Aloys Meister: Deutsche Verfassungsgeschichte des Mittelalters usw.
Die Literatur zur Geschichte der Kirchenverfassung siehe in dem Teil von A. WERMING -
HOFF; die zur Geschichte der Wirtschaftsverfassung in dem Abschnitt von R. KÓTZSCHKE.
Die wichtigsten Quellensammlungen, die für die Verfassungsgeschichte in Betracht kommen,
sind zunüchst die einschlügigen Abteilungen der Monumenta Germaniae Historica, insbesondere die
Diplomata und die Leges in f? und der Legum sectiones in 4?. Die germanischen Volksrechte, die
sog. Leges barbarorum werden in dem Abschnitt Rechtsgeschichte von Frhr. CL. v. SCHWERIN vor-
geführt (GrundriB IT, 5. Man vergleiche das Kapitel Rechtsquellen S. 106ff.). Daneben hat die
Verfassungsgeschichte zu berücksichtigen die Formulae (Leg. sect. V), die Capitularia (Leg. sect. TI),
die Constitutiones et acta publica (Leg. sect. IV). Nächst den Mon. Germ.:
J. Grimm, Deutsche Rechtsaltertümer 1828; 4. verm. Aufl. von HEUSLER und HÜBNER. 2 Bde.
1899.
W. ALTMANN und E. BERNHEIM, Ausgewühlte Urkunden zur Erläuterung der Verfassungs-
geschichte Deutschlands im MA. 4. Aufl. 1909.
K. ZEUMER, Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Reichsverfassung im MA. und Neu-
zeit 2. Aufl. 1913.
Zeitschriften und zwanglos erscheinende Sammelschriften mit vorwiegender Berücksichtigung
der Verfassungsgeschichte:
Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. (1861—1878) 1880ff. Germanistische Ab-
teilung (jetzt hrsg. von U. STUTz).
Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft 1839—1861.
Forschungen zur deutschen Geschichte 1862—1886.
Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung 1880f£. (jetzt hrsg. von
O. REDLICH).
Historische Vierteljahrsschrift, hrsg. von G. SEELIGER. 1898ft.
In zwanglosen Heften:
O. GrERKE, Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte 1878ff.
K. ZEUMER, Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches im MA. und
Neuzeit. 1900£.1)
I. Die germanische Vorzeit.
Einleitung.
Aus der Zeit der vorgeschichtlichen Wanderungen der Germanen haben wir so
wenig feste Anhaltspunkte zur Beurteilung ihrer verfassungsartigen Zustánde, dab
wir vielfach auf Hypothesen angewiesen sind.
Nach dem Ausgleieh der Ergebnisse der prühistorisehen Archáologie und der
vergleichenden Sprachwissenschaft zu urteilen, haben die Germanen sich von den
südwestlichen Küsten der Ostsee, Jütland, Schleswig-Holstein, den dänischen Inseln
und etwa den angrenzenden südlichen Teilen von Skandinavien aus in ihre geschicht-
lichen Sitze, in das Tiefland zwischen Oder und Elbe und darüber hinaus westlich
zum Rheine hin und östlich bis über die Weichsel ausgebreitet. Es ist in der Haupt-
sache ein langsames Vorschieben gewesen, wenn auch hie und da eine Gruppe sich los-
löste und, rascher vorwärts drängend, durch die andern sich hindurchschob.
Was durch Verwandtschaft zusammengehörte, war gemeinsam gewandert und
hatte gemeinsame Lagerplätze und Rastgründe aufgesucht. Die einzelnen Geschlech-
ter waren wie bei allen Nomadenvölkern nicht gemeinsam zu einem Volk geeint, kein
gemeinschaftliches Friedensband umschloß sie. Räumliche Angrenzung bei einer
Niederlassung führte jedoch auch zum Zusammenwachsen und zur Verschwägerung
von Naehbarsippen. Einem Geschlecht, das Glück hatte und Tatkraft zeigte, schlossen
sich auch wohl andere an, unterwarfen sich seiner Leitung, und so kam man von der
1) Außerdem finden sich mehrfach verfassungsgeschichtliche Arbeiten in: BucHHOLZ, LAM-
PRECHT, MARCKS, SEELIGER, Leipziger Studien aus dem Gebiete der Geschichte. BRANDENBURG,
SEELIGER, WILCKEN, Leipziger historische Abhandlungen. 1906f. U. SruTZ, Kirchenrechtliche
Abhandlungen. 1902f, A. MEISTER, Miinstersche Beitriige zur Geschichtsforschung NF. (neben
Verfassungsgeschichte auch die Wirtschaftsgeschichte bevorzugend). 1903f. BrYERLE, Deutsch-
rechtliche Beiträge. 19071.