Full text: Deutsche Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis ins 15. Jahrhundert (2. Reihe, Abteilung 3)

    
  
   
   
   
   
   
  
   
  
   
   
  
   
   
  
  
   
  
  
   
  
  
   
   
   
  
  
   
  
  
   
   
  
  
   
   
    
   
  
   
   
    
   
    
    
  
   
      
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Dienstgut als Lehen aufgefaBt und in der Form eines Lehens übertragen. Das Lehen 
wird zur Voraussetzung des Dienstes!) ein Herr kann sich nur so viel Ministerialen 
halten, als er Dienstlehen zur Verfügung hat. Dienstgut oder Dienstlehen werden aber, 
dem allgemeinen Zuge der Zeit folgend, erblich. Die Erben haben einen Rechtsanspruch 
auf die Zugehôrigkeit zur Ministerialität, die Erblichkeit des Lehens zieht die Erblich- 
keit der Ministerialenstellung nach sich.?) Konrad II. hat die Erblichkeit der vassalli- 
tischen Lehen anerkannt; das hat allmühlieh auch Rückwirkung auf die Ministerialen- 
lehen gehabt. Seitdem ist der Stand der Ministerialen gefestigt. 
Die Söhne der Ministerialen gelten als ministeriales nati, geborene Ministerialen. 
Herangewachsen bieten sie dem Herrn ihres Vaters ihre Dienste an; wenn aber kein 
Lehen für sie frei ist, erhalten sie die Erlaubnis abzuziehen und zu dienen, wem sie 
wollen.3) Man unterscheidet also seitdem dienstpflichtige und daher belehnte*) Mini- 
sterialen und blof geborene Ministerialen. 
Der Hofdienst, Beamtendienst und Kriegsdienst hat die Ministerialen mehr und 
mehr vor den anderen Unfreien ausgezeichnet und aus ihnen herausgehoben. Die Mini- 
sterialen eines Herren schlossen sich zusammen, und in diesem Zusammenschluß ge- 
wannen sie an Bedeutung. Ihre Herren gingen dazu über, ihnen Privilegien zu geben, 
ein Ministerialenrecht zu erteilen. 
Dieses Aufsteigen wurde dadurch begünstigt, daB die Ministerialen des Reiches 
sich unter den Staufern einer besonderen Forderung seitens der Krone zu erfreuen 
hatten; sie wurden als Beamte in Italien verwandt; ihnen wurden Domänen, in größe- 
rem Umfang unter Philipp von Schwaben, als Dienstlehen übergeben. Das Beispiel 
der Reichsministerialen wirkte auf die landsässischen Ministerialen. Auch ihnen über- 
trug jetzt der Landherr Dienstlehen, zunächst nur den verdienteren und zur beson- 
deren Auszeichnung, dann immer allgemeiner. Denn die Herren erkannten den Vor- 
teil, den ihnen die Verleihung von Dienstlehen bot an Stelle von erblichen Vassallen- 
lehen. Heimgefallene Vassallenlehen wurden vielfach in Dienstlehen umgewandelt; die 
Ministerialen boten ein Gegengewicht gegen die Lehnsmannen. Diese Bevorzugung 
und das Dienstlehen lockte auch freie Edelherren an. Sie waren durch die Kriegszüge 
nach Italien zum Teil verarmt und auf Vermehrung ihres Einkommens angewiesen, 
und deshalb ließen sie sich ein Dienstlehen geben, das ja ihrer Standesehre keinen Ein- 
trag tat. So traten freie Herren in den Ministerialenstand ein, ohne an ihrer sozialen 
Stellung Einbuße zu erleiden. Denn sie behielten das Handgemal®) des freien Mannes 
bei, ein freies Eigen, sie blieben schöffenbar im Gerichte der Freien, ihre Angehörigen 
betrachteten sie nach wie vor als ebenbürtig. Ja, die kleinen Adelshäuser sahen es 
1) Daß anfangs auch andere Belohnungen für Ministerialendienst gegeben und auch später 
noch neben dem Dienstlehen vorkamen, hat KLUCKHOHN S. 30 nachgewiesen. 
2) Es ist derselbe Prozeß wie beim Grafentum, dessen Erblichkeit durch die Erblichkeit des 
Grafenlehens bedingt war; s. o. S. 113. 4 
3) Vgl. das Bamberger Ministerialenrecht (1057—64). Ahnlich im Weifenburger Recht, 
das auf Konrad IT. gefälscht ist, aber den Zustand vom Ende des 11. Jh. wiedergibt. MG Dipl. 
Konrad II. Nr. 140. Nach dem Kölner Recht $12 erhält der älteste Ministerialensohn das Lehen 
und das Recht serviendi in suo officio ad quod natus est. Hat er Brüder, so bieten diese ihre Dienste 
dem Erzbischof an. Wen der Erzbischof zum Dienste auf ein Jahr zuläfbt, den muBb er nach einem 
Jahr belehnen. Diejenigen, deren Dienste er nicht annimmt, kónnen hingehen und dienen, wem sie 
wollen. 
4) Darauf macht besonders KxEuTGEN aaO. aufmerksam. 
5) HouMEYER, Über die Heimat nach altdeutschem Recht insbesondere über das Handgemal. 
Abh. d. Berliner Ak. 1852. W. WrirriCH, Altfreiheit und Dienstbarkeit, S. 35f. PH. HECK, Die neue 
Handgemalstheorie Wittichs, in VSozWg. 1906, IV S. 356f. A. MzrsrER, Zur Deutung des Hand- 
gemal, in Archiv f. Kulturgesch. IV, 1906, S. 3931. Scuóxnorr, Handgemal und Sehwurbrüderschaft. 
Z. f. deutsches Altertum, Bd. 49, 1908, S. 3211f. KELLER, Handmahal und Anthmallus, in ZSavRg. 
30, 1909, S. 294ff. Souw, Über das Hantgemal, ebenda 30, 1909, S. 103ff. S. auch unten Gerichts- 
wesen S. 138.
	        
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