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Das lTerzogtum 117
reichs nach den echten und unechten Freiheitsbr\efen. 1862. FELICETTI v. LIEBENFELS, Steiermark
vom 8. bis 12. Jh. 2 Teile. 1872. 1873. U. WAHNSCHAYFE, Das Herzogtum Kärnten und seine Mar-
ken im 11. Jh. 1878. L. WEILAND, Das sächsische Herzogtum unter Lothar und Heinrich dem
Lowen. 1866. PrEiss, Das Verhiltnis des deutschen Königtums zum sächsischen Herzogtum im
10. Jh. Pillau, Progr. 1878. H. GRAUERT, Die Herzogsgewalt in Westfalen seit dem Sturz Heinrichs
des Löwen. 1877. M. Jansen, Herzogsgewalt der Erxbischófe von Kóln in Westfalen seit 1180. 1895.
In Sachsen war es ein altes sáchsisches Führergeschlecht, das der Ludolfinger,
dessen Mitglieder schon seit Karl d. Gr. den militázischen Titel dux führten, und das
durch sein überragendes Ansehen und seine ererbte Machtstellung leicht zum Träger
einer neuen herzoglichen Stammesgewalt werden konnte. — In Bayern hat die immer
kampfbereite Abwehr der kriegerischen Nachbarn im Osten die Macht des Markgrafen
Luitpold und seines Sohnes Arnulf so sehr erstarken lassen, daß sie unbestritten die
Vertreter der Sonderinteressen des bayerischen Stammes wurden. — In Schwaben
sind mehrfache Anstrengungen gemacht worden, ein neues Herzogtum aufzurichten,
so von dem rätischen Markgrafengeschlecht der Burcharde, so von den Pfalzgrafen
Erchanger und Berchtold. Der Bischof Salomo von Konstanz, der diesen Bestrebun-
gen entgegenwirkte, vermochte dort lange Zeit die Entwicklung zum Standesherzog-
tum aufzuhalten.!) — In Lothringen konnten die partikulaiistischen Neigungen
anknüpfen an die Erinnerung an das Sonderkönigtum Zwentibolds. Dem missus do-
minicus Graf Reginar gelingt es dort, gegen das mit ihm rivalisierende Geschlecht der
Konradiner die mächtigste Stellung im Lande zu erringen und den Anspruch auf die
Herzogswürde durchzusetzen. — In Franken ringen zwei Familien um das höchste
Ansehen, die Babenberger und die Konradiner; es kommt zwischen ihnen zum Kampf,
aus dem die Konradiner als Sieger hervorgehen.
Die geschichtliche Entwicklung, auf die in diesem Rahmen nicht näher einzugehen ist,
führte dahin, daß aus diesen fünf Herzogtümern noch unter den Ottonen acht wurden. Schon
unter Otto L, der das Herzogtum Lothringen an seinen Bruder, Erzbischof Brun, gegeben hatte,
scheidet sich, ohne daf) Brun es hindern kann, Lothringen in zwei Teile, Oberlothringen und
Unterlothringen oder Ribuarien, von denen in der Folge jeder Teil seinen besonderen Herzog
erhielt, während andererseits kráftige Herzóge auch zuweilen beide Teile wieder in eiwer Hand ver-
einigten. Otto I. hat dann ferner ein neues Herzogtum Kärnten begründet und vox Bayern ab-
getrennt. Und endlich ist das Herzogtum Bóhmen, dessen Macht eine ganz andere selbständige
Grundlage hat, unter die Oberhoheit des deutschen Kónigs getreten, der jedoch in den Inneren An-
gelegenheiten dieses Landes keinerlei Einfluf hat.?)
So oft auch die deutschen Herrscher in erbitterten Kümpfen mit dem Herzog-
tum gerungen haben, so hat doch keiner mehr seit Karl d. Gr. dessen Politik verfolgt
und das Herzogtum als Zwischenglied zwischen Kónig und Grafschaften ganz zu be-
seitigen gesucht. Nur das Herzogtum Franken ist 939 nicht wieder besetzt, sondern
vom Konig selbst verwaltet worden.?) Das Herzogtum Sachsen behielt Heinrich I. als
Konig in seiner Hand, aber unter Otto I. ist an seiner Stelle ein neues sáchsisches Her-
zogtum gegründet worden.) Das Streben der deutschen Kóuige war nur darauf ge-
1) Mit dem schwäbischen Herzogtum tritt ein elsässisches Herzogtum in Verbindung auf;
der Herzog heißt Alamannorum et Alsaciorum dux oder Sueviae (Alamanniae) et Alsaciae du.
Da das elsüssische Herzogtum nie getrennt vom schwübischen vorkommt, so ist es nur als ein Teil
des letzteren anzusehen. Auch mit Burgund ist das alamannische Herzogtum verbunden gewesen:
dux Alamanniae et Burgundiae; dux Suevorum et Burgundionum.
2) PALACKY, G. v. Böhmen Bd. 2, 1, S. 8—50 nennt den Herzog von Böhmen souverän, Vgl.
auch BACHMANN, G. Böhmens Bd. 1. 1899.
3) Das spätere Herzogtum Ostfranken, das der Bischof von Würzburg erhält, hat andere Grund-
lage: es ist auf dem Besitz von Grafschaften, die in der Hand des Bischofs waren, errichtet worden.
HENNER, Die herzogliche Gewalt der Bischófe von Würzburg. 1874. BRESSLAU, Die Würzburger
Immunitäten und das Herzogtum Ostfranken. FDG. Bd. 13. v. ZALLINGER, Das Würzburger Her-
zogtum. MIÓG. Bd. 11. E. Mavxs, Das Herzogtum des Bischofs von Würzburg und die fránkischen
Landgerichte. DZG. NF.1. v. BORCH, Verfassungsgeschichtliche Beiträge im Anschluß an die Frage
des Würzburger Herzogtitels. ZgesStW. Bd. 48. s ;
4) Vgl. außer den Dissertationen von STEINDORFF, Berlin 1863 und E. WINTZER, Bonn 1869,
Prerss, Das Verhältnis des deutschen Kônigtums zum sächsischen Herzogtum im 10. Jh., Pillau
Progr. 1878; L. WEILAND, Das süchsische Herzogtum unter Lothar und Heinrich dem Lówen. 1866.