Full text: Taschenbuch der Farben- und Werkstoffkunde

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b) wenn der Anstrich weder der Witterung noch Be- 
anspruchungen durch Soda und Seife ausgesetzt 
ist, 40 Gewichtshundertteile nicht übersteigen. 
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Diese Vorschriften gelten nicht für Ausfuhraufträge. 
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Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anord- 
nung bewilligen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes 
für den Einzelfall auf Antrag die Uberwachungsstelle 
für industrielle Fettversorgung oder die von ihr mit 
Zustimmung des Reichswirtschaftsministers beauftragten 
Stellen. 
Malerarbeiten, die nachweislich vor Veröffentlichung 
dieser Anordnung begonnen worden sind, werden von 
dieser Anordnung nicht betroffen und können in der 
begonnenen Weise zu Ende geführt werden. 
§ 6 
§ 7 
Hersteller und Verbraucher von Kitt und Anstrich- 
mitteln, die dieser Anordnung zuwiderhandeln, fallen 
unter die Strafvorschriften der $$ 10, 12—15 der Ver- 
ordnung über den Warenverkehr vom 4. September 
1934. 
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Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent- 
lichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung 11 
außer Kraft. 
Berlin, den 21. November 1935. 
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Ge- 
Der Reichbeauftragte für industrielle Fettversorgung. 
]J. Rietdorf. 
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387
	        
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