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Das Lehen 113
das Ámtsgut ein Lehen, nicht das Amt selbst. Es war aber natürlich, daB der Sohn
eines Beamten sich das viterliche Lehnsgut zu erhalten strebte; es muBten sich auch
Lagen herausstellen, wo es hart und schwierig gewesen wire, Erbanspriiche an das
Lehnsgut zurückzuweisen. Wo aber einmal Erbfolge im Lehen eingetreten war, da
hätte der Kónig, wollte er das Amt frei mit einem anderen als dem Lehnserben be-
setzen, auch ein anderes Lehen als Amtsgut schaffen müssen. Aus Mangel an neuen
Lehen wird er dann dem Sohne oder Erben des früheren Beamten, den er nicht aus
dem Lehen vertreiben wollte, auch das Amt des Vaters gegeben haben. Und wenn
nun mehrmals hintereinander der Nachfolger im Lehen auch der Nachfolger im Amte
geworden, Amt und Lehen beieinander geblieben waren, gewöhnte man sich daran,
dieses Lehnsgut mit dem Amte als innig verbunden zu betrachten und mit der sym-
bolischen Übertragung des Lehens auch die Übergabe des Amtes einzubegreifen. So
zogen die Erbansprüche an das Dienstgut Erbfolge im Amt nach sich. Amt und Lehen
fließen zusammen, und man faßte zuletzt das Amt selbst als Lehen auf. Freilich, es
konnte der Fall auch umgekehrt liegen. Es gab Ämter mit hoher Selbständigkeit,
die als solche früh erblich wurden, wie das Herzogtum. In diesen Fällen wurde der
Anspruch auf das mit dem Amte verbundene Lehen gefolgert aus der Erblichkeit des
Amtes und auch so verwachsen beide Faktoren in ein einziges Lehen, das Amislehen.!)
Noch eher als das Ämterwesen ist das Militärwesen von der allgemeinen Feudali-
sierung erfaßt worden. Für militärische Verwendung ist ja auch zuerst das Lehns-
wesen ausgebildet worden. Und zwar erhält es zu diesem Zwecke öffentlich-recht-
lichen Charakter.?) Wie die Dienste, dio für ein beneficium gefordert wurden, schon
bei den Ministerialen vorwiegend zu Pferde zu leisten waren, wie Geleitedienst und
Kriegsdienst, so trat immer mehr dasjenige beneficium in den Vordergrund, für
das kriegerischer Dienst zu RoB die Gegenverpflichtung bildete. Es scheidet sich eine
besondere Art von Lehen vom Zinslehen ab: das Kriegslehen, beneficium militare.
Das Kriegslehen erlangte eine solche Bedeutung und Verbreitung, daß schließlich nur
derjenige Kriegsdienst leistete, der ein Kriegslehen hatte. Das Kriegslehen hatte dann
die Bedeutung eines Soldgutes (bonum stipendiarium), es war der Sold fiir den Kriegs-
dienst entsprechend dem naturalwirtschaftlichen Zeitalter.
Noch bis in den Anfang des 12. Jhs. hat es viele beneficia gegeben, bei deren Ver-
leihung keine Hulde oder Mannschaft geleistct wurde, deren Empfánger nicht notwendig
Vassall wurde, auch nicht etwa schon Vassall war. Umgekehrt konnte auch noch ein
Vassallitátsverhültnis begründet werden ohne Erlangung eines beneficium. Nieht bloß
Benefizienempfänger haben Mannschaft, hominium, des Vassallen gelobt, auch andere
Leihen konnten mit der Mannschaft verbunden werden. Immerhin haben aber die
Benefizien, die an Vassallen gegeben wurden, eine große und wichtige Klasse gebildet.
Vassallen konuten auch Untervassallen, Aftervassallen, sich durch Treugelöbnis gegen
eine Lehnserteilung verpflichten, Konrad II. hat schon für die Lehen der After-
vassallen die Erblichkeit zugestanden.?) Dadurch sollten auch diese mit dem Inter-
esse der Krone verkniipft werden. Konrad II. hat hiermit auf die öffentliche Bedeu-
tung auch der Afterlehen hingewiesen. Die Aftervassallen sollten der Krone fiir Kriegs-
zwecke zur Verfügung stehen. Seit dem 12. Jh. leisteten auch die Ministerialen, die
ein Lehen empfingen, Mannschaft und traten dadurch allmählich in die Vassallität
1) F. KEUTGEN 2a0. S. 48.
2) Den öffentlichen Charakter des” Lehnswesens betont besonders v. BELOW aa0. S. 246.
KzUrTaEN würdigt die öffentlich rechtliche und privatrechtliche Seite des Lehnswesens und kommt
8.51 zu dem Schluß, daß es sich um „eine aus öffentlichem und privatem Recht gemischte Kategorie
handelt.
3) S. folgende Seite Anm. 2.