren Städte auf Grund von Handfesten des
Ordens die Genehmigung zum Bau eines Kauf-
hauſes, „Mercatorium“, erhalten, wofür Thorn ein
beſonders wichtiges Beiſpiel bietet. In der kleinen
Stadt Chriſtburg wurde 1298 ein Kaufhaus geneh-
migt „mercatorium ad incidendos pannos sen ad
vendendum integros.“ Str Deutſch-Eylau heißt
es 1317: „Theatrum in quo pannus inciditur“,
uſw. Der Orden hatte jedesmal einen Anteil an
den Erträgniſſen des Kaufhauſes. Er hatte aber
durch dieſe Marktgebäude auch die Möglichkeit
einer weitgehenden Kontrolle über den Handels-
umſatz in jeder Stadt. Danzig wußte sich dieſer
Verpflichtung zu entziehen – anch ein Beweis da-
für, daß die deutſche Stadt 1308 nicht zerstört
wurde, ſondern ihr altes Recht behielt – und baute
kein Kaufhaus. Die Handfeste Ludolf Königs, wenn
ihr Wortlaut der vom 5. Juli 1378 entſpricht, hat
einen Pauſchalſatz von 170 Mark Abgabe für alles
städtische Land und nochmals 170 Mark Abgabe
an den Orden für allen Zins vom Kaufhaus, von
_’) Ein auswärtiges Kaufhaus dieſer Art bauten die Han-
ſiſchen Kaufleute in Kauen; es iſt noch erhalten.
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