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Bürgerstand. Gerichtsverfassung
leicht auch Landsassen und die verschiedenen Arten unfreier Stánde, so entwickelt
sieh dann der Grundsatz ,,Stadtluft macht frei‘. Die Horigen und Unfreien streifen
die Merkmale ihrer Gebundenheit ab und werden dann auch frei. Ja, im 12. Jh. wird
bei Neugründung von Städten, um Ansiedler anzulocken, geradezu das Privilegium
erteilt, daB Unfreie, die Jahr und Tag unbeanstandet in der Stadt gewohnt haben,
als Freie anzusehen seien.
Das Ergebnis ist zuletzt die freie Bürgerschaft.
Aber diese freie Bürgerschaft ist nur gesellschaftlich und rechtlich ein gemein-
samer Stand gegenüber Adel und Bauernstand. Von den Bauern unterscheidet sie
sich noch besonders dadurch, daß sie das Waffenrecht behielt. Innerhalb der Bürger-
schaft selbst gab es von Anfang an Gliederungen wirtschaftlicher Natur nach Beschäf-
tigung und Vermögen.
; In vielen Städten, besonders den kleineren Landstädten, lebten noch Leute, die
einen großen Teil ihrer Betätigung in landwirtschaftlicher Beschäftigung fanden.
Der Herkunft nach haben wir in vielen Städten Sondergruppen wie Friesenviertel,
Flamen u. a. Dem Vermögen nach schieden sich bald die reichen Kaufherren von
den anderen Stadtbewohnern, so zwar, daß in Köln schon im 12. Jh. die Reichen sich
zu einer besonderen Genossenschaft, die Richerzeche, zusammenschließen konnten.
Und später kam dann noch die Scheidung der ratsfähigen Geschlechter von den
Zunftbürgern hinzu.
Nicht alle Stadtbewohner gehörten zur Bürgerschaft. Die Bürgerschaft mußte
besonders gewonnen werden; sie war an bestimmte Aufnahmebedingungen geknüpft.
Außerhalb der Bürgerschaft standen meist die Geistlichen, die Juden und die
Ministerialen des Stadtherrn.
8. Gerichtsverfassung.
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Gerichtsverfassung im MA. 1912.
Als Quelle der. Gerichtsgewalt galt der König; er gab dem Richter das Recht
zur Handhabung der Gerichtsbarkeit; er gab dem Urteil zwingende Kraft und Voll-
streckung. Trotzdem ist die Gerichtsbarkeit im Deutschen Reiche keine einheitliche
geworden, sie ist vielgestaltig wie das Staatswesen selbst. Es haben sich mannigfache
Rechtskreise öffentlichen und privaten Charakters gebildet, die das Bild der karo-
lingischen Gerichtsverfassung in mehr als einer Hinsicht veränderten und vielfältiger
gestalteten. Karls d. Gr. Justizgesetzgebung hatte schon bald die Folge gehabt, daß
eine niedere Gerichtsbarkeit von einer höheren sich schied. Der Graf verwaltete die