Full text: Deutsche Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis ins 15. Jahrhundert (2. Reihe, Abteilung 3)

    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
   
  
  
    
  
  
  
  
  
  
  
   
     
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Heerwesen 
Was aus den Senioren der Karolingerzeit geworden ist, làDt sich nicht bis ins 
einzelne verfolgen; die meisten werden Reichslehen genommen haben oder Vassallen 
der Fürsten geworden sein und so den Kriegsdienst fürderhin als Lehns- und Vassallen- 
. pflieht geleistet haben. Einzelne grobe Grundherren haben sich auch von jedem Lehns- 
verhültnis frei gehalten, und auf sie bezieht sich wohl die Stelle des Schwabeuspiegels?): 
,die niht lehen von dem Riche hant, dem gebütet der künig wol die hervart^; das 
Reich bot sie auf. 
Im übrigen richtete sich das Aufgebot jetzt hauptsächlich an die Reichslehens- 
träger, nämlich an die weltlichen und geistlichen Fürsten und die Grafen, soweit sie 
direkt dem Reich unterstanden. Diese leisteten aber ihren Kriegsdienst nicht bloß 
auf Grund des Lehens, sondern auch auf Grund ihrer Staatsstellung. Deshalb stellten 
sie ihr Kontingent an Reitern nicht nur vom Umfang ihres Lehens, sondern von ihrer 
ganzen Macht, die sich aus Lehen, Allod, Vogteien und anderen Gerechtsamen zu- 
sammensetzte.?) 
Dem König fehlte die Kraft, seinem Aufgebot den nötigen Nachdruck zu ver- 
leihen. Deshalb ließ er sich noch ein eidliches Versprechen des Kriegsdienstes geben. 
Unter Heinrich IV. war es allgemein üblich, die einzelnen Krieger eidlich zum Feldzug 
zu verpflichten, später wurde auf den Reichsversammlungen den Kontingentherren 
dieses Versprechen abgenommen. Die schwankende Reichstreue der Fürsten machte 
den Eid unentbehrlich ; aber ihre Heerpflicht ist nicht erst durch den Eid geschaffen, 
sondern nur befestigt worden. 
Allgemeine Wehrpflicht galt nach wie vor bei Landesgeschrei im Falle der Land- 
not, wo jeder Landfolge tun mußte, doch hatte diese Verpflichtung insofern ihre Gren- 
zen, als nur bestimmte Bezirke aufgerufen wurden. Eine örtlich begrenzte allgemeine 
Pflicht rief auch der Burgbann hervor, der zum Bau und zur Instandhaltung von Be- 
festigungen und Burgen die Anwohner verpflichtete. 
Dem Befestigungswesen hat erst Heinrich I. seine besondere Sorgfalt gewidmet, 
indem er den Osten durch ummauerte Wohnstätten gegen feindliche Einfälle sicherte. 
Der König hat also damals noch das uneingeschränkte Recht, Burgen und Ummaue- 
rungen anzulegen, das im Laufe der Zeit nur noch auf Reichsgut und dem Gebiet geist- 
licher Fürsten ihm gewahrt blieb, bis im Jahre 1220 durch die confoederatio cum prin- 
cipibus ecclesiasticis der königliche Burgenbau auch im geistlichen Fürstentum fort- 
fiel und sich fortan nur auf Reichsbesitz beschränkte. Die Burghut konnte der König 
anfangs auf Grund der Wehrpflicht jedem gebieten; später gab es einen besonderen 
Besatzungsdienst durch Ministerialen, eine Burgmannenverfassung.?) 
Eine Beschränkung des Küónigs in der freien Verfügung über den Heeresdienst 
der Untertanen war auch insofern eingetreten, als gewisse Provinzen kraft besonderer 
Privilegien den Vorzug genossen, nur bei Kriegszügen in bestimmte Gegenden Heeres- 
folge leisten zu müssen. Besonders die Marken hatten vielfach dieses Vorrecht erhalten, 
damit die Grenze nicht von militärischer Macht entblößt würde. Derselbe Grund wird 
maßgebend gewesen sein, als 1156 das aus der bayerischen Mark gegründete Herzog- 
tum Österreich die Konzession erhielt, daß es nur an Kriegen in die Nachbarschaft sich 
zu beteiligen brauche.^) 
1) Schwabenspiegel, Lehnrecht 8. Vgl. auch ScHRÖDER, Rg.9 S. 560, Anm. 10. 
2) HEvSLER, Víg. S. 137; SCHRÓDER, Rg.5 S. 560. 
3) Siehe Näheres unten Abschn. IV Kap. 6, 2. PS 
4) Vgl. das sog. Privilegium minus vom 17. September 1156: nullam quoque expeditionem 
debeat, nisi forte quam imperator in regna vel provincias Austrie vicinas ordinaverit. Ausgabe bei 
WATTENBACH, Die österreichischen Freiheitsprivilegien, im österr. Archiv 8, 1852, S. 110f. und Aur- 
MANN - BERNHEIM, Ausgewählte Urkunden zur Verfassungsgeschichte im MA.* S. 312. Vel. auch 
W. ERBEN, Das Privilegium Friedrichs I. f. d. Herzogtum Osterreich, 1902, S. 137 bis 139; dazu 
die Rez. von Taxar, ZSavRg. 20, 1904, S. 253 fi. 
  
 
	        
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