Full text: Deutsche Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis ins 15. Jahrhundert (2. Reihe, Abteilung 3)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
   
    
  
   
   
    
     
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T. 
Der Herzog, der Pfalzgraf 
nieht für alle Zeit das gleiche. Der Herzog war der Herr des Stammes; seine Stellung 
ist zur Zeit Heinrichs I. für den Bereich eines Stammes der eines Königs ähnlich ge- 
wesen. Jedoch war der Herzog dem König untergeordnet; aber nur unter besonderen 
Bedingungen haben die Herzöge unter Heinrich I. den König über sich anerkannt. 
Otto I. suchte dagegen das Herzogtum in ein Amt umzuwandeln und machte daher 
ein Ein- und Absetzungsrecht geltend, die Herzöge mußten Vassallen des Königs wer- 
den und erhielten das Herzogtum als königliches Lehen. Damit war ihre Stellung ganz 
verändert, aus selbständigen Stammesherren waren sie zu Beauftragten des Königs 
geworden. Immerhin blieben auch dann Verschiedenheiten in den Rechten der ein- 
zelnen Herzöge dem Könige gegenüber bestehen, die auf die ersten Verträge zwischen 
König und Herzog zurückgingen. 
So war der Herzog von Bayern günstiger gestellt hinsichtlich der Bischöfe seines 
Landes. Heinrich I. hatte ihm das Besetzungsrecht der bayerischen Bistümer einge- 
räumt, wovon für die späteren bayerischen Herzöge immerhin ein größerer Einfluß 
auf die Wahl und Einsetzung der dortigen Bischöfe übrigblieb, als dies in anderen 
Herzogtümern, wo die Herzöge auch zuweilen sich an der Wahl der Bischöfe beteilig- 
ten, dauernd gelingen konnte. In Bayern mußten die Bischöfe auch auf den Hoftagen 
des Herzogs, wenn dieser sie rief, erscheinen, was in anderen Herzogtümern weniger 
der Fall war. Im übrigen haben die Herzöge, — ohne daß ihre Herzogswürde ihnen die 
Berechtigung gab, — ihre Macht auf Kosten der geistlichen Stifte auszudehnen ge- 
wuBt dureh Gewinnung kirchlicher Vogteien und Erlangung von Benefizien aus kirch- 
lichem Gut, oder auch in gewalttätigem Übergriff. 
In Bayern war der Herzog den Grafen direkt übergeordnet; sie waren seine 
Untergebenen, er wachte über ihre Amtsführung und zog sie zur Rechenschaft. Der 
bayerische Herzog ist ganz in die königlichen Rechte über die Grafen eingerückt. Das 
ist in den anderen Herzogtümern nicht der Fall. Dort sind sie wohl dem Herzog zu 
Treue und Dienst verpflichtet, aber unbeschadet der Rechte des Kónigs.!) 
Ganz außergewöhnliche Vorzüge hat das Herzogtum Österreich gleich bei seiner 
Gründung durch das Privileg vom 17. September 1156?) erhalten. Der erste Herzog 
erhielt das Recht, im Falle eines kinderlosen Todes seinen Nachfolger bestimmen zu 
dürfen. Die Erbfolge am Herzogtum sollte sogar auf die Weiberfolge ausgedehnt sein. 
Der Herzog brauchte nur die Hoftage in Bayern zu besuchen und war nur verpflichtet, 
an den Reichskriegen in der Nachbarschaft Österreichs sich zu beteiligen. Vor allem 
wertvoll war dem österreichischen Herzogtum die Bestimmung, daß der König keine 
Immunitäten in Österreich erweitern oder neue Immunitäten ohne Zustimmung des 
Herzogs errichten durfte. 
Der Herzog übt in seinem Lande Gerichtsbarkeit aus, er ist Beschützer des 
Friedens, ihm untersteht das Kriegswesen, indem er für sein Herzogtum das Aufgebot 
erläßt und im Krieg die Führung über die Truppen seines Stammes in der Hand behält. 
2. Der Pfalzgraf. 
Prarr, Geschichte des Pfalzgrafenamtes. 1847. M. Scuwrrz, Geschichte der lothringischen 
Pfalzgrafen bis auf Konrad von Staufen. Bonn. Diss.1878. P. WrrTMANN, Die Pfalzgrafen von 
Bayern. 1877. E. Grrvars, Geschichte der Pfalzgrafen von Sachsen (N. Mitt. des Thür. Sächs. Ver. 
4—6). F. KurzE, Geschichte der Sächsischen Pfalzgrafschaft bis zu ihrem Übergang in ein Terri- 
torialtürstentum (ebd. 17). G. Warrz, Die ersten sächsischen Pfalzgrafen, FDG. 14. 
1) Bezeichnend sind die Worte, die Wrro, Vita Cuonradi c. 20 zwei schwäbische Grafen zum 
Herzog Ernst sagen lift: nolumus inficiari, quin vobis fidem firmiter promitteremus contra omnes 
praeter eum qui nos vobis dedit . . . quiequid honesti et iusti a nobis exquiritis, in hoc parere volu- 
mus vobis. Si autem contra hoe vultis, illue revertemur liberaliter, unde ad vos venimus condi- 
tionaliter. : 
2) Vgl. LUSCHIN v. EBENGREUTH, Grundrif der ôsterreich. Reichsgeschichte. $ 19. S. 861. 
   
	        
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