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Erster Hauptabschnitt: Schriftwesen. Zweites Kapitel: Formen der Schriftwerke. 91
sive in membrana sint“ und ebenso „codices membranei vel chartacei“.!) In der Zeit
vom 4. bis 6. Jahrhundert erfolgte dann der für die antike Literatur so bedeutsame
Umschreibungsprozeß der Schriftwerke aus der Papyrusrolle in den Pergamentkodex?),
und mit dem Verfalle der Papyrusfabrikation und dem Uberhandnehmen des Perga-
mentstoifes in den folgenden Jahrhunderten verschwindet auch der Papyruskodex
aus dem Schriftwesen, so daß für das weitere Mittelalter nur noch übrigbleibt: das
Pergamentbuch und die Pergamentrolle. Denn für bestimmte Zwecke erhielt sich diese
letztere Form neben der des Buches oder Kodex. In Kirchen und Klöstern bevorzugte
man sie für Aufzeichnungen,wie Totenlisten, Personenverzeichnisse, liturgische Gebete.3)
Aber auch Chroniken, Gedichtsammlungen, also Produkte rein literarischer Art, er-
scheinen gelegentlich im Mittelalter in dieser Form und führen dann auch zumeist
danach den Namen: Rotuli.
Schließlich ist das Aneinanderheften und Aneinanderkleben von Pergament-
und Papierblättern zu ganzen, oft recht umfangreichen Rollen üblich gewesen für
lange Urkunden, Urkundenabschriften, Prozeßakten, für die man auf einem noch so
großen Pergamentblatt kein Auskommen fand. Gerade bei den Urkunden lag es nahe,
in solchen Fällen zu der alten Rollenform zu greifen, weil bei ihnen als Regel galt, die
Rückseite für die Fortsetzung des Textes nicht zu benutzen.‘) Rollenform zeigen die
zahlreichen italienischen Notariatsinstrumente, die oft zu stattlicher Länge anwuchsen :
aber auch in den übrigen Ländern finden sich Notariats- und andere Urkunden in
Rollenform nicht selten.5) Allein die Umständlichkeit, alle Blätter der Rolle durch das
Notariatszeichen oder das Siegel in unzweifelhafter Weise zu beglaubigen, sie vor
Fälschung durch Einfügen oder Wegnehmen einzelner Blütter zu sichern, führte dahin,
daB schon im 14. Jahrhundert für umfangreichere Urkunden gleichfalls die Buchform
mit der durch alle Blätter gezogenen Siegelschnur in Anwendung kam, wodurch die
Rollenform auch auf diesem Gebiete immer seltener wurde.
$ 2. Der Kodex des Mittelalters und seine Herstellung.
Die Kodexform hatte eine Reihe von Manipulationen für den Schreiber zur Folge,
die der eigentlichen Schreibarbeit teils vorangingen, teils ihr nachfolgten oder sie be-
1) Die ganze für das rómische Buchwesen so belangreiche Stelle Dig. XX XII, 52, $ 1, lautet:
» Librorum appellatione continentur omnia volumina sive in charta sive in membrana sint sive in
quavis alia materia: sed et si in philyra aut in tilia (ut nonnulli conficiunt) aut in quo alio corio, idem
erit dicendum. Quod si in codicibus sint membraneis vel chartaceis vel etiam eboreis vel alterius
materiae vel in ceratis codicillis an debeantur videamus." Zur Auslegung dieser Stelle vgl. GERHARD
S. 165 gegen Brrr S. 97. — E. SeRockHorr, De libri voluminis fífíov seu BifAiov vocabulorum
apud Gellium, Ciceronem, Athenaeum usurpatione (Marb. 1908) behauptet, dab liber nur Rolle und
nie die Bucheinheit bedeutet; M. KRXwEn, Res libraria cadentis antiquitatis Ausonii et Apollinaris
Sidonii exemplis illustratur (Marb. 1909) bestreitet, daB im 4.—5. Jh. der Kodex bereits das übliche
Format gewesen sei.
2) Vgl. Brgr S. v3ff., DzraTzko S. 140 und die dort verzeichnete Literatur bezüglich der
verschiedenen Ansichten über den Zeitpunkt des Abschlusses dieses, Prozesses. Ferner TRAUBE,
Vorl. u. Abh. I, 93—95.
3) Vgl. WATTENBACH, Schriftwesen S.164 ff. und die Ergänzungen bei PAOLI-LOHMEYER 11,127.
4) Vgl. BREssLAv, Urkundenlehre I, 895. Das Brünner Stadtprivileg vom J. 1243, das auf
dem 54><43 cm grofen einseitig beschriebenen Pergamentblatt keinen Platz fand, wurde auf einem
zweiten kleineren (332«27 cm) fortgesetzt mit der Bemerkung: ,Hee sunt libertates..., que in maiori
privilegio non poterant contineri."— Im màhr. Landesarchiv gibt es nur eine einzige Original-
urkunde, die auf beiden Seiten beschrieben wurde; sie stammt vom J. 1446, vgl. B. BRETHOLZ, Das
mührische Landesarchiv (1908) S. 142, Nr. 153.
5) Vgl. LINDNER, Das Urkundenwesen Karls IV. S. 3. — Im mähr. Landesarchiv befindet
sich ein (nicht einmal vollständiges) Notariatstranssumpt vom J. 1393, bestehend aus 29 ungleich
langen aneinandergeklebten Blättern — die Länge schwankt zwischen 37 und 77 cm, die Breite
ist ca. 25 cm —, zusammen ca. 17 m; ferner mehrere kürzere Papierrollen mit Urkundenabschriften
aus dem Ende des 14. Jahrhunderts.