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Das 18. und 14. Jahrhundert 149
13. Jh. zu erfüllen hatte, bedurfte es gar keiner bis in alle Details dringenden kompli-
zierten Verwaltungsmaschine. Die Hauptaufgabe war, den Frieden zu schützen; der
König mußte den Frieden verbürgen nach außen, er mußte aber auch im Inneren
des Reiches dem einzelnen den Frieden gewährleisten durch Bestrafung der Fried-
brecher. Dazu mußte er nur Macht und Ansehen haben, und solange er die besaß, sah
es leidlich aus im Reiche. Die gesetzgeberische Tätigkeit des Königtums ergab daher
in erster Linie eine Strafgesetzgebung, und die Kirche, auf die sich ja der Staat in
dieser Zeit stützte, lieh ihm hierbei ihre Hilfe durch die Betonung des Gottesfriedens
und durch eine parallel gehende kirchliche Strafverwaltung. Voraussetzung zur ge-
.meinschaftlich staatlichen Arbeit war allerdings der Friede zwischen Staat und Kirche
und die dadurch verbürgte Gemeinsamkeit der Interessen.
| Beide Grundlagen des mittelalterlichen Staatswesens waren ins Wanken geraten.
Der Friede zwischen Kaiser und Papst hat seit dem 11. Jh. Stoß auf Stoß erhalten,
und die reale Macht des Kónigtums war durch VerüuBerung kóniglicher Rechte und
materieller Hilfsquellen untergraben worden.
Mit der wachsenden Bedeutung des Geldes trat seit dem 13. Jh. an die Stelle
der Verlehnung des Reichsgutes und der Reichsrechte die Verpfändung. Durch Nicht-
einlösung der Verpfändungen hat die Macht des Reiches nicht minder dauernde Ein-
bußen an Hoheitsrechten, Einnahmen und Untertanen erlitten als vorher durch
Verlehnung und Erblichkeit der Lehen.
Das Verhältnis des Königs zu den Reichskirchen ist seit dem Wormser Konkor-
dat ein anderes geworden, die Inhaber dieser Bistümer und Abteien sind nur noch.
unter dem Gesichtswinkel des Lehnsinhabers vom Königtume abhängig. Die geist-
lichen Fürsten gelten als Vassallen und werden in das Lehnswesen eingefügt. Etwa seit
den Staufern ist der Lehnsstaat fertig, und die Folgen des Lehnswesens stellen sich
nunmehr ein bei allen Beamtenkategorien, bei weltlichen und geistlichen Fürsten.
Indem sich immer festere Grundsätze für die Behandlung der Reichslehen entwickeln,
tritt die Auffassung des an die Person des Kónigs gebundenen Reiches zurück.!) Das
Reich erscheint jetzt als etwas Alleinbestehendes; es ist getragen von den Fürsten
und ist ein Begriff neben dem Kónigtum. Das Kónigtum darf diesem Reieh nichts
entfremden, es darf ihm kein Reiehsfürstentum entziehen.
Je mehr das Kónigtum seinen Schwerpunkt nach Italien verlegt, und je mehr
os besonders in der Zeit der Doppelwahl an Besitz und Rechten einbüBt, desto mäch-
tiger wüchst neben ihm das Reichsfürstentum empor. Hier liegen die Keime für eine
ganze Reihe von Neubildungen, die im Interregnum neue Nahrung erhalten haben.
Über den Reichsfürsten heben sich die Kurfürsten als eine besonders bevorrechtete
Klasse empor, die Reichsfürsten streben nach Territorialhoheit, neben ihnen kommen
die Städte empor. Alle drei suchen Anteil an der Reichsregierung zu gewinnen, und
das führt zum regelrechten Reichstag einer ständischen Volksvertretung.
Das Ende der Feudalzeit ist dann gekommen mit den Versuchen, das Reich
auf eine andere Grundlage zu stellen durch die Reformen des folgenden 15. Jhs. Die
zentralistischen Bestrebungen, wie sie in der Erhebung des gemeinen Pfennings durch
die Pfarrer oder im Verbot des Fehdewesens durch den ewigen Landfrieden uns ent-
gegentreten, atmen einen ganz anderen Geist als den des Feudalismus. Und in den
aufstrebenden Territorien werden die lehnsrechtlichen Anschauungen durch ein
neues Beamtentum überwunden.
1) v. BELow (Staat des MA., S. 181) gibt den personlichen Charakter des mittelalterlichen.
Staates zu, móchte aber die Bezeichnung privatrechtlich für dieses persänliche Verhältnis zum Herr-
scher vermieden wissen.