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b) wenn der Anstrich weder der Witterung noch Be-
anspruchungen durch Soda und Seife ausgesetzt
ist, 40 Gewichtshundertteile nicht übersteigen.
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Diese Vorschriften gelten nicht für Ausfuhraufträge.
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Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anord-
nung bewilligen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
für den Einzelfall auf Antrag die Uberwachungsstelle
für industrielle Fettversorgung oder die von ihr mit
Zustimmung des Reichswirtschaftsministers beauftragten
Stellen.
Malerarbeiten, die nachweislich vor Veröffentlichung
dieser Anordnung begonnen worden sind, werden von
dieser Anordnung nicht betroffen und können in der
begonnenen Weise zu Ende geführt werden.
§ 6
§ 7
Hersteller und Verbraucher von Kitt und Anstrich-
mitteln, die dieser Anordnung zuwiderhandeln, fallen
unter die Strafvorschriften der $$ 10, 12—15 der Ver-
ordnung über den Warenverkehr vom 4. September
1934.
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Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent-
lichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung 11
außer Kraft.
Berlin, den 21. November 1935.
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Der Reichbeauftragte für industrielle Fettversorgung.
]J. Rietdorf.
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