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Amtsfürst und Lehnsfürst 125
nannte die letzteren Fürstengenossen.*) Sie sind demnach geborene Fürsten zum Unter-
schied von den Fahnlehnstürsten. Diese jüngere Klasse von Fürsten ist schlechter gestellt
als die ersteren, sie haben keine Gerichtsgewalt und keine anderen Hoheitsrechte.
Da der Begriff des weltlichen Fahnlehens im Sachsenspiegel bis auf die Graf-
schaft herab angewandt wird, so haben wir Herzogtum, Pfalzgrafschaft, Landgraf-
schaft, Markgrafschaft und gemeine Grafschaft in diesem Sinne als Reichsfürsten-
tümer aufzufassen. Gemeinsam ist allen die Grafengewalt, und deshalb ist das eigent-
liche Wesen des Fahnlehens das unmittelbare Grafenlehen oder Gerichtslehen?), wäh-
rend das Wesen des geistlichen Zepterlehens mit dem Regalienlehen begründet wurde.
Der weltliche Fürstenstand beruht auf dem Gerichtslehen, der geistliche eher auf der
Lehne anderer Hoheitsrechte. Das Fahnlehen kann nun aber entweder nur eine ein-
zige Gerichtseinheit umfassen, — so die Grafschaft, — oder es kann sich aus mehreren
zusammensetzen, — so das Herzogtum. Beim zusammengesetzten Fahnlehen behielt
der Fürst nur eine Grafschaft in eigener Hand, wührend er die anderen weiter ver-
leihen mute, die so in dritte Hand gerieten. Da aber nur die unmittelbare Belehnung
dureh den Känig die Fürstenqualität in lehnsrechtlicher Hinsicht erteilte, so sind die-
jenigen Grafen, die ihre Grafschaft durch Fürstenleihe, also in dritter Hand hatten,
nicht Fürsten. So scheiden sich in lehnsrechtlieher Ansehauung Grafschaften, die als
Fürstentümer anzusprechen sind (Reichsgrafschaften), und solche, die nicht zum
Reiehsfürstentum gehóren.?) Jeder Lehnsfürst war demnach, da er auch ein Grafeu-
amt verwaltete, auch Amtsfürst, aber nieht jeder Amtsfürst war Lehnsfürst.*) Die
Amtsfürsten bilden den alten weiteren Kreis der principes, und innerhalb dieses Krei-
ses stellt sich die Klasse der Lehnsfürsten dar als eine Verengerung des Fürstenbegriffs.
Dieser Unterschied von Amtsfürsten und Lehusfürsten soll sich in einer Ver-
schiedenheit der Befugnisse gezeigt haben. Die Amtsfürsten, die Grafen, werden von
der Konigswahl ausgeschlossen. Im Sachsenspiegel sind nur die Reichstürsten, — so
nennt er die Lehnsfürsten, — berechtigt zur Wahl. Man schließt daraus, daß das
lehnsrechtliche Fürstentum den amtsrechtlichen Fürsten zurückdrängt. Die Auffas-
sung, daß die Grafen nicht Fürsten seien, leiht ihren Maßstab vom Lehnsrecht. Man?)
macht sogar einen Unterschied in der Auffassung des Sachsenspiegels und des Schwa-
benspiegels, insofern der Schwabenspiegel die Fahnlehen der Grafen nicht mehr als
fürstliehe ansehe. Wührend Fürstenlehen und Fahnlehen im Sachsenspiegel noch
zusammenfallen, unterscheide der Schwabenspiegel schon fiirstliche Fahnlehen von
nicht fürstlichen. Man folgerte daraus: der Fiirstenbegriff ist abermals enger ge-
worden; der Amtsfiirstenstand kommt nicht mehr in die Erscheinung, er ist über-
wunden.
Diese Theorien von FrckER und Fzun enthalten zweifellos manche richtige
Beobachtung, aber sie sind im ganzen zu juristisch gehalten und werden nicht der
historischen Entwicklung völlig gerecht.®)
1) Glosse zum Sachsenspiegel, Landrecht III, Art. 58 $2 (Ausgabe von HOHMEYER, 3. Aufl,
1861, Bd.2 S. 501): wen se [de brodere] delden de it vorstedum behelde, de were des rikes vorste, de
andere were en slicht vorste, den hete we vorsten ghenot.
9) Heck will die Heergewalt als Grundlage des Fahnlehens annehmen, hat aber Wider-
apruch erfahren durch Fun aaO. 8. 19f. Dr E
3) Der Sachsenspiegel nennt diese selbständigen. Gerichtseinheiten innerhalb eines größeren
Fahnlehens, die vom Inhaber des Fahnlehens weiter verliehen werden, ,,sünderliche Grafschaften".
4) Es ist. das Verdienst FEHRS, aaO. S. 30£., diesen Unterschied, den FrickER noch nicht
beobachtet hat, hervorgehoben zu haben. - :
5) BRUCKAUF aaO. S. 13; BOERGER aaO. S. 13. Dagegen KEUTGEN, Staat des MA. S.109f.
Anm. 156q u. 156r. T a
6) Eine gute Übersicht über die von FrCKFR abweichenden Auffassungen der anderen Forscher
gibt F. SCHÔNHERR aaO. S. V5f.
Grundr d. Geschichtswissenschaf& IT. 9, 8. Aufl. 9