Full text: Deutsche Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis ins 15. Jahrhundert (2. Reihe, Abteilung 3)

   
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Reichsfürsten, Grafen und Herren 197 
Praktische Bedeutung hatte die Fürstenstellung, ehe sich eine feste Organisation des 
Reichstages entwickelte, hauptsächlich im Lehnswesen ; im übrigen nur für die Rang- 
ordnung am Hofe und bei öffentlichem und festlichem Auftreten. 
2. Grafen und Herren. 
A. SCHULTE, Freiherrliche Klöster in Baden. Festschrift der Universität Freiburg. 1896. 
Kisxy, Die Domkapitel der geistlichen Kurfürsten in ihrer persónlichen Zusammensetzung. 1906. 
v. DUNGERN, Der Herrenstand im MA. 1908. A. SCHULTE, Der Adel und die deutsche Kirche im 
MA. in Kirchenrechtl. Abh. von U. Sturz. H. 63/64. 1910. 
Ein sozialer Unterschied zwischen Grafen und freien Herren besteht da, wo der 
Graf noch Trüger des Grafenamtes ist. Bei Grafen mit blofen Grafentiteln ist ein 
sozialer Vorrang vor den Freiherren mehr und mehr verwischt. Privatrechtlich hatten 
sie keinen Vorzug vor ihnen; beide haben beispielsweise die gleichen Rechte auf die 
vorbehaltenenStellungen in freiherrlichen Klöstern und Domkapiteln. Nur in der Rang- 
ordnung bei Hofe, in Zeugenreihen kommt noch eine Unterscheidung zur Geltung, die 
Grafen standen an der Spitze der freien Herren. Der Besitz eines nobilis viri mansus, 
einer adeligen Grundherrschaft, war das Charakteristische für den Stand. Neben die- 
sem Allod besaBen sie Lehen, deren Ertrag ihnen den Kriegsdienst ermöglichen sollte. 
Aber der Druck der Kriegspflicht lastete schwer auf ihnen; die italienischen Feldzüge 
haben ihre Reihen dezimiert, oder die dafür gemachten Ausgaben haben meist ihre 
Einnahmen überschritten. Die durch die Kreuzzüge hervorgerufenen üppigeren Le- 
bensansprüche erhöhten noch das Mifverhültnis zu den Einnahmen. So war der Stand 
der kleinen Grafen und Freiherren in wenig beneidenswerter Lage. 
Der Umstand, daß sie, um eine Versorgung zu erhalten, ihre Söhne in die Dom- 
kapitel und freiherrlichen Stifte eintreten ließen, trug sehr zur Dezimierung des Adels 
bei. Denn mit diesen Stellungen war der Zölibat verbunden, und das gab nur zu oft 
zum Erlöschen eines Geschlechtes!) Veranlassung. — 
Neben den Geburtsständen schoben sich Berufsstände ein. Der Beruf, die grö- 
ßere oder geringere Abhängigkeit, bedingt die soziale Scheidung. Dadurch ist beson- 
ders der Ministerialenstand in die Höhe gekommen. 
9. Ministerialen, Ritter, milites. 
V. ZALLINGER, Ministeriales und Milites. 1878; Derselbe, Die ritterlichen Klassen im steye- 
rischen Landrecht. MIÔG. 4; Derselbe, Die Schôffenbarfreien des Sachsenspiegels. 1887. K. HEcx- 
MANN, Zur Entwicklungsgeschichte der deutschen Ministerialitàt. 1895. G. v. BErow, Ministeriali- 
tät (Handwb. d. Staatsw., Bd. 5). W. Wrrricx, Altfreiheit und Dienstbarkeit des Uradels in Nieder- 
sachsen. 1906. R. FrESSEL, Ministerialenrecht der Grafen von Tecklenburg, in Miinsterschen Bei- 
trágen z. Geschichtsforschung. H. 12. 1907. FAJKMAJER, Die Ministerialen des Hochstifts Brixen, 
Z. d. Ferdinandeums f. Tirol 3. F. 52. 1908. A. ScuurmrE, Der Adel und die deutsche Kirche im 
MA., in Srurz, Kirchenrechtliche Abh. H. 63 u. 64. 1910. Krvoknouw, Die Ministerialitàt in Süd- 
ostdeutschland, in Quellen und Studien z. Vg. von Zeumer IV, 1. 1909. KEUTGEN, Die Entstehung 
der deutschen Ministerialitét, in VSozWg. 1910. Caro, Zur Ministerialenfrage in Nova Turicensia. 1911. 
Morrron, Der Stand der Ministerialen, in Gierkes Untersuchungen. H. 112. 1912. 
Unter minister oder ministerialis verstand man in der frinkischen Zeit un f reie?) 
Dienstleute des Kónigs oder der Groflen, die zum Dienste in den vier Hofümtern 
und einigen anderen bevorzugten Aufsichtsstellen ausgewühlt und ausgebildet waren, 
1) Sehr treffend sagt SCHULTE aaO. S. 293: Die alten ehrwiirdigen Kultstitten wurden 
das Grab des alten deutschen Adels, auf den Friedhöfen der Domstifte, Klöster und Stifter ruhen 
die, die solch ein Geschlecht hätten fortsetzen können. Von den deutschen Edelgeschlechtern, deren 
Familienpolitik den Kirchendienst bevorzugte, könnte man sagen: „Deo inserviendo consumebantur.““ 
2) Die Kenntnis von der Entwicklung der Ministerialität ist von ZALLINGER begründet und 
durch R. SCHRÔDER u. a. erhärtet worden. Diese Ergebnisse sind bekämpft worden von Pu. HEcg, 
Der Sachsenspiegel und die Stände der Freien. 1905. S. 21f., 33£., 547f. Er bringt die Ministerialen 
mit seiner schon früher vertretenen Frilingstheorie zusammen (vgl. HECK, Die Gemeinfreien der karo- 
lingischen Volksrechte. 1900. Derselbe in VSozWg. 1907). Neuerdings wendet sich auch Vrkron 
EnNsT (Entstehung des niederen Adels, 1916; Derselbe, Mittelfreie, 1920) dagegen. Grundlegend 
ist die Arbeit von KzEurGEN aaO. 
    
     
  
   
     
   
  
  
  
  
   
    
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
    
   
  
  
   
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
    
   
	        
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