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1.a) Ole und ólhaltige Anstrichmittel aller Art (S 1)
dürfen nicht verwendet werden zum Anstrich aut
neuem und bisher nicht gestrichenem Mauerwerk,
Stein, Putz und Zement innen und außen.
b) Mauerwerk, Stein, Putz und Zement, die bereits.
mit Emulsions- oder Kalkfarben innen oder außen
gestrichen waren, dürfen nur noch mit Anstrichen
versehen werden, deren Olgehalt, bezogen auf die
streichfertige Farbe einschließlich Farbkór-
per, 15 Gewichtshundertteile nicht übersteigt.
Mauerwerk, Stein, Putz und Zement, die bereits
außen mit Anstrichen versehen waren, die einen
höheren Gehalt an Ol haben als die unter $ 3 (1) b)
genannten, dürfen wieder mit solchen Anstrich-
mitteln gestrichen werden.
Mauerwerk, Stein, Putz und Zement, die bereits
innen mit Anstrichen versehen waren, die einen
höheren Gehalt an Ol haben als die unter $ 3 (1) b)
genannten, dürfen nur noch Anstriche erhalten,
deren Olgehalt, bezogen auf die streichfertige Farbe
einschließlich Farbkörper 15 Gewichtshun-
dertteile nicht übersteigt.
(2.) Für den Anstrich auf Metalle und für Grund-
farbenanstriche bleibt die Verwendung von Ol und ól-
haltigen Anstrichmitteln in der bisherigen Zusammen-
setzung bis auf weiteres erlaubt.
(3.) Bei Anstrichmitteln, die anderen als den unter $3
(1) und (2) genannten Zwecken dienen, darf der Ol-
gehalt, bezogen auf das Gesamtgewicht au sschlief-
lich Farbkórper
a) wenn der Anstrich der Witterung und Beanspru-
chung durch Soda und Seife ausgesetzt ist, 70 Ge-
wichtshundertteile nicht übersteigen
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