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Kronrechte
6. Das Wildbannrech. Ursprünglich konnte ein jeder nach seinem Belieben und
Bedürfnis Tiere jagen und Fische fangen. Der König hatte nun aber in Konsequenz
des Bodenregals das Recht erlangt, Wildbänne abzugrenzen, das heißt: einen Bann-
wald (Bannforst) oder ein Banngewässer von dem freien Tierfang auszuscheiden und
sie entweder selbst zu nutzen oder anderen die alleinige Nutzung durch Privileg zu
erteilen. Anfangs war dieses Wildbannrecht ein unbeschränktes, das nicht von den
Grenzen königlichen oder privaten Grundbesitzes abhängig war; im Laufe der Zeit er-
langten die privaten Grundbesitzer, deren Gebiet innerhalb eines Wildbannes lag, ein
Zustimmungsrecht, und seit Heinrich IV. wird den von den Wildbanngrenzen einge-
schlossenen Grundbesitzern auch ein Mitnutzungsrecht an diesem Wildbann einge-
räumt. Der Wildbann betraf sowohl Jagdrecht wie Fischereirecht; es gab besondere
Banngewässer. (Vgl. auch unten Nr. 10.)
jh *. Das Salz- und Bergregal steht dem König zu, weil die unterirdischen mine-
ralischen Schätze als herrenlos und daher als des Königs Eigentum galten. Dieses
Regal scheint anfangs weniger allgemein als in den späteren Jahrhunderten des MA.
geltend gemacht worden zu sein. Seit dem Anfang des 11. Jhs. liegen jedoch schon
zahlreiche Zeugnisse vor, daß der König als oberster Bergherr aufgefaßt wurde, der
die Erlaubnis zum Bergbau gibt und Abgaben dafür empfängt. Die Regalität der
Salzquellen läßt sieh teilweise zurückverfolgen bis in die Karolingerzeit. Die con-
stitutio de regalibus von 1158 hebt neben ihnen das Regal des Königs auf die Silber-
gruben hervor. Weiterhin wird die Regalitàt von Gold, Zinn, Kupfer, Blei, Eisen vom
Kónige dann in Anspruch genommen, wenn solche Erze durch bergmünnische Anlagen
von Stollen und Scháchten aus dem Inneren der Erde hervorgeholt werden sollten.
Wo sie aber offen zutage traten und aufgelesen werden konnten, gehórten diese Erze
den Grundeigentümern oder in der Mark den Markgenossen. Der Kónig nutzte diese
Regale dureh Verleihung des Ausbeuterechtes an andere und hat nur auf Reichsgut
selbst königliche Betriebe zur direkten Nutzung durch das Reich einrichten lassen.
8. Der König ist Strandherr. Schiffbrüchige und ihr Strandgut verfielen dem
Reiche, was bis in den Anfang des 12. Jhs. nachweisbar ist. Eingeschränkt wurde die-
ses Recht dureh Vertrige mit anderen Staaten, die deren Schiffbriichige sicherstellten.
9. Der Konig ist Herr der Wasserstrafen und der Landstrafjen. Private und nicht
sehiffbare Gewüsser waren davon ausgeschlossen; nur die schiffbaren Flüsse galten
als öffentlich und wurden bezeichnet als „des Reiches Straße‘. Der König besaß dar-
auf die Stromhoheit, er hatte die Gerichtsbarkeit auf dem Wasser, das Geleiterecht
und das Leinpfadrecht. Ihm gehörten die vom Wasser umschlossenen und die sich
bildenden Inseln, und ihm stand die Ausnutzung der Wasserkraft zu Mühlenanlagen,
Wasserbauten, Fähren u. dgl. zu. Das Stromregal gab dem König auch ein Recht an
den Fischen in den öffentlichen Flüssen, über die er Stromherr war.
10. Der König gewährleistet Schulz, er hat das Schutzrecht über Fremde und
solche, die den königlichen Schutz nachsuchen, und er hat das Geleiterecht, das bei
zunehmender Unsicherheit im Reiche an Bedeutung wuchs. Er hat die Befestigungs-
hoheit, durch die er für den Schutz der Reichsstraßen zu sorgen hat. Er schützt den
Frieden im Innern und nach außen.
11. Das Recht der Konfiskation bei Untreue und Majestätsverbrechen nnd das
Recht auf erbloses Gut ist ebenfalls dem König vorbehalten.
12. Königliches Recht (siehe weiter unten unter Finanzwesen) ist das Recht
der Bede, das Recht auf den Judenschatz, auf Jahresgeschenke und Tributzahlungen.
13. Der König hat das Recht der Gnade; er kann Privilegien erteilen. Er hat
aber auch umgekehrt das Recht der Ungnade und die Befugnis, die Reichsacht anszu-
sprechen. Aber bei den meisten dieser Rechte haben die Großen am königlichen Hof
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GrundriS d. Geschichtswissenschafs IT. 3. 3. Auß,